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Was genau fällt unter Ortsabwesenheit?

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Alt 22.09.2008, 09:53
Benutzer
 
Registriert seit: 25.05.2008
Ort: NDS
Beiträge: 9
Standard Was genau fällt unter Ortsabwesenheit?

Ich war dieses Jahr 3 Wochen zur Mutter-Kind-Kur und nächsten Monat begleite ich mein jüngstes Kind ins Krankenhaus (es wird ein Eingriff unter Vollnarkose gemacht, Termin hab ich schriftlich). Mir wurde nun die Kur schon als Ortabwesenheit (oder wie auch immer das heißt) angerechnet, so daß man mir sagte, daß das eigentlich nicht ginge, daß ich nochmal ortsabwesend bin, evtl. würde eine Ausnahme gemacht.
In meinen Augen sind das aber doch keine Ortabwesenheiten, wo man z.B. in den Urlaub fährt, sondern das eine war eine Gesundheitsmaßnahme und der Krankenhausauffenthalt ist ein Krankenhausauffenthalt, wo ich als Mutter mitgehe, da mein Sohn noch sehr klein und zudem behindert ist.
Gibts da irgendwas gesetzliches drüber, was ich denen in meinem Antrag (ich soll die Ortabwesenheit beantragen, dann würde mir Bescheid gegeben, obs genehmigt wird) mit reinschreiben kann?

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Alt 22.09.2008, 10:07
Benutzerbild von Henner_V
Administrator
 
Registriert seit: 25.12.2004
Ort: Siegerland
Beiträge: 26.447
Standard

Hier hast du den Gesetzestext:

Zitat:

Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeits-losen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −)
Vom 23. Oktober 1997 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 Satz 1685, ber. S. 1100) geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. No-vember 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1476), in Kraft ab 1. 1. 2002
Aufgrund der §§ 152 Nr. 2, 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch er-lässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit mit Genehmigung des Bun-desministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:
§ 1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und orts-nah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungs-maßnahme in Verbindung zu treten und
bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliede-rungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an je-dem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor ei-nem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. Es lässt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmissbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlass der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.
§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mit-geteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Or-te in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichen-
Gesetzestext Seite 9 § 7
falls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu errei-chen.
§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Ar-beitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. In den ersten drei Monaten der Arbeits-losigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen er-teilen. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwe-senheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medi-zinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirch-lichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muss sicherstellen, dass er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muss die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit er-klärt haben,
3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden.
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhän-gend länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will.
§ 4 Sonderfälle
In Fällen des § 428 und 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen. In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit Zustimmung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang überschritten werden. Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlass in der Verlängerungs-zeit vorladen. Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft.

_______________________________
Freundliche Grüße aus dem Siegerland

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Alt 22.09.2008, 10:16
Benutzer
 
Registriert seit: 25.05.2008
Ort: NDS
Beiträge: 9
Standard

Was heißt das jetzt für mich ?

War die Kur nun eine Ortsabwesenheit oder eine Gesundheitsmaßnahme, so daß mir die Arge die ortsabwesenden Tage mit Kind im Krankenhaus nicht genehmigen muß da ich schon 3 Wochen durch die Kur abwesend war?
Ich blick da gar nicht durch. Das Krankenhaus befindet sich hier vor Ort, nur komm ich nicht nach Hause an den Briefkasten für die Zeit, wo wir stationär sind. Ich will ja nicht in den Urlaub fahren oder sonst wohin, ich will ja nur mit ins Krankenhaus und mein Kind begleiten.

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Alt 22.09.2008, 11:43
Benutzer
 
Registriert seit: 06.07.2007
Ort: Hamburg
Beiträge: 3.631
Standard

Du teilst der Arge schriftlich mit, dass Du dich vom Datum X bis Datum X mit Deinem Kind in Statinärer Behandlung befindest und gut ist.

Die Arge kann dagegen nichts machen und es ist dein gutes Recht Dein Kind zu begleiten.

Wenn jemand im Krankenhaus ist und das länger als 21 Tage wird er deswegen auch nicht aus dem Krankenhaus geworfen, nur weil die Arge einem 21 Tage maximal genehmigt
Oder wen jemand 4 Wochen zur Kur ist, muss er diese auch nicht nach 3 Wochen abbrechen

Krank und Kur sind ein anderes paar Schuhe als eine Urlaub.

Mach Dich also nicht verrückt. Mach die schriftliche Mitteilung und gut ist es.

