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Änderungen ab 2011 bei Hartz 4 Bewertung: Bewertung: 8 Stimmen, 4 durchschnittlich.
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Geschrieben: 04.06.2009 um 23:49 von Rudi_S
Aktuelle Änderungen bei Hartz IV und ALG II - Basisgeld
Änderungen ab dem 1. Januar 2011
Die Bundesregierung hat zahlreiche Änderungen bei der Hartz IV Regelung ab dem 1.1.2011
vorgesehen. Diese werden im SGB II aufgeführt. Nachfolgend eine Gegenüberstellung der alten und
neuen Regelung zum Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und den Regelsätzen, die nunmehr Regelbedarfe
heißen.

Zunächst wurden eine begrifflichen Veränderungen eingeführt. So heißt der frühere Hilfebedürftige
nunmehr Leistungsberechtigter. Die Regelleistung heißt jetzt Regelbedarf.
Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist weggefallen. Er war bisher in § 24 SGB II geregelt.
Neu aufgenommen wurden in das SGB II Leistungen zur Bildung und Teilhabe. So bestimmt der § 28
SGB II, dass die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25 Jahren) neben dem
Regelbedarf gesondert berücksichtigt werden. So werden bei Schülern die tatsächlichen
Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen anerkannt. Das gilt auch für Kinder in einer Kindertagesstätte. Für die Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf werden bei Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar
eines jeden Jahres berücksichtigt. Darüber hinaus erhalten Schüler ergänzend zu den schulischen
Angeboten eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um
die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Bei Schülern, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung teilnehmen, werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein auch ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und
Geselligkeit, Musikunterricht sowie vergleichbare Kurse der kulturellen Bildung übernommen.
Es kommen personalisierte Gutscheine, aber auch Geldleistungen zum Einsatz.
Auch die Höhe des Zuverdienstes hat sich geändert. Die Sanktionen wurden neu gefasst.
Hartz IV 1.1.2011
Nach dem bisherigen Entwurf zu den Hartz IV Änderungen 2011 stellt sich das neue SGB II in einer
Übersicht über die wesentlichen geplanten Änderungen im SGB II nach dem Referentenentwurf zu
den Änderungen im SGB II/SGB XII in der Fassung vom 20.10.2010 wie folgt vor:
Grundsatz
Einhergehend mit der BVerfG-Entscheidung vom Januar 2010 zu den Hartz IV Leistungen wurde der
Anspruch auf "die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums" ins SGB II
aufgenommen. Nach § 1 Abs. 1 SBG II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende den
Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspricht.
Änderung des Leistungsanspruchs
Ein Teil des zeitlichen Abstandes zwischen Leistungen nach dem SGB II und der Altersrente wird
durch eine Zuschusszahlung von Arbeitslosengeld II entsprechend § 7a S. 1 SGB II überbrückt, und
zwar für den ersten Monat vom Geburtstag bis zum Beginn der Rente. Eine eventluelle Zahlungslücke
im zweiten Monat aufgrund nachträglicher Rentenzahlung besteht bleibt bestehen, ebenso wie die
Zahlungslücken bei anderen Renten, etwa einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder
Berufsunfähigkeitsrente.
Hier muss gem. § 38 SGB XII als vorrübergehende Notlage ein Antrag beim Grundsicherungsamt
gestellt werden.
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Um eine Zahlungslücke bei der Aufnahme einer Ausbildung zu vermeiden, bestimmt § 27 Abs. 4 S. 3
SGB II, dass ALG II - Leistungen für den ersten Monat als Darlehen erbracht werden können. Dennoch
ist ein lückenloser Geldfluss nicht gewährleistet, da im BAföG – Bereich ein Anspruch auf Vorschuss
frühestens sechs Wochen nach Antragstellung besteht, vgl. § 51 Abs. 2 BAföG). Man kann jedoch für
die Zeit nach dem ersten Monat über die neue Härtefallklausel einen Anspruch auf
Überbrückungszahlung geltend zu machen.
Rückwirkung des Antrages auf den Monatsbeginn
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II wirkt der gestellte Hartz IV Antrag auf Beginn des Monats zurück in dem
der Antrag gestellt wurde. Einkommen, das bis auf einen Tag vor der Antragstellung geflossen ist, wird
zu Vermögen.
Bildungsleistungen außerhalb des Grundantrags
Gewisse Bildungsleistungen werden nicht mehr vom allgemeinen Hartz IV Antrag umfasst, sondern
müssen gesonderte beantragt werden. Gleiches gilt für die Erstausstattung. Im einzelnen:
Unabweisbarer Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II): Das ist ein nicht von der Regelleistung umfasster Bedarf,
wie z.B. die Erstausstattung einer Wohnung,
Bedarf bei Schwangerschaft und Geburt und oder etwa die Anschaffung und Reparatur orthopädischer
Schuhe und die Reparatur therapeutischer Geräte (§ 24 Abs. 3 SGB II).
Hierzu gehören auch die Leistungen aus dem sog. Bildungspaket, also Klassenfahrten und Ausflüge
(§ 28 Abs. 2 S. 1 u. 2 SGB II), Lernförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und das schulische Mittagsessen (§
28 Abs. 5 SGB II).
Subsidiaritätsprinzip
Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenem
Einkommen und Vermögen sicherstellen kann und die erforderliche Hilfe "insbesondere von
Angehörigen" oder Trägern anderer Sozialleistungen nicht erhält.
Wohngeld / Kinderzuschlag
Gem. § 12 a S. 1 Nr. 2 SGB II besteht bei wechselnden Einkünften keine Pflicht mehr, Wohngeld zu
beantragen. Bei einem Zeitraum von unter drei Monaten muss gem. § 12a S. 1 Nr. 2 SGB II auch kein
Kinderzuschlag mehr beantragt werden.
Durch diese Regelung wird das Verschieben von Ansprüchen in andere Leistungssysteme
zurückgebaut. Das bedeutet aber auch, dass die die 30 EUR - VS - Pauschale bei zurückgeflossenem
Kindergeld beim Kindergeldberechtigten wegfällt. Der Betroffene kann jedoch zwischen
Kindergeldzuschlag und Leistung nach dem SGB II wählen.
