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Kategorie: Hartz 4
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Miete und Nebenkoksten Miete und Nebenkoksten

Miete und Nebenkoksten

Synonyme: Mietkosten KdU Miete Kosten der Unterkunft
 
Eingetragen von Rudi_S, 13.06.2009 16:52 Uhr

Letzte Überarbeitung von Rudi_S, 14.06.2009 13:04 Uhr
Miete & Nebenkosten
I. Allgemeines
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von leistungsrechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft
sind der Wohnstandard, der sich im Mietpreis widerspiegelt, insbesondere die Wohnfläche, die
Bedingungen des örtlichen Wohnungsmarktes sowie die persönliche Situation des Erwerbsfähigen und
der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuberücksichtigen.
Ihre Unterkunftskosten sind dann angemessen, wenn das Produkt aus abstrakt angemessener
Wohnfläche und Wohnstanddard, der seinen Niederschlag im Mietpreis findet, insgesamt angemessen
ist. Diese Produktteorie des Bundessozialgerichts hat den Vorteil, dass nicht alle
berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen müssen. Selbst wenn ihre
Wohnungsgröße die Angemessenheit überschreitet, kann das Produkt Mietpreis, dass sich
zusammensetzt aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard noch angemessen sein. Die
tatsächlichen Kosten sind dann von der Arge zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn Austattung oder Lage
nicht angemessen ist, aber die Kosten der Unterkunft insgesamt noch im Rahmen der Angemessenheit
liegen.
1. Welche Wohnfläche ist angemessen?
Für jede weitere haushaltsangehörige Person im Sinne des § 18 WoFG erhöht sich die angemessene
Wohnungsgröße um einen Raum oder um 10 m² Wohnfläche. Küche, Bad und Nebenräume werden
nicht zu den Wohnräumen gezählt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich lediglich um
Richtwerte. Für die konkrete BeUrteilung der angemessenen Wohnfläche in ihrer Region ist auf die
Durchführungsverordnung der jeweiligen Länder zum Wohnraumförderungsgesetz und der in diesem
Rahmen erlassen Verwaltungsverordnungen der Länder abzustellen.
Jedem Hilfebedürftigen, in einer reinen Wohngemeinschaft (WG`s) ist die gleiche angemