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| Kosten der Unterkunft - Miete Mietobergrenzen, Wohnraumgrössen, Nebenkosten, Angemessenheit |
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Hallo, ich versuche just aus hart4 rauszukommen, nun habe ich aber einen weiteren Brocken in den Weg geschmissen bekommen. Das Haus, wo ich wohne, war mit öffentlichen Mitteln unterstützt worden, sprich WBS-Wohnungen, ich hatte einen und bin damit rein. Nun 7 Jahre später ist das Wohl (für das Haus) abgelaufen und es scheint alle wolle der Vermieter jede Jahr die Miete anziehen, bis nur noch reichere dort Wohnen, der Originaltext ist: ************************************************ Mit Ablauf des 31.12.2009 endet die öffentliche Bindung des Objektes XXX-Strasse 99 und damit die Bindung des Vermieters an die Kostenmiete. Ab diesem Zeitpunkt bin ich berechtigt, die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Rechtsgrundlage für die Mieterhöhung ist § 558 BGB. Die Miete für Ihre 67 m2 grosse Wohnung, ausgestattet mit Balkon, MarmorfensterBänken, Isolierfenstern und Aufzug ist daher auf den ortsüblichen angemessenen Preisanzuheben. Ihre derzeitige Grundmiete beträgt monatlich 262,93 Euro, was einem Quadratmeterpreis von 3,92 Euro entspricht. Nach dem Mietspiegel der Stadt Köln, Stand: 01.11.2008, auf den ich mich beziehe, (Baujahr 1964, Baualtersgruppe 2, Wohnlage: mittlere, Wohnungen um 60 m2 Grösse, Ausstattungsziffer 2) ist die Miete für die von Ihnen bewohnten Räume mit 6,50 Euro bis 8,60 Euro pro Quadratmeter angegeben, wobei ein Quadratmeterpreis von 7,55 Euro für Ihre Wohnung in Ansatz zu bringen ist, so dass sich die Miete auf 490,75 Euro erhöhen würde. Da hierdurch die massgebliche Kappungsgrenze des § 558 BGB von 20 % überschritten würde, beträgt die neue Grund-Miete 315,52 Euro. Die Nebenkosten von derzeit 67,-- Euro sind wie bisher gesondert zu entrichten. Aufzug: 13,30 Euro, Heizung, Warm/Kaltwasser: 154,08-- Euro (Vorauszahlung) Nach der o.a. gesetzlichen Vorschrift ist die erhöhte Miete nach einer Frist von 2 Kalendermonaten, also ab dem 01.03.2010 zu zahlen. Neue Miete: 550,-- Euro. Um Zustimmung wird gebeten bis zum 28.02.2010 (Ablauf von 2 Kalendermonaten nach Empfang dieses Schreibens). Bei Nichtvorlage Ihrer Zustimmung innerhalb der o. gen. Frist sehe ich mich gezwungen, die Zustimmung einzuklagen - §558b, Abs. 2 BGB. Mit Freunlichen Grüßen Bla bla ***************************************** Ist das zulässig so? Klingt wenig, im Verhälltniß zu "normalen" Wohnungen in Köln aber trotzdem, bringt mein Vorhaben empfindlich ins Schwanken.. Danke, wenn jemand eine Info hat!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Grüße! Mephisto |
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wieviel Personen seit ihr ?
_______________________________ Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meinen persönlichen Erfahrungen und sind meine persönliche Meinung. Sie stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per PN beantwortet! Zitat:
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Wir waren zu dritt, ab diesem Herbst aber zu zweit. Der Mietvertrag ist noch nicht geändert worden. Nun ich + 1 Untermieter (körperlich beinträchigt, daher mehr qm-Anspruch) Grüße!! |
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Die neue Miete ist angemessen. Du als Einzelperson hast einen maximalen Anspruch auf 1 Person 40 - 45 qm 311,00 € inkl Nk ohne Heizung nehmen wir also die neue Miete von 315,52 Euro. Nebenkosten 67,-- Euro und Aufzug: 13,30 Euro, = 392,82 : 2 =196,41 Pro Kopf. also kein Problem _______________________________ Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meinen persönlichen Erfahrungen und sind meine persönliche Meinung. Sie stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per PN beantwortet! Zitat:
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hallo, vielen Dank für die Antwort!! ok. hartz4-mäßig ja. Aber ich versuche ja just gerade da raus zu kommen. Das heißt, neben der Zulässigkeit für das Amt interresiert mich sehr, ob der Vermieter auf einen Schlag so die Miete anheben darf. Da das Haus mit öffentlichen Mitteln gebaut worden ist, sind alle Mieter, wie ich, WBS-Schein-Berechtigte gewesen und finanziell nicht gerade sorgenlos. Nur weil der Zustand des Hauses selbst als geförderter Bau "abgelaufen" ist, kann man doch nicht mit dem Vorschlaghammer die Miete hochhauen, die Bewohner haben immer noch genauso wenig Geld, für die stellt das doch eine besondere Härte da oder nicht. Ich mein, was ist den das, wenn das so weiter geht, kann die ganze Hausbewohnerschaft wie ein Fackelzug auf einmal gemeinsam ausziehen.... Gibt es für solche Fälle keine konkreten Regelungen, das muss doch bei Schaffung des Gesetztes/der Verordnungen beachtet worden sein, oder? Vielen Dank, wenn mir jemand dazu was sagen kann!!!!! M. |
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Der Vermieter selbst, hat dich in seinem Anschreiben auf den § 558 BGB(Kappungsgrenze) hingewiesen! Er besagt folgendes: Der Vermieter hat das Recht, die Miete bis zur ortüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen. Allerdings dürfen selbst dann, wenn die bisherige Miete extrem niedrig ist, die Erhöhungen in nicht zu großen Schritten erfolgen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 558) gibt es eine Kappungsgrenze: Die Kaltmiete darf innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden. Wenn eine Mieterhöhung zulässig ist, so ist es dem Vermieter freigestellt, ob er die Miete auf einen Schlag um 20 Prozent anhebt oder in häufigeren kleineren Schritten. Wichtig ist nur, dass die 20-Prozent-Kappungsgrenze in jedem beliebigen Drei-Jahres-Zeitraum berücksichtigt wird. _______________________________ Freundliche Grüße aus dem Siegerland Anfragen per PN oder Email können leider nicht beantwortet werden. Alle vom mir gemachten Aussagen und Antworten mache ich nach besten Wissen und Gewissen und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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