Verpflichtung zur Erreichbarkeit
§ 7 Abs. 4 a SGB II manifestiert die Erreichbarkeitsverpflichtung direkt im Gesetz. Sie war bisher in der
alten EAO enthalten. Zudem wird klargestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht, wenn sich der
Betroffene ohne Zustimmung außerhalb eines orts- und zeitnahen Bereichs befindet und deshalb nicht
für die Eingliederung
in Arbeit zur Verfügung steht. Das Gesetz zählt wichtige Gründe zur Zustimmungserteilung auf. Bei
ihnen ist die Zustimmung zu erteilen. Sie kann aber auch ohne wichtigen Grund erteilt werden. Es wird
zudem ein auf drei Wochen amtliche Unerreichbarkeit festgelegt. § 13 Abs. 3 SGB II ist eine
Ermächtigungsgrundlage für eine
EAO-Vo. Sie kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die alte
Erreichbarkeitsanordnung gilt gem. § 77 Abs. 1 SGB II bis zum Erlass der neuen Verordnung weiter.
Auszubildende
Die Regeln, die Auszubildende betreffen, sind in unterschiedlichen Paragrafen verstreut. § 7 Abs. 5
SGB II regelt den Leistungsausschluss. Die Härtefallregelung und weitere Regelungen finden sich im
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neuen § 27 SGB II. Es wird festgeschrieben, dass ausbildungsbedingt "kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie auf Leistung zur Bildung und Teilhabe" besteht.
Wie schon weiter oben ansgesprochen, wird die Zahlungslücke bei Aufnahme einer Ausbildung zum
Teil dadruch geschlossen, dass ALG II - Leistungen zur Vermeidung einer Zahlungslücke für den
ersten Monat als Darlehen erbracht werden können, vgl. § 27 Abs. 4 S. 3 SGB II. Da jedoch im BAföG
ein Anspruch auf Vorschuss frühestens
sechs Wochen nach Antragstellung besteht, vgl. § 51 Abs. 2 BAföG, muss für die Zeit nach dem
neuen Monat ein Zahlungsanspruch über die Härtefallklausel erwirkt werden.
Mehrbedarf und Schwangerschaftsbedarfe für Auszubildende
Auszubildende können jetzt gem. § 27 Abs. 2 SGB II den Mehrbedarfen und auch Erstausstattungen
für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt erhalten. Offen bleibt wie die
Erstausstattung für die Wohnung, die Wohnraumsicherung und Eingliederungsleistungen zu
handhaben sind.
Wohnkostenzuschuss
Der Wohnkostenzuschuss ist nicht mehr vom Erhalt von BAföG/BAB abhängig, vgl. § 27 Abs. 3 SGB
II, sondern von einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung und dem Leistungsausschluss
nach § 7 Abs. 5 SGB II.
§ 27 Abs. 1 S. 2 SGB II statuiert, dass die Mehrbedarfe und die Schwangerenbedarfe kein
Arbeitslosengeld II sind. Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und
Pflegeversicherung über § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nicht mehr gegeben ist.
Einkommensanrechnung
Teile der bisherigen ALG II - VO sind jetzt in den § 11 a SGB II und §11 b SGB II aufgenommen
worden, also in die Regelungen zur Einkommensanrechnung. Der Erwerbstätigenfreibetrag und der
Grundfreibetrag ist nun in § 11b Abs. 3 SGB II festgeschrieben. Er beträgt wie bisher 100 EUR.
Darlehen als Einkommen
Nur noch darlehensweise gewährte Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, sind
gem. § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat damit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
Nichtanrechnung von Darlehen und Anrechung zweckidentischer Sozialleistungen übernommen.
Nichtanrechnung freiwilliger Zuwendungen
Freiwillige Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden, und deren
Berücksichtigung grob unbillig wäre und die die Lage des Leistungsbeziehers nicht so günstig
beeinflussen, dass SGB II – Leistungen daneben nicht gerechtfertigt wären, sind gem. § 11a Abs.5
SGB II nicht anzurechnen. Dies war auch bisher schon so.
Zweckfremde Darlehen
Nicht anzurechnen auf die Arbeitslosengeld II Leistung sind Darlehen, die ausdrücklich einem anderen
Zweck als der "Sicherung des Lebensunterhalts" zu dienen bestimmt sind, vgl. § 11a Abs. 6 SGB II.
Nichtanrechnung von Leistungen nur bei öffentlich-rechtlicher Vorschrift
Bisher waren nur zweckidentische Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Nunmehr sind nur
noch Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften einem anderen Zweck dienen, nicht
anzurechnen sind, wie § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II bestimmt.
Das bedeutet, dass Gelder nur dann nicht angerechnet werden dürfen, wenn das SGB II oder ein
anderes Gesetzen eine entsprechende Vorschrift bereit hält. Eine steuerliche Privilegierung, so die
Gesetzesbegründung, stellt für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung dar. Dies gilt
insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet werden. Damit entfällt auch die
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Besserstellung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
für Hartz IV-Empfänger.
einmalige Einnahmen
Geringere Einnahmen sind, wie bisher, im Zuflussmonat und bei bereits bestehender
Leistungserbringung im Folgemonat anzurechnen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II. Wenn jedoch die
einmalige Einnahme höher als der SGB II - Anspruch für einen Monat ist, so (unklar ist ob mit oder
ohne KV, PV, RV) ist diese auf sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II. Ob
die Beiträge für die Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung dazu zu zählen sind, sagt das Gesetz
nicht.
Eine einmalige Einnahme, die auf sechs Monate verteilt wird, wird nur einmal (im Gegensatz zur
bisherigen Regelung) um alle Absetzbeträge bereinigt, vgl. § 11 b Abs. 1 S. 2 SGB II. Bisher mussten
bei Aufteilung jeden Monat alle Absetzbeträge, mindestens aber die 30 EUR Versicherungspauschale
in Abzug gebracht werden.
Zinsen, Tilgung
Von Darlehen sind gem. § 11 b Abs. 2 SGB II für den in § 11 Abs. 3 SGB II angespreochenen
Zeitpunkt für die Dauer von 6 Monaten geleisteten Zinsen und Tilgung in Abzug zu bringen.
10 Euro Grenze
Einnahmen, die 10 Euro innerhalb eines Kalendermonats 10 nicht übersteigen, sind gem. § 1 Abs. 1
Nr. 1 ALG II-Vo nicht anzurechnen. Bisher wurden Beträge von 50 Euro pro Jahr nicht angerechnet.
