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Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeits-losen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −)
Vom 23. Oktober 1997 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 Satz 1685, ber. S. 1100) geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. No-vember 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1476), in Kraft ab 1. 1. 2002
Aufgrund der §§ 152 Nr. 2, 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch er-lässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit mit Genehmigung des Bun-desministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:
§ 1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und orts-nah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungs-maßnahme in Verbindung zu treten und
bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliede-rungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an je-dem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor ei-nem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. Es lässt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmissbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlass der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.
§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mit-geteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Or-te in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichen-
Gesetzestext Seite 9 § 7
falls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu errei-chen.
§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Ar-beitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. In den ersten drei Monaten der Arbeits-losigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen er-teilen. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwe-senheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medi-zinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirch-lichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muss sicherstellen, dass er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muss die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit er-klärt haben,
3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden.
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhän-gend länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will.
§ 4 Sonderfälle
In Fällen des § 428 und 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen. In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit Zustimmung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang überschritten werden. Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlass in der Verlängerungs-zeit vorladen. Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft.
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