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Zitat:
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Alt 22.09.2008, 14:05
Benutzer
 
Registriert seit: 25.05.2008
Ort: NDS
Beiträge: 9
Standard

Na gut, bin mal gespannt, ich war heute morgen persönlich dort mit dem Schreiben des Krankenhauses und wurde weggeschickt, ich solle schriftlich einen Antrag stellen und dazu würde ich einen Bescheid bekommen, aber es wurde eben auch gesagt, ich hätte durch die 3 Wochen Kur die Tage schon weg.

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Alt 22.09.2008, 15:06
Benutzerbild von nickname
Benutzer
 
Registriert seit: 11.08.2005
Ort: Bremen
Beiträge: 1.238
Standard

Hi Sally,

na in Deinem Kreis sind sie ja wohl super nett

Seh ich auch so Kur ist krankheitsbedingt und keine normale Ortsabwesenheit.
Ebenso eigentlich auch wenn das Kind krank ist, bzw. zu einer wichtige Untersuchung muss.

Was hätte das Amt gemacht, wenn die Kur verlängert worden wäre, oder macht es bei 6 wöchigen psychosomatischen Kuren?
Evtl. hättest Du Dich einfach von Deinem Doc krankschreiben lassen sollen.

Laß Dir bloss alles attestieren! Und mach halt was man von Dir möchte, stelle den Antrag, mit Hinweis darauf, dass Du eigentlich noch komplett 3 Wochen für Ortsabwesenheit zur Verfügung haben müsstest.

Hast Du keinen zuständigen SB oder Fallmanager, den Du direkt ansprechen kannst?


Liebe Grüße
nickname

_______________________________
dagegen

...ich nix Jurist und kann nix geben Rechtsberatung, geben nur meine Meinung!

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Alt 23.09.2008, 09:19
Benutzer
 
Registriert seit: 13.07.2005
Ort: Sachsen
Beiträge: 48
Standard Hier ist wiedermal ein ganz übereifriger Arge-Mitarbeiter

Hallo,

lass dich nicht verrücktmachen. Weder die Kur noch der Krankenhausaufenthalt ist Ortsabwesenheit.

Die Anwort der ist ja wohl eine absolute Frechheit. Es muss in diesen Fall nichts beantragt werden. Über den Krankenhausaufenthalt entscheidet der Arzt. Die Operation wird ja wohl notwendig sein, sonst würde ja nicht eine Kind dem Risiko einer Narkose ausgesetzt.

Du könntest ja deinen SB mal fragen, ob er die Verantwortung dafür übernimmt, wenn dein Sohn nicht operiert werden kann. Was da im schlimmsten Fall passiert möchte ich eigentlich nicht schreiben.

Also lass dich nicht verrücktmachen. Die Gesundheit ist das Wichtigste. Eine Mutter mit solchen Sorgen, sollte ja nun wirklich nicht noch völlig unnötig verunsichert werden. Eigentlich gehört eine solcher Fall an die Öffentlichkeit.

Ich wünsche einen guten Verlauf für die Operation und gute Besserung.

Viele Grüße aus Sachsen

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Alt 02.10.2008, 12:11
Benutzer
 
Registriert seit: 25.05.2008
Ort: NDS
Beiträge: 9
Standard

Ich hab nun am 22.9. noch meiner Fallmanagerin schriftlich mitgeteilt, wann ich nicht erreichbar bin, weil ich meinen Sohn ins Krankenhaus begleite (hab eine Kopie des Krankenhausschreibens beigelegt). Gehört hab ich allerdings nichts mehr von ihr, kein Schreiben, kein gar nichts, die EGV ist letzten Monat abgelaufen.
Das ist auch nicht das einzigste Problem mit der Arge hier, hab letzte Monat schonmal Rat von den Rechtsanwälten hier gebraucht, weil mir mit Leistungseinstellung gedroht wurde von seiten meiner Fallmanagerin, da ich schwer zu vermitteln bin (2 meiner Kinder sind chronisch krank und behindert, für eines besteht mittlerweile eine Pflegestufe, beim anderen weiß ich noch nicht, das läuft noch).
Und dann noch diverse Kleinigkeiten wie z.B. der Kampf um ernährungsbedingten Mehrbedarf (wurde jetzt nochmal für 3 Monate genehmigt - danach wirds wohl ne Spontanheilung geben *Ironie off* oder der Kampf beginnt wieder von neuem).

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