Pflegekinder
Einnahmen für Pflegekinder werden bereits ab dem dritten Kind und nicht, wie bisher, ab dem vierten
Kind, entsprechend anzurechnen, vgl. § 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Tagespflege
Einnahmen der Tagespflege sind gem. § 11a Abs. 3 Nr. 2 SGB II komplett anzurechnen, bisher
erfolgte keine Anrechnung.
Freibeträge Ausbildungsvergütung
Vom Einkommen Erwerbstätiger sind gem. § 11 aBs. 1 Nr. 8 SGB II Beträge, welche bei der
Berechnung von Ausbildungsvergütung berücksichtigt werden, abzusetzen
Freibeträge für Erwerbstätige
Der Grundfreibetrag von 100 EUR bleibt gem. § 11b Abs. 3 SGB II bestehen. Die
Erwerbstätigenfreibeträge gliedern sich gem. § 11b Abs. 4 SGB II in drei Stufen:
1. Stufe
Freibetrag von 20 % für das Einkommen von 100,- € – bis 1000,- € (max. 900 €)
2. Stufe
Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1000,- € - 1200,- € (max. 200 €)
3. Stufe
Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1200,- € - 1500,- € (max. 300 €) bei mindestens einem
minderjährigen Kind
Höhe des Regelsatzes / Regelbedarf
Die Höhe der Regelleistungen werden neu festgelegt. Sie heißen nunmehr Regelbedarfe, vgl. § 20
SGB II.
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Nun gibt es sechs Regelbedarfsstufen:
Regelbedarfsstufe 1
364 EUR für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigte,
deren Partner minderjährig ist, vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Regelbedarfsstufe 2
328 EUR für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in
einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, vgl. §
20 Abs. 4 SGB II.
Regelbedarfsstufe 3
291 EUR für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im
Haushalt anderer Personen leben, vgl. § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II. Damit sind Über 25 Jahre alte
Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben, sowie Wohngemeinschaften.
Regelbedarfsstufe 4
287 EUR für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie
ungenehmigt ausgezogene U-25’er, vgl. § 20 Abs. 3 SGB II.
Regelbedarfsstufe 5
251 EUR für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, s. § 23 S. 1 Nr. 1, 2.
TS SGB II.
Regelbedarfsstufe 6
251 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, s. § 23 S. 1 Nr. 1, 1. TS SGB II.
Anpassung der Regelbedarfe zum Jahresbeginn
Die Regelbedarfe werden nun jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Die nächste
Anpassung erfolgt somit am 1. Januar 2011, dann am 1. Januar 2012. Dies ist im einzelnen in § 20
Abs. 5 SGB II festgeschrieben.
Alleinerziehend - Umgangsrecht
Örtlich zuständig für Leistungen, die indirekt das Kind betreffen, für das lediglich ein Umgangsrecht,
also kein Sorgerecht besteht, ist gem. § 36 Abs. 1 S. 3 SGB II der Träger, an dem die
umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Person, die ein Umgangsrecht
hat, bekommt für Leistungen im Rahmen des Umgangsrechts gem. § 38 Abs. 2 SGB II ein eigenes
Antragsrecht. § 22 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II regelt den besonderen Bedarf betreffend die Kosten der
Unterkunft, KdU, für umgangsberechtigte Personen.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Satzungsermächtigung
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie bisher in voller Höhe übernommen, wenn sie
angemessen sind. Gem. § 22 Abs. 2 SGB II können auch unabweisbare Aufwendungen für
Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Eigentum als Leistungen für Unterkunft und
Heizung übernommen werden.
Nach dieser Vorschrift können in Zukunft die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz
ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
in ihrem Gebiet festzulegen. (Das gilt gem. § 35a SGB XII auch für den Bereich der Grundsicherung.)
In einer solchen Satzung dürfen Pauschalen aufgestellt werden, wenn auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist. Zulässig sind aber auch
Gesamtangemessenheitsgrenzen, also ein einheitlicher Betrag für Unterkunft und Heizung. Die
Rechtsprechung hatte Pauschalierungen und Gesamtangemessenheitsgrenzen bisher nicht
zugelassen.
Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Verhältnisse des einfachen
Standards auf demörtlichen Wohnungsmarkt abbilden, so schreibt es § 22a
Abs. 3 SGB II vor. Die Satzung, die von der höheren Behörde genehmigt werden muss, soll folgendes
berücksichtigen:
Es sollen den Mietpreis erhöhenden Wirkungen vermieden werden. Es soll auf die Verfügbarkeit von
Wohnraum des einfachen Standards geachtet werden sowie auf alle verschiedenen Anbietergruppen.
Die Satzung soll auch Regelungen dazu enthalten, welche Wohnfläche als angemessen
anzuerkennen ist. Sie soll eine Gesamtangemessenheitsgrenze festsetzen. Es soll auf die Möglichkeit
der Festsetzung verschiedener Vergleichsräume geachtet werden. Die Satzung muss begründet
werden. Diese Begründung muss enthalten, wie die Angemessenheit ermittelt wird.
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Für Personen, die besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung haben, sollen Sonderregeln
getroffen werden. Gemeint sind insbesondere für Personen, die wegen einer Behinderung oder der
Ausübung ihres Umgangsrechts einen erhöhten Wohnraumbedarf haben, vgl. § 22 b Abs. 3 SGB II.
§ 22c SGB II setzt Kriterien der Datenermittlung fest und regelt, dass die KdU werte alle zwei Jahre,
die Heizungswerte jährlich zu prüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen sind.
§ 55a SGG bestimmt, dass auf Antrag jede natürliche Person, die vorträgt, durch Anwendung der
Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer
Zeit sein wird ein „Normenkontrollverfahren“ vor dem Landessozialgericht betreiben kann und damit
die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung nach § 22a SGB II erreichen kann.
Zukünftig werden auch Aufwendungen für unabweisbare Instandhaltung und Reparatur bei selbst
bewohntem Wohneigentumwerden anerkannt, wenn diese – bezogen auf 12 Kalendermonate –
angemessen sind. Bei höheren Aufwendungen kann für den Überschreitungsbetrag ein Darlehen
bewilligt werden, vgl. § 22 Abs. 2 SGB II.
