Zur Bedarfsgemeinschaft gehören: - Der Arbeitsuchende (=erwerbsfähige Hilfebedürftige) selbst.
- Der Partner des Arbeitsuchenden. Als solcher gilt:
- der Ehegatte oder Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt,
- die Person, die mit dem Arbeitsuchenden in einer Einstandsgemeinschaft (früher eheähnliche Gem.) lebt.
- Bei unverheirateten Arbeitsuchenden unter 25 zusätzlich
- der Elternteil (oder beide Eltern), mit denen er in einem Haushalt lebt,
- ein Stiefelternteil mit dem er in einem Haushalt lebt.
- Ausnahme: Wenn die oder der Unter-25-Jährige schwanger ist oder ein Kind unter sechs Jahren betreut. Dann müssen die Eltern und Stiefeltern nicht mehr für sie /ihn aufkommen.
- Von allen diesen Leuten alle unverheirateten Kinder unter 25, soweit sie nicht selbst genug Geld haben oder verdienen.
Die Altersgrenze, bis zu der (Stief-)Eltern für ihre (Stief-)Kinder aufkommen müssen, wenn sie noch im Haushalt leben, lag bisher bei achtzehn Jahren.
Erst im August 2006 wurde sie auf 25 Jahre hochgesetzt. |