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| Überschrift: Das Einkommen des Steifelternteiles bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nicht auf den Bedarf der Stiefkinder anzurechnen. Landessozialgericht Hamburg Aktenzeichen: L 5 B 186/05 ER AS Datum der Entscheidung: 02.08.05 Paragraph: § 7 Abs. 3 SGB II Entscheidungsart: Beschluss . Instanz 1: Instanz 2: L 5 B 186/05 ER AS Instanz 3: Redaktioneller Leitsatz: Entscheidung: LSG Hamburg Beschluß vom 2.8.2005, L 5 B 186/05 ER AS Leitsätze 1. Leben Kinder mit einem Elternteil und dessen nichtehelichem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so sind auf den Bedarf der Kinder nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils anzurechnen. 2. Im Prozess sind die Kinder aktiv legitimiert. Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Gründe Die am 4. Juli 2005 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 7. Juni 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu Händen ihrer Mutter M. S. als ihrer gesetzlichen Vertreterin vorläufig monatlich Leistungen in Höhe von 449,10 EUR zu gewähren. Vorab ist klarzustellen, dass Antragsteller im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG und damit Beschwerdegegner in diesem Beschwerdeverfahren allein M1 S. und J. S. sind. Sie allein sind legitimiert, die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt - Arbeitslosengeld II für M1, geboren am ... 1989, und Sozialgeld für J., geboren am ... 1994, - und auf anteilige Kosten der Unterkunft, deren vorläufiger Realisierung dieses Verfahren dient, im eigenen Namen geltend zu machen, denn diese Ansprüche stehen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitslose (SGB II) allein ihnen, nicht ihrer vom SG als Antragstellerin angeführten Mutter, zu. Diese macht keine eigenen Ansprüche, sondern als gesetzliche Vertreterin ihrer noch minderjährigen Kinder deren Ansprüche geltend. Da auch die Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften eigene, selbständige Ansprüche haben, sind nur sie insoweit aktivlegitimiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 38 SGB II, der die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft durch eine gesetzlich vermutete Bevollmächtigung bestimmt und damit an der Anspruchsinhaberschaft des jeweiligen vertretenen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft eben nichts ändert. Bei verständiger Würdigung ist deshalb anzunehmen, dass (auch) die juristische Konstruktion gewählt werden sollte, welche dem tatsächlichen Begehren am besten entspricht, also die der Vertretung der Antragsteller zu 1 und 2 (vgl. SG Dortmund 22. Kammer, Beschluss vom 5. April 2005, S 22 AS 22/05 ER - Juris) Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Dies ist im Falle der Antragsteller geschehen. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss, die im Wesentlichen eine Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Verfahren vor dem SG beinhalten, gebieten keine andere Einschätzung des Sachverhalts. Der Senat teilt nach summarischer Prüfung ebenso wenig wie das SG die Auffassung der Antragsgegnerin, der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sei im Wege einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung über seinen Wortlaut hinaus auf den ehegattenähnlichen Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu erstrecken. § 7 Abs. 3 SGB II bestimmt allein die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft, während die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit in § 9 SGB II geregelt werden. Dabei ist es keineswegs so, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erzieltes Einkommen und vorhandenes Vermögen generell berücksichtigt wird. Vielmehr gilt dies nur bei den in § 9 Abs. 2 SGB II besonders aufgeführten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Danach ist das Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners der Mutter der Antragsteller nicht auf deren Bedarf anzurechnen. Einstandspflichten, wie sie durch die von der Antragsgegnerin gewünschte Analogie zu seinen Lasten in Bezug auf die Antragsteller begründet werden sollen, erfordern eine klare gesetzliche Grundlage. Die Berücksichtigung fremden Einkommens stellte und stellt in der Sozialhilfe wie auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Ausnahme von dem Prinzip der individuellen Bedarfs- und Einkommensberechnung dar. Eine solche Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in der Anknüpfung an die zivilrechtlichen Einstandspflichten der Kernfamilie, nämlich zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern. Eine Ausweitung bedarf der ausdrücklichen Regelung, da damit Leistungspflichten statuiert würden, die über die zivilrechtlichen Verpflichtungen weit hinausgehen (in diesem Sinne: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 1996 - Bs IV 13/96 - FamRZ 1996, 977). Soweit ersichtlich, ist es in Rechtsprechung - auch der verwaltungsgerichtlichen zu der Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 - BVerwGE 108, 36) - und Literatur (vgl. etwa Peters in Estelmann, SGB II, § 9 Rn. 53; Jahn, SGB II, § 9 Anm. 7 - Sauer -; Radüge in juris-PK SGB II, § 9 Rn. 41 m.w.N.) bislang völlig unstreitig, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den nichtehelichen Lebenspartner der Kindesmutter keine Anwendung findet. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nichtnennung des nichtehelichen Lebenspartners auf einem nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegenden Versehen beruht und es sich somit um eine planwidrige Lücke handelt. Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dem Gesetzgeber sei das Zurückbleiben der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II hinter dem weitergehenden Regelungszweck des § 7 Abs. 3 SGB II verborgen geblieben, spricht der Umstand, dass die Frage der Berücksichtigung des Einkommens eines nichtehelichen Lebenspartners einer Mutter bei der Ermittlung des Bedarfs ihres Kindes sich schon im Sozialhilferecht noch während der Geltung des BSHG in derselben Weise gestellt hat und Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Vor diesem Hintergrund dürfte es kaum Zufall sein, dass diese Frage in § 9 Abs. 2 SGB II wie im BSHG und jetzt in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) geregelt ist. Auch eine - eingeschränkte - Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten der Mutter der Antragsteller bei der Ermittlung des Bedarfs ihrer Kinder gemäß § 9 Abs. 5 SGB II kommt nicht in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die mit Verwandten und/oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Der Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II auf das Verhältnis der Antragstellerzum Lebensgefährten ihrer Mutter steht entgegen, dass sie mit ihm nicht verwandt und nicht verschwägert sind. Eine Erstreckung dieser Bestimmung auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften, wie sie Brühl (LPK SGB II, § 9 Rn. 47) befürwortet, hält der Senat für ausgeschlossen. Angesichts der vom Gesetzgeber in abweichender Weise von § 36 SGB XII getroffenen Regelung darf das Gericht nicht im Wege der Lückenausfüllung die Rolle des Gesetzgebers übernehmen, eine unmissverständliche Regelung durch eine inhaltlich andere ersetzen und sich so seiner Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Dass die Vorschriften des SGB II mit denen des SGB XII nicht immer deckungsgleich sind, zeigt sich auch anderen Orts. Fehler bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs der Antragsteller sind von der Antragsgegnerin nicht gerügt worden und auch nicht ersichtlich. Er ergibt sich in Höhe von insgesamt 449,10 EUR als Differenz zwischen dem Kindergeld in Höhe von insgesamt 308 EUR einerseits und dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Bedarf in Höhe von insgesamt 757,10 EUR. Auch der Anordnungsgrund ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gegeben. Es ist den Antragstellern nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, da sie zur Deckung ihres Bedarfs auf die im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. _______________________________ Freundliche Grüße aus dem Siegerland Anfragen per PN oder Email können leider nicht beantwortet werden. Alle vom mir gemachten Aussagen und Antworten mache ich nach besten Wissen und Gewissen und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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