
Haushaltsgemeinschaft
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Im § 7 SGB II ist festgelegt, wer eine Bedarfsgemeinschaft bildet und unterhalten werden muss: Eltern und ihre unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, soweit sie nicht schwanger sind oder ein eigenes Kind haben.
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann ( §9, 5 SGB 2) Diese Vermutung kann jedoch von den Betroffenen bestritten werden. Nach dem untenstehenden Urteil des BSG genügt dazu bereits eine Verneinung. Urteil dazu
WICHTIG:
Auszug aus dem Urteil und der Anwendbarkeit der Vermutung durch die Behörde: Zitat: Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von
mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen
vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden (anders jetzt wohl die
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23). Keinesfalls kann, was
offensichtlich der
Rechtsansicht der Beklagten entspricht, davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II
eine Vermutungsregelung auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und
Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom Vorliegen
einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine gesetzliche Vermutung auch für
das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs 5 SGB II gerade nicht. Dies folgt
insbesondere aus einem Vergleich des § 9 Abs 5 SGB II mit der Regelung des § 36
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). § 36 Satz 1 SGB XII lautet: "Lebt eine Person,
die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer
Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie
gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum
Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden
kann." Eine entsprechende Vermutungsregelung fehlt in § 9 Abs 5 SGB II. Der Gesetzgeber
hat - wie der Wortlaut der beiden Vorschriften ausweist - im SGB II gerade darauf verzichtet
zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten oder Verschwägerten in einer
Wohnung bereits das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann. Dass der
Gesetzgeber des SGB II entsprechende Vermutungsregelungen aufstellen kann, steht außer
Frage. Er hat von dieser Möglichkeit etwa durch die Neuregelungen des § 7 Abs 3a SGB II
Gebrauch gemacht.
[17] Mithin ist davon auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des
Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf
(Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Verwandten bzw
Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung zusammen lebt. | |