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| Kategorie: Hartz 4
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| ALG II muss beantragt werden (§ 37 SGB II). Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann formlos, also schriftlich (auch FAX oder E-Mail), mündlich und fernmündlich gestellt werden. Man sollte sich den Zeitpunkt der Antragstellung bestätigen lassen, um Klarheit über den Tag der Antragstellung und damit des Beginns des Leistungszeitraumes zu haben. Denn Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die zuständige Arge an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eintreten, nicht geöffnet hat, also am Wochenende oder an einem Feiertag. Es ist als nächster Schritt aber unumgänglich, die umfangreichen Formulare der Arge auszufüllen, da die dort geforderten Angaben zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen notwendig sind. Anträge und Ausfüllhilfen können hier heruntergeladen werden: Antragsformulare Die Zuständigkeit der Ämter ist nach Wohnort geregelt. Für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II sind die ARGE oder auch -in 75 Bezirken innerhalb der BRD- die Kommunen zuständig. Größere Städte haben mehrere ARGEn auch Job-Center genannt. Für Sozialhilfe (Leistungen für vorübergehend nicht Erwerbsfähige ohne erwerbsfähigen Angehörigen und Grundsicherung im Alter) sind weiterhin die Sozialämter zuständig. Neu seit 1.8.2006: NeuantragstellerInnen, die vorher kein ALG I bezogen haben, sollen bei Antragstellung ein so genanntes "Sofortangebot" erhalten: ein Vermittlungsangebot oder wenigstens eine zeitlich befristete Eingliederungsmaßnahme. Damit soll die Arbeitsbereitschaft der Betroffenen getestet werden. |