| Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. In allen drei Instanzen wirken neben Berufsrichtern und Berufsrichterinnen auch ehrenamtliche Richter und Richterinnen mit.
Die zweite Instanz bilden die Landessozialgerichte. Für jedes Bundesland gibt es jeweils ein Landessozialgericht. Mehrere Bundesländer können allerdings ein gemeinsames Landessozialgericht errichten (so das LSG Niedersachsen-Bremen und das LSG Berlin-Brandenburg). Auch ist die Bildung von Zweigstellen möglich. Das LSG entscheidet über die Berufungen gegen die Urteile und über die Beschwerden gegen andere Entscheidungen (z.B. Beschlüsse) der Sozialgerichte in seinem Bundesland. Beim Landessozialgericht kann wie in der ersten Instanz Beweis erhoben werden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen können also auch in der zweiten Instanz noch ermittelt werden, wie z.B. Zeugenaussagen, Einholung von Gutachten, Auskünften und Urkunden. |