Der Träger der SGB II-Leistungen kann von Kostensenkungsaufforderung absehen, wenn ein Umzug
imHinblick auf den Überschreitungsbetrag unwirtschaftlich wäre, vgl. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II.
Es besteht bei sog. eigenem Unvermögen ein Anspruch auf Direktüberweisung von Kosten für
Unterkunft und Heizung an den Vermieter, und zwar auf Antrag, s. § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II. Die
Behörde hat die Pflicht, den Betroffenen schriftlich zu unterrichten, wenn sie die Wohnraumsicherung
übernimmt, vlg. § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II.
Vermögenseinsatz bei Wohnraumsicherung
Bei den Regelungen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 SGB II wird auf den vorrangigen
Vermögenseinsatz nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Altersabhängigen Grundfreibetrag, also
Lebensalter x 150 EUR) abgestellt. In § 42a Abs. 1 SGB II wird hingegen festgelegt, dass sämtliches
Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II einzusetzen ist. Das ist ein Widerspruch im
Gesetz. § 42a SGB II hatte eine vollständiges Aufbrauchen auch das Ansparvermögens zur Pflicht,
bevor der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden- oder Stromschulden besteht.
Einmalige Leistungen und Schul- und Teilhabebedarfe
Es besteht ein Leistungsanspruchbezüglich des Bedarfs, der Anschaffung und Reparaturen für
orthopädische Schuhe und von therapeutischen Geräten
und Ausrüstung sowie deren Miete in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Die Anschaffung ist ausgeschlossen.
Unter therapeutischen Geräten sind die Geräte der GKV-Hilfsmittelverordnung (§ 139 SGB V)
gemeint.
Einmalige Leistungen sowie Schulbedarfe müssen gesondert beantragt werden, sie sind nicht mehr
vom Grundantrag auf SGB II – Leistungen umfasst. Das statuiert § 37 Abs. 1 SGB II.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Nunmehr gibt es eine neue Leistung, und zwar gem. § 28 SGB II die Bedarfe für Bildung und Teilhabe
für Schüler unter 25 Jahren bei Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule. Der Anspruch
besteht auch für Bezieher von SGB II – Leistungsen mit ungedeckten Bedarfen sowie für KIZ –
Bezieher, vgl. § 29 Abs. 2 S. 4 SGB II.
Auch Nicht-Leistungsbezieher haben einen Anspruch auf Bildung und Teilhabe, wobei die in § 5a ALG
II –Vo festgesetzten Beträge bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.
Es werden die tatsächliche Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im
Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (also bis zur 10. Klasse und nicht in der Oberstufe)
werden übernommen, § 28 Abs. 2 S. 1
SGB II. Diesen Anspruch haben auch Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, s. § 28 Abs. 2 S. 2
SGB II.
Für den persönlichen Schulbedarf werden 70,- Euro zum 01.08. und 30,- Euro zum 01.02. eines
Jahres berücksichtigt, § 28 Abs. 3 SGB II.
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Ergänzend zu schulischen Angeboten können Schüler gem. § 28 Abs. 4 SGB II eine angemessene
Lernförderung erhalten, falls diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist. Das ist kein
Rechtsanspruch auf Nachhilfe. Er wird nur in einer geringen Anzahl von Fällen greifen. Die Leistung
erflogt durch Gutscheine, § 29 Abs. 1 SGB II. Mit den Leistungsanbietern müssen
Leistungsvereinbarungen getroffenw erden. Zugelassen sind auch Privatpersonen als
Leistungserbringer, § 30 Abs. 2 SGB II.
Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Es werden Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit einer
Selbstbeteiligung von einem Euro in Schulen und Kitas berücksichtigt, s. § 28 Abs. 5 SGB II, § 9 Abs.
1 S. 1 RBEG.
Anmerkung:
10 Euro für Kultur und Soziales
Es wird ein Betrag in Höhe von 10 Euro im Monat für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
in der Gemeinschaft berücksichtigt, etwa für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Unterricht in künstlerischen
Fächern, vergleichbare angeleitete Aktivitäten oder Teilnahme an Freizeiten. So sieht es § 28 Abs. 6
SGB II vor.
Gem. § 29 Abs. 1 SGB II, § 30 SGB II, § 30a SG II werden diese Leistungen durch personalisierte
Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht.
Es sollen Vereinbarungen mit den (örtlichen) gemeinnützigen Trägern, den freien Trägern der
Jugendhilfe, Stiftungen und mit Privatpersonen geschlossen werden, § 30 Abs. 2 SGB II.
§ 29 Abs. 2 S. 1 SGB II bestimmt: Die Agentur für Arbeit gewährleistet, dass leistungsberechtigte
Personen geeignete Leistungsangebote nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 in
Anspruch nehmen können. Die SGB II Leistungsträger sollen über regionale Angebote für Kinder und
Jugendliche informieren, in Bildungs- und Entwicklungsfragen beraten, die Leistungen des
Bildungspaketes bewilligen, die zweckgebundene Verwendung kontrollieren, über
Mittagessensangebote informieren, diese bewilligen und abrechnen.
Sanktionen
31 SGB II beschreibt die Pflichtverletzungen, § 31 a SGB II enthält die Sanktionsfolgen und § 31 b
SGB II gibt deren Dauer an. § 32 SGB II regelt die Meldeversäumnisse.
Für eine Sanktion nach § 31 SGB II ist es nun nicht mehr zwingend notwendig, dem Betroffenen eine
schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen zukommen zu lassen. Ausreichend ist, dass der
Erwerbsfähige Kenntnis über die Rechtsfolgen hatte, § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II. Eine solche Kenntnis
kann die SGB II Behörde durch ein Merkblatt erreichen, dass sie dem Leistungsempfänger aushändigt
oder auch lediglich öffentlich aushängt.
Verschärfung der Sanktionsregeln
Für die Feststellung der Sanktion nach der Pflichtverletzung hat das Jobcenter sechs Monate Zeit hat,
s. § 31 b Abs.1 S. 5 SGB II. § 31 b Abs. 1 SGB II bestimmt dabei, dass der Minderungszeitraum drei
Monate beträgt. Das gilt wohl auch dann, wenn wenn jemand aus dem Leistungsbezug im
Sanktionszeitraum ausgeschieden ist für die erste Zeit bei einer Neubeantragung.
Aufgehoben wurde die Regelung der wiederholten Pflichtverletzung aufgrund eines
Meldeversäumnisses, vgl. § 32 SGB II.
