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Sächsische Schweiz ,Landkreis

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Alt 18.09.2009, 12:07
Benutzerbild von Henner_V
Administrator
 
Registriert seit: 25.12.2004
Ort: Siegerland
Beiträge: 24.208
Standard Sächsische Schweiz ,Landkreis

3. Ausfertigung
Richtlinie
des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
über Pauschalbeträge für einmalige Beihilfen
gemäß § 23 Abs. 3 SGB II und § 31 Abs. 3 SGB XII
I.
Grundsätzliches, Inhalt, Anwendungsbereich
1. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen insbesondere der Auslegung von Vorschriften
und der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Verwaltung bei der
Gewährung von Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 SGB II und § 31 Abs. 3 SGB XII.
Leistungen aufgrund der genannten Bestimmungen werden nur auf Antrag gewährt; hierbei ist
stets der gesetzlich verankerte Selbsthilfegrundsatz bzw. Nachrang von Leistungen nach SGB II
und SGB XII zu beachten.
Die unter III. angegebenen Werte stellen Leistungsobergrenzen dar. Bei der Leistungsgewährung
ist ansonsten vom tatsächlich nachgewiesenen Bedarf auszugehen. In begründeten und
nachgewiesenen Ausnahmefällen können die Leistungsobergrenzen überschritten werden.
II.
Bewilligungsverfahren
Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe setzt stets voraus, dass
-ein entsprechender Antrag vor Eintritt des Ereignisses gestellt wurde und
-eine entsprechende Bewilligung erfolgte.
Die Beschaffung der Erstausstattung ist erst nach der entsprechenden Bewilligung
zulässig.
In begründeten Fällen können im Zusammenhang mit der Antragstellung zur
sachgerechten Entscheidung über die Höhe der Leistungen Kostenvoranschläge
gefordert werden.
III.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Bei der Beschaffung von Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist in
der Regel davon auszugehen, dass der Bedarf von im Bereich der Gebrauchtwarenvermittlung
gemeinnützig oder privatwirtschaftlich tätigen Anbietern angemessen gedeckt werden kann.
2. Es gelten für die Teilbereiche der Wohnungserstausstattung folgende Höchstgrenzen:
a) Möbel: max. 630,00 € für einen Einpersonenhaushalt
zzgl. 100,00 € für jede weitere zum Haushalt zählende Person
b) Waschmaschine: max. 250,00 €
c) Kühlschrank: max. 180,00 € für Ein- bis Dreipersonenhaushalte
max. 250,00 € für Haushalte ab 4 Personen
-2
d) Elektro-/Gasherd:
e) sonstiger Hausrat:
max. 200,00 € / 280,00 €
max. 100,00 € insgesamt
zzgl. 10,00 € für jede weitere zum Haushalt zählende Person.
IV.
Erstausstattungen für Bekleidung
und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
1.
a) Bekleidung: 200,00 €
b) Schwangerenbekleidung und Klinikbedarf: 110,00 €
c) Babyerstausstattung (incl. Kinderwagen): 200,00 €
2. Bei Folgegeburten innerhalb von 5 Jahren können die Leistungen unter Ziffer 1.
entsprechend gemindert werden, wenn der Bedarf durch Wiederverwendung
vorhandener Bekleidung und Ausstattung gedeckt werden kann.
3. Die Auszahlung von Beihilfen für Schwangerenbekleidung erfolgt ab der 12.
Schwangerschaftswoche und die Beihilfe für Babyerstausstattung ab der 30.
Schwangerschaftswoche.
V.
Inkrafttreten
1. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.
2. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Richtlinie Einmalige Beihilfen (EBH) des Landkreises Sächsische Schweiz vom 13.
Dezember 2004 (Beschluss des Kreistages 28-05/04) und
- Teil B der Richtlinie des Weißeritzkreises zur Ausführung von § 22 SGB 11, § 29 SGB XI I
(Kosten der Unterkunft) sowie § 23 Abs. 3 SGB II, § 31 SGB XII (Pauschalen für
einmalige Beihilfen) durch die ARGE und das Jugend- und Sozialamt (RiLi KdU und eB) vom 6.
Dezember 2005
M. Geisler - Siegel -
Angehängte Grafiken
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_______________________________
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