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| Kategorie: Hartz 4
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| Die eheähnliche Gemeinschaft Auch bei der eheähnlichen Gemeinschaft gelten seit August 2006 härtere Vorschriften. Definition Sie liegt dann vor, wenn 1. zwei Personen 2. in einem gemeinsamen Haushalt 3. so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander Einzustehen. (§ 7 III Nr. 3c SGB II) (sogenannter Einstandswille) Zu 1.: Es ist neu, dass nun auch homosexuelle Paare Bedarfsgemeinschaften sein können. Zu 3.: Wichtig ist der "Einstandswille", also der Wille, "in guten wie in bösen Tagen" füreinander da zu sein. Beweislastumkehr Bisher musste das Jobcenter beweisen, dass ein Einstandswille vorliegt. Jetzt kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser Wille tatsächlich da ist, sondern ob der Wille "nach verständiger Würdigung" anzunehmen ist. Es werden also künftig Jobcenter und Richter darüber bestimmen, was vernünftiger Weise sein kann. Den Hilfesuchenden bleibt aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft sind. Deshalb nennt man diese neue Regelung "Beweislastumkehr": Bisher hatte das Jobcenter die Beweislast, das wurde jetzt umgekehrt und nun haben die Hilfesuchenden die Beweislast. Das Vorliegen einer Tatsache ist viel einfacher zu beweisen als das Nichtvorliegen einer Tatsache. Vor allem, wenn es - wie hier - um eine so genannte "innere Tatsache" geht, nämlich um die innere Bindung zwischen den Betroffenen. Damit nicht jedes Jobcenter und jeder Richter machen können, was sie wollen, wird wenigstens festgelegt, wann der Einstandswille vermutet wird: Wenn die Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben oder 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. (§ 7 Abs. 3a SGB II) Eine Vermutung kann man immer entkräften, das heißt, man kann beweisen, dass im eigenen Fall die Sache anders liegt. Hierfür kann manchmal schon eine eidesstattliche Versicherung ausreichen. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar! (§ 156 StGB) Zu 1.: Nach einem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2006 kann aber eine eheähnliche Gemeinschaft schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens bestehen. In dieser Entscheidung wurde gesagt, dass das Paar die gesamte Wohnung gemeinsam nutzt, auch die Haushaltsgegenstände vom anderen einfach mitbenutzt, und dass deshalb eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Ein anderer Senat desselben Gerichts sieht das aber anders: ...bloße Wirtschaftsgemeinschaft reicht nicht, es braucht weitere Indizien wie zum Beispiel gemeinsame Kinder. (Entscheidung vom 18. Januar 2006) Alte Regelung Bis Juli 2006 gab es keine gesetzliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht schrieb am 2. September 2004: • Eine eheähnliche Gemeinschaft ist "allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, • die auf Dauer angelegt ist, • daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt • und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, • also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen." Dass eine solche Gemeinschaft vorlag, musste früher der Staat beweisen. |