Ersatzansprüche
Die Hartz IV Neuregelung führt eine Gesamtschuldnerschaft für Personen, die die rechtswidrige
Leistungserbringung
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben, s. § 34 a Abs. 4 SGB II.
Verfahrensvorschriften
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§ 44 SGB X
§ 44 Abs. 4 SGB X gilt gem. § 40 Abs. 1 SGB II in Bezug auf das SGB II mit der Maßgabe, dass zu
Unrecht nicht erbrachte Leistungen nur noch ein Jahr rückwirkend zu erbringen sind. (Das gilt gem. §
116 a S. 1 SGB XII auch für die Grundsicherung.) Die Jahresfrist beginnt am Anfang des Jahres, in
dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X.
Das Amt hat die Möglichkeit zu einer vorläufigen Leistungsentscheidung i. S. v. § 328 SGB III, wenn
die KdU – Satzung Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem
Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist, § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.
Eine Korrektur zugunstgen des Betroffenen ist gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für die Zeit vor einer
Gerichtsentscheidung für den Fall ausgeschlossen, dass ein Gericht die KdU Satzung für rechtswidrig
erklärt.
Gem. § 40 Abs. 2 SGB II ist eine vorläufige Zahlungseinstellung jetzt teilweise möglich, wenn
Tatsachen bekannt werden, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
Der Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Leistungen umfasstgem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II auch
die Beiträge zu Kranken- Pflege- und Rentenversicherung. ,
Gem. § 40 Abs. 3 SGB II sind auch auch Gutscheine im Aufhebungs- und Erstattungsfall nach § 50
Abs. 1 SGB X zu erstatten sind.
§ 40 Abs. 6 SGB II bestimmt, dass für die Vollstreckung von Ansprüchen der Jobcenter, das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes anzuwenden ist. Im Übrigen
gilt § 66 SGB X.
Die bisherige Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II ist weggefallen.
Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltende Leistungen: Zum Ersatz rechtswidrig erhaltener
Leistungen nach dem SGB II ist verpflichtet, wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
dafür gesorgt hat, dass ein Dritter diese Leistungen erhalten hat, s. § 34 a Abs. 1 SG II.
Der zum Ersatz Verpflichtete haftet hierbei gem. § 34 a Abs. 4 SGB II als Gesamtschuldner.
Darlehen
Nach dem SGB II können folgende Darlehen gewährt werden:
§ 22 Abs. 2 S. 2 SGB II: Eigentümerdarlehen bei Instandhaltung und Reparatur
§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II: Mietkaution. Hier ist für die Fälligkeit z.T. § 42a Abs. 3 SGB II zu beachten.
§ 16 e Abs. 2 SGB II: Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
§ 24 Abs. 1 SGB II: unabweisbarer Bedarf
§ 24 Abs. 4 SGB II: wenn und soweit in dem Monat für den Leistungen erbracht werden voraussichtlich
Leistungen anfallen
§ 24 Abs. 5 SGB II: wenn der sofortige Verbrauch oder Verwertung von Vermögen nicht
möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde
§ 42a Abs. 3 S. 1 SGB II: Fälligkeit
§ 27 Abs. 4 SGB II: für Auszubildende bei besonderer. Das ist eine Sonderregel zur Fälligkeit in § 42 a
Abs. 5 SGB II.
Darlehen werden gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SGB II nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen
nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1 a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Folgendes Vermögen ist einzusetzen:
- der altersabhängige Grundfreibetrag von mind. 3.100 Euro bzw. Lebensalter x 150 Euro des
Hilfeempfängers und dessen Partner, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II
- der Grundfreibetrag für minderjährige Kinder in Höhe von 3.100 Euro, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II,
- der Ansparfreibetrag in Höhe in Höhe von 750 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, § 12
Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II.
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§ 42 a Abs. 1 S. 2 SGB II besagt, dass das Darlehen an einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
oder an mehrere erbracht werden kann. Rückzahlen muss der jeweilige Darlehensnehmer.
Gem. § 42 a Abs. 2 SGB II soll das Darlehen im Leistungsbezug monatlich in Höhe von 10 % des
maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet werden.
Rückzahlung
Darlehenstilgungen sind, so sieht es § 42 a Abs. 6 SGB II vor, zunächst auf das zuerst erbrachte
Darlehen anzurechnen, soweit keine abweiche Regelung getroffen ist.
Aufrechnung von Ansprüchen
Bisher durfte die ARGE nur bei vorsätzlich falschen Angaben aufrechnen.
Behördliche Ansprüche können nunmehr erweitert gegen Geldleistungsansprüche aufgerechnet
werden, und zwar
in Höhe von 10 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatzes in folgenden Fällen:
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: Bei Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 SGB I,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: Bei vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: bei Vorläufigen Leistungen nach § 328 SGB III,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: bei Rückforderungsansprüchen aufgrund von Aufhebung von Leistungen im
Dauerrechtsverhältnis wegen Kenntnis der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X/§ 50
SGB X
in Höhe von 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatzes in folgenden Fällen:
- § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: bei einer Rückforderung nach § 50 SGB X
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: Ersatzansprüche bei sozialwidrigemVerhalten
nach § 34 SGB II
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene
Leistungen nach § 34 a SGB II.
Basisgeld
Nach dem Willen des Bundesarbeitsministeriums sollte das Basisgeld ab dem 1. Januar 2011 den
Begriff Hartz IV ersetzen. Dadurch sollte ein Image-Gewinn erzielt werden. Aus dem Hartz IV
Regelsatz sollte der Basissatz werden. Gesetzliche Grundlage sollte das Basissicherungsgesetz sein
Neben der Neuberechnung des Regelsatzes, der Basissatzes lauten sollte, wird es ab dem 1.1. 2011
auch inhaltliche Änderunge geben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vorgegeben.
Aber im Rahmen des Sparpakets hatt das Arbeitsministerium auch Kürzungen beim Basisgeld
angekündigt. So wird der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wegfallen. Außerdem werden Basisgeld-
Empfänger keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben.
So weit so gut. Das Kanzleramt hat den Vorstoß des Bundesarbeitsministeriums zur Umbenennung
von Hartz IV in Basisgeld abgelehnt, denn ersterer sei kein offizieller Begriff.
