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| Kosten der Unterkunft - Miete Mietobergrenzen, Wohnraumgrössen, Nebenkosten, Angemessenheit |
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Hallo zusammen, ich habe heute schon einmal über meine Probleme bei der Wohnungssuche berichtet. Jetzt kommt es aber knüppeldick! Mein Vermieter hat mich angerufen und mir mitgeteilt, dass er einen Gerichtsvollzieher beauftragt hat und ich in spätestens 2 Wochen gerichtlich aus der Wohnung "geräumt" werde. Anfrage bei einem Anwalt hat ergeben, dass es rechtlich absolut in Ordnung ist und ich mich dagegen nicht wehren kann. Er meinte, so schnell wie möglich Wohnung suchen. Jetzt ist mein Problem, dass ich eine neue Wohnung gefunden habe, die natürlich auch sofort beziehbar wäre. Allerdings ist der Kaltmietpreis um 64 € höher als der von der ARGE vorgeschriebene Mietsatz, wobei die Wohnungsgröße aber den Richtlinien entspricht. Andere Wohnungen sind nicht verfügbar in meiner Umgebung. Entwerder zu groß, zu teuer, oder zu spät zu vermieten. Meine Frage: Muss die ARGE mir aufgrund drohender Obdachlosigkeit die neue aber teuere Wohnung genehmigen? Oder können die verlangen, dass ich obdachlos werde? Wer zahlt dann meine Einlagerung für meine Möbel? Habe schon bei der neuen Wohnung eine Senkung der Kaltmiete um 40€ monatlich erreicht, aber halt immer noch 64€ teurer als erlaubt. Bitte um schnelle Antworten von Euch. Vielen Dank |
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Soviel ich weiß, könnte man die Wohnung beziehen, müsste aber für die 64 Euro selbst aufkommen (nebenbei: evtl. Heizkostennachzahlungen werden in diesem Falle allerdings nicht übernommen).
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| Zitat:
Dein Vermieter soll dir das schriftlich geben, das legst du bei der ARGE vor und lässt dich nicht abwimmeln. Sollte die ARGE nicht kooperativ sein, nimmt dir sofort einen Anwalt (Beratungshilfeschein dürfte kein Problem sein) um die Sache zu regeln. _______________________________ Mit digitalen Grüßen Rudi_S Administrator, 1. Vorsitzender eMail: verwaltung@arbeitslosenhilfe.org Wir bitten alle Nutzer DIESEN HINWEIS zu beachten und einzuhalten! Ich beantworte keine Sachfragen per PN oder Email! |
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