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Kategorie: Hartz 4
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Eingliederungsvereinbarung Eingliederungsvereinbarung

Eingliederungsvereinbarung

Synonyme: Eingliederungsvereinbarung EGV
 
Eingetragen von Rudi_S, 13.06.2009 17:03 Uhr
In § 15 SGB II ist geregelt, dass mit jedem ALG II-Empfänger eine Eingliederungsvereinbarung getroffen werden soll. Geregelt werden soll im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, was der Betroffene an Eingliederungsleistungen erhält, und im Gegenzug, welche Eigenbemühungen in welcher Form nachgewiesen werden sollen. Pflichtleistungen der ARGE stehen hier nicht zur Disposition; nur Ermessensleistungen der ARGE können im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung gewährt werden.

Vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll ein umfassendes Profiling und eine intensive Beratung stattfinden. Sinn der Eingliederungsvereinbarung ist es nicht, standardisierte Eingliederungsverträge zu machen, sondern eine auf die Person abgetimmte Förderung zu ermöglichen.

Eingliederungsvereinbarungen sind verhandelbar. Der Sachbearbeiter ist gehalten, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass vor Abschluss der Vereinbarung die so genannte Verhandlungsphase liegt. Hier haben Sie Gelegenheit, Ihre Wünsche zu äußern bezüglich möglicher Eingliederungsleistungen. Wenn der Sachbearbeiter von Ihnen Dinge verlangt, die Sie für sich nicht zumutbar halten, sollten Sie mit ihm verhandeln, damit die Eingliederungsvereinbarung verändert wird. Wenn der Sachbearbeiter von Ihnen die Vorlage von Bewerbungsnachweisen verlangt, sollten Sie fordern, dass die Bewerbungskosten übernommen werden, da Sie sonst aufgrund Ihrer engen Finanzen nicht in der Lage sind, sich häufig zu bewerben.
Üblicherweise werden hier Eigenbemühungen von 2-4 Bewerbungen/Monat festgelegt. Fragen Sie nach WIE sie diese Bemühungen nachweisen sollen:
In Form einer Bewerbungsliste oder als Kopien der Anschreiben ect.

Wenn die Eingliederungsvereinbarung die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) beinhaltet, muss diese hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit, der Arbeitszeit, des Einsatzortes und der mit der Tätigkeit verbundenen Verbesserung Ihrer Eingliederungschancen hinreichend bestimmt sein. Dies ist oft nicht der Fall. Dann, und in allen anderen Fällen, wenn Sie sich mit dem Sachbearbeiter nicht einigen können, sollten Sie nur unter Vorbehalt zustimmen und Ihre Vorbehalte als Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung schriftlich aufnehmen lassen. Die Rechtmäßigkeit der in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelungen sind gerichtlich überprüfbar.

Die Eingliederungsvereinbarung soll immer auch eine Rechtsfolgebelehrung enthalten, aus der Sie deutlich entnehmen können, was ihnen droht, falls Sie die Vereinbarung nicht einhalten.

Sie müssen die Eingliederungsvereinbarung nicht sofort unterschreiben. Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit auszubitten und jemanden zu Rate zu ziehen. Dies darf Ihnen nicht verweigert werden mit dem Hinweis, dass Sie zur Unterschrift verpflichtet sind (wie aus der Praxis oft zu hören ist).

Sollten Sie sich weigern eine EgV (Eingliederungsvereinbarung) zu unterzeichnen, wird der Vermittler/die Vermittlerin diese als Verwaltungsakt einsetzen. Das bedeutet, dann, dass diese Vereinbarung per BESCHEID in KRaft gesetzt wird.

Wichtig: Eine Weigerung zur Unterzeichnung darf keinesfalls mit einer Sanktion geahndet werden. Dies ist in aktuellen DAs (Durchführungsanweisungen der BA) festgelegt worden!

Fassung vom 20.12.2008

Rz. 31.6a: Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (Weigerung zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung) tritt im Hinblick auf eine beabsichtig-te Gesetzesänderung nicht mehr ein

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