Hartz IV in der Vergangenheit (2005)
Die Kosten für Hartz IV 4 lagen im 1. Quartal 2006 deutlich höher als im Vorjahr. Die Bundesregierung
hat daraufhin die Regeln für den Bezug des ALG II 2 (Arbeitslosengeldes II) verschärft..
Das Bundeskabinett stimmte am 3. Mai 2006 einen Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums zur
Fortentwicklung der Hartz-IV-Reform (SGB-II-Fortentwicklungsgesetz) zu. Dies ist mit mehr als 50
Änderungen die umfangreichste Korrektur der Hartz IV-Gesetze seit ihrem Inkrafttreten im Januar
2005. Insbesondere durch die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs sollen der Bund jährlich 1,2
Milliarden und die Gemeinden 300 Millionen Euro einsparen.
Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 2006, 1706, hat damit wesentliche Änderungen des Rechts der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II herbeigeführt. Die Verwaltungspraxis ist
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optimiert, das Leistungsrecht verbessert und der Leistungsmißbrauch wird wirksamer bekämpft, so die
Gesetzesintenion. (Stichwort: Außendienst, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB). Die Änderunge sind, bis auf
wenige Ausnahmen, zum 01.08.2006 in Kraft getreten.
Die Reaktion auf das SGB-II-Fortentwicklungsgesetz ist und war geteilt:
Die Spitzenverbände der Städte, Gemeinden und Landkreise sehen einen Schritt in die richtige
Richtung gemacht, dem weitere folgen müßten. Der DGB sieht in dem Gesetz neuen Zumutungen für
Arbeitslose; das Hauptproblem seien die fehlenden Arbeitsplätze.
Die wichtigsten Änderungen zum 1. 8. 2006 beim ALG II, bei Hartz IV:
1.Sofortangebote
Jeder, der einen Erstantrag auf ALG II stellt, also noch nicht im Leistungsbezug stand, soll sofort ein
Angebot einer Arbeit oder einer Qualifizierung erhalten. Nach Einschätzungen der Bundesregierung
werden dadurch 10 % der 750.000 Antragsteller abgeschreckt wird und 280 Mio. Euro eingespart
werden können.
2.Sanktionen
Wird eine angebotenen Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme abgelehnt, so wird das Arbeitslosengeld
II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Wiederholt sich die Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres
erfolgt eine Kürzung um weitere 30 Prozent, und zwar einschließlich des Mehrbedarfs, der
Unterkunftskosten und einmaligen Leistungen.
3.Datenabgleich
Auch private Call-Center sind im Auftrag der Behörden ermächtigt, telefonisch Daten bei
Leistungsempfängern abzufragen. Man erhofft sich dadurch eine Ersparnis von bis zu 300 Millionen
Euro. Auch der Datenaustausch zwischen den Behörden wird vereinfacht. Es kann nunmehr bei den
Finanzbehörden angefragt werden, ob Arbeitslose Konten oder Aktiendepots im EU-Ausland haben.
4.Außen- und Prüfdienste
In den Jobcentern der Kommunen und Arbeitsagenturen werden Außen- und Prüfdienste installiert um
Missbrauchsfälle aufzudecken.
5. Eheähnliche Gemeinschaften
Für eheähnliche Gemeinschaften wird eine Umkehr der Beweislast eingeführt. Wer zusammenlebt
muss künftig den Nachweis erbringen, dass die Gemeinschaft keine Lebensgemeinschaft ist und
somit Einkommen und Vermögen des Anderen nicht angerechnet werden dürfen. Die Behörden dürfen
künftig nach dem Gesetz von einer Gemeinschaft unter anderem dann ausgehen, wenn das
Zusammenleben mindestens seit einem Jahr vollzogen wird oder wenn Kinder im Haushalt versorgt
werden. Die Vermutung kann von den Betroffenen widerlegt werden (sog. Beweislastumkehr).
6. Vermögensfreibeträge
Der Freibetrag für die Altersvorsorge soll von derzeit 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr
angehoben werden. Der Höchstbetrag für sonstiges Vermögen wie Wertpapiere oder Sparguthaben
dagegen von 200 150 Euro pro Jahr gesenkt werden.
Neuregelungen und Änderungen bei Hartz IV / ALG II 2 zum 1. 8. 2006
Ab dem 01. August 2006 sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
(Arbeitslosengeld II, ALG II) vielfältige Änderungen in Kraft getreten.
Hier die neuen Regelungen im Detail:
1. Sofortangebot
§ 15a SGB II bestimmt, dass erwerbsfähigen Erstantragsteller, das sind Personen, die innerhalb der
letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, ein
Sofortangebot zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung bereits zum Zeitpunkt der
Antragstellung erhalten sollen. Hilfebedürftigkeit soll dadurch vermieden und gleichzeitig die
Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme geprüft werden. Rechtsfolge einer Ablehnung
der Annahme eines Sofortangebotes ist die Kürzung des ALG II, Arbeitslosengeld II, gem. § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1c SGB.
2. Leistungsausschlusses
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a) bei stationärer Unterbringung
Der neugefasste § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II schließt Personen, die in stationären Einrichtungen
untergebracht sind, vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich aus. Das bedeutet, dass die
Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts in der stationären Einrichtung nicht mehr entscheidend ist. §
7 Abs. 4 Satz 3 SGB II regelt jedoch Ausnahmen:
Eine Ausnahme gilt für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem
Krankenhaus untergebracht sind. Es muss für diese Personen nach wie vor eine
Prognoseentscheidung bei Beginn des stationären Aufenthalts gefällt werden. Der Begriff des
Krankenhauses richtet sich nach der Definition in § 107 SGB V. Einrichtungen der Rehabilitation (§
107 Abs. 2 SGB V) sind den Krankenhäusern gleichgestellt und Aufenthalte in beiden Einrichtungen
müssen addiert werden.
Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, dabei
aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden
wöchentlich erwerbstätig sind. Der Gestezgeber sah einen generellen Leistungsausschluss für diese
Personen als ungerechtfertigt an.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB stellt nun ausdrücklich den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleich.
Die Rechtsprechung hierzu war bisher nicht einheitlich.
b) bei Bezug von Altersbezügen
§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB stellt klar, dass der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar
sind, einen Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließt.
c) bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
§ 7 SGB II enthält nun einen Abs. 4a. Danach erhält derjenige keine Leistungen,der sich ohne
Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält.
Was der zeit- und ortsnahe Bereich ist, bestimmt die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997
(ANBA 1997, 1685) in der Fassung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476). Das SGB II beinhaltete
bisher - im Gegensatz zu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III – keine Regelungen zur Erreichbarkeit. Die Folge
war, dass Regelungen über einen auswärtigen Aufenthalt nur in der Eingliederungsvereinbarung
getroffen und Verstöße hiergegen lediglich nach § 31 SGB II geahndet werden konnten. Die dort
vorgesehene Absenkung des Leistungsbezugs um lediglich 30% insbesondere bei länger
andauernden Auslandsaufenthalten wurde als unzureichend empfunden, um den Hilfebedürftigen zu
einer Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den
Arbeitsmarkt zu motivieren. Konsequenz: Der Leistungsanspruch entfällt bei nicht genehmigten
Ortsabwesenheiten jetzt vollständig. Die in der Erreichbarkeits-Anordnung geregelten Ausnahmen
hiervon finden entsprechende Anwendung, vgl. § 7 Abs. 4a, Halbsatz 2 SGB II. Steht der
Hilfebedürftige in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so muss eine
Ortsabwesenheit wenigstens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer gewährt werden.
3. Verschärfte Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen
§ 31 Abs. 3 SGB II regelt Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres.
Jeder Hilfebedürftige, der nach einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II zunächst von einer
dreimonatigen Absenkung um 30% betroffen war, wird nunmehr, wenn er erneut seine Pflichten
verletzt, gem. § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 60% sanktioniert.
Das ALG II fällt komplett weg, wenn es zu einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb
eines Jahres kommt. Dieser vollständige Wegfall des ALG II kann auf eine Minderung auf 60%
verringert werden, wenn sich der Hilfebedürftige nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten
nachzukommen.
Der bisherige Hinweis im Gesetz, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Leistungen nach
den §§ 21 bis 23 SGB II in die Absenkung einbezogen werden können, ist weggefallen. Dadurch ist
klargestellt, dass von einer Absenkung wegen erstmaliger oder wiederholter Pflichtverletzung immer
das gesamte ALG II (Arbeitslosengeld II) betroffen ist, nicht etwa nur die Regelleistung.
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Meldeversäumnisse, also Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 SGB II , führen bei mehrfacher
Wiederholung ebenfalls zu einer verschärften Absenkung des ALG II, Arbeitslosengeldes II, indem das
Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz gemindert wird, der sich aus der Summe des in Abs. 2
genannten Prozentsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Abs. 2
zugrundeliegenden Prozentsatz ergibt. Beispiel: Der Hilfebedürftige, der nach einem Meldeversäumnis
zunächst eine dreimonatigen Absenkung um 10% als Sanktion erhalten hatte, wird bei einer
wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 2 innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 20%
sanktioniert.
Für die unter 25jährigen (U25) fällt bei wiederholter Pflichtverletzung das ALG II, Arbeitslosengeld II,
vollständig weg. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können in diesem Fall - d.h. Ermessen der
Behörde - erbracht werden, falls der Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten
nachzukommen.
Die Erbringung von Sachleistungen steht im Ermessen der Behörde. Die Dauer der Absenkung kann
gem. § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt werden.
Achtung: Datum der Gültigkeit der verschärften Sanktionsregelungen ist der 01.01.2007. Gem. § 69
Abs. 2 SGB II finden Pflichtverletzungen vor dem 01.01.2007 im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2
SGB II keine Berücksichtigung.
Die verschärften Sanktionen bei unter 25-Jährigen sind bereits ab dem 01.08.2006 in Kraft getreten.
4. Neuregelung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Gleichgeschlechtliche Partner, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, aber
in einer sog. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zusammenleben sind nun im SGB II
eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt: sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft, vgl. § 7 Abs. 3 Nr.
3 lit. c SGB II. Dies hat die wirtschaftliche Konsequenz, dass das Einkommen des
gleichgeschlechtlichen Partners wie bei verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaften
im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit angerechnet wird. Der Gesetzgeber wollte die
Besserstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gegenüber Ehepaaren, Partnern einer
eheähnlichen Gemeinschaft und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beseitigen.
5.Beweislastumkehr bei eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
§ 7 Abs. 3a SGB II bestimmt nunmehr eine Beweislastumkehr bei der Prüfung, ob eine eheähnliche
oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft gegeben ist. Eine Einstehens- und
Verantwortungsgemeinschaft wird jetzt vermutet, wenn die Partner
a) länger als ein Jahr zusammenleben,
b) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
d) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Hintergrund dieser Bestimmung ist, Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen
Verhältnissen zu verhindern und die praktischen Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen
Lebensumstände durch Leistungsträger und Gerichte zu beseitigen. Es handelt sich um eine
widerlegbare Vermutung. Der Betroffenen kann also darlegen und muss nachweisen, dass die
aufgeführten Kriterien nicht vorliegen oder die Vermutung durch weitere Tatsachen entkräftet wird.
6. Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II legt jetzt fest, dass auch das Einkommen und Vermögen eines in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden "Stiefelternteils" auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes
anzurechnen.
Zu der alten Rechtslage war die herrschend Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass
bei nicht miteinander verheirateten Partnern das Einkommen und Vermögen des nicht leiblichen
"Elternteils" nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes herangezogen werden durfte. Dadurch bestand eine
Schlechterstellung verheirateter Partner. Bei diesen entstand durch die Heirat zum nicht leiblichen
Kind eine Schwägerschaft, sodass die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II eingriff.
7. Regelungen zur Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II
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a) Nr. 7 in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt nunmehr, dass Aufwendungen "zur Erfüllung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell
beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag" den Betroffenen nicht als „bereites“, d.h.
einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehen. Diese Regelung greift auch bei nicht gepfändeten
Ansprüchen, die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspruches jederzeit gepfändet werden
können. Rechtsfolge: Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten
Unterhaltsanspruches oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind
daher von seinem Einkommen abzuziehen. Unterhaltstiteln können auch solche sein, die gemäß § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 i.V.m. § 60 SGB VIII kostenfrei vom Jugendamt erstellt werden können.
b) Nr. 8 in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II legt einen weiterer Absetzbetrag bei der
Einkommensberücksichtigung dann fest, wenn Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei
der Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III für mindestens ein Kind berücksichtigt
wird.
c) § 11 Abs. 4 SGB II regelt, inwieweit Pflegegeld nach dem SGB VIII als Einkommen anzurechnen ist.
Das Pflegegeld für die Betreuung und Erziehung fremder Kinder besteht zum einen aus dem Entgelt
für tatsächliche Ausgaben für das Kind und zum anderen aus einem Anerkennungsbetrag für den
erzieherischen Einsatz. § 11 Abs. 4 SGB II legt fest, dass der Teil des Pflegegeldes, der für den
erzieherischen Einsatz (nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge e.V. sind dies 202 € pro Kind und Monat) gezahlt wird, in Abhängigkeit von der Kinderzahl
anrechungsfrei bleibt. Das bedeutet im einzelnen: nich angerechnet wird der Erziehungsbeitrag für das
erste und zweite Pflegekind, für das dritte Pflegekind wird er zu 75% auf die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts angerechnet. Voll wird der Erziehungsbeitrag ab dem vierten Pflegekind
angerechnet. Achtung: Die Regelung wird erst am 01.01.2007 wirksam.
8. Freibeträge bei Vermögen
Die Schongrenze für Altersvorsorgevermögen außerhalb der „Riester-Rente“ beträgt 250 € pro
vollendetem Lebensjahr, maximal 16.250 €, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
Der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und dessen Partner beträgt jetzt 150 € pro
vollendetem Lebensjahr und mindestens 3.100 €, maximal 9.750 € , vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB. Der
Betrag des Schonvermögens für hilfebedürftige minderjährige Kinder wurde ebenfalls von 4.100 €
beträgt jetzt gleichsam 3.100 € reduziert, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II.
9. Befristeter Zuschlag
§ 19 SGB II verdeutlicht, dass der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kein Bestandteil des ALG II ist,
sondern zusätzlich gewährt wird. Das bedeutet, dass Hilfebedürftigkeit und somit ein Anspruch auf
ALG II durch den Zuschlag nicht begründet werden kann. Weiter wird verdeutlicht, dass der Zuschlag
nach § 24 SGB II nicht veränderbar ist, - Ausnahme: ein Partner scheidet aus der
Bedarfsgemeinschaft aus - weil er einmalig festgesetzt wird, und zwar beim Übergang vom
Arbeitslosengeld in das Arbeitslosengeld II und spätere Verädnerungen der Einkommensverhältnisse
somit unberücksichtigt bleiben, vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. § 24 Abs. 4 SGB II bestimmt, dass bei
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der befristete Zuschlag im zweiten Jahr auf höchstens 80 € begrenzt
ist, bei Partnern auf höchstens 160 € bei Partnern und auf jeweils maximal 30 € für die mit dem
Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder.
10. Umzug in teurere Wohnung
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II besagt, dass, wenn Hilfebedürftige in eine neue Wohnung mit höheren, aber
noch angemessenen Kosten umziehen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu
tragenden Aufwendungen erbracht werden. Ausnahme: der Umzug ist erforderlich.
11. Regelleistung beinhaltet Haushaltsenergie
§ 20 SGB II besagt, dass in der Regelleistung die Bedarfe für Haushaltsenergie ohne die auf die
Heizung entfallenden Anteile enthalten sind.Das heisst, dass z.B. die Energiekosten für die Kochen,
14
Warmwasser und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil der
Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden können.
12. Träger der Kosten bei Wohnungswechsel
§ 22 Abs. 2 und 3 SGB II teilt auf: der für die bisherige Unterkunft zuständige kommunale Träger ist für
die Zusicherung und Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zuständig, der am
Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist für die Gewährung der Mietkaution
zuständig.
13. rechtliche Behandlung von Betriebskostenerstattungen
22 Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt, dass Erstattungen überzahlter Kosten für Unterkunft und Heizung
nicht mehr als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, sondern,
dass sie im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift die Kosten der Unterkunft mindern. (Nicht
abgezogen werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
beziehen, da diese aus der Regelleistung zu bestreiten sind.)
14. Unterkunftskosten für unter 25-Jährige
§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung an Hilfebedürftige
unter 25 Jahren nicht erbracht werden, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine
Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen.
Dies soll verhindern,, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine
Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen, dass sie bereits vor
Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen.
15. Unterkunftskosten für Auszubildende
§ 22 Abs. 7 SGB II bestimmt, dass Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder
Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten und die deshalb gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom
Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten können. Dies soll Ausbildungsabbrüche in
Fällen verhindern, in denen die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für
Unterkunft und Heizung nicht für eine Existenzsicherung reichen. Der Zuschuss gilt gem. § 19 Satz 2
SGB II nicht als ALG II. Folglich besteht keine Sozialversicherungspflicht. Achtung: Inkrafttreten am
01.01.2007.
16. Babyerstausstattung
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II verdeutlicht, dass eine komplette Babyerstausstattung, also nicht lediglich
Babybekleidung, als einmalige Leistung übernommen werden kann.
17. Keine vom den gesetzlichen Vorgaben abweichende Bedarfsfestlegung möglich
§ 3 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II stellen klar, dass die Regelungen über die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts abschließend sind. Das bedeutet, dass - anders im Sozialhilferecht,
s. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - eine abweichende Festlegung der Bedarfe nicht möglich ist. Eine
Ausnahme besteht in der Option einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen bei
unabweisbarem Bedarf, s. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
18. Mehrbedarf für schwerbehinderte Sozialgeldbezieher
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II besagt, dass Bezieher von Sozialgeld, die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen, einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der
maßgeblichen Regelleistung erhalten.
19. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
15
§ 26 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass, wenn Personen allein durch die Aufwendungen für eine
angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig würden, werden diese Kosten auf
Antrag im notwendigen Umfang übernommen werden. Dabei sind Beiträge für eine Mitgliedschaft in
der gesetzlichen Krankenversicherung sind stets angemessen; eine private Kranken- und
Pflegeversicherung ist jedenfalls dann angemessen, wenn die Betroffenen im Standardtarif versichert
sind.
20. Bewilligungszeitraum
Gem. § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II kann der Bewilligungszeitraum auf 12 Monate verlängert werden,
wenn mit einer Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu rechnen ist.
Zuletzt aktualisiert: 13.04.2011 Diskussion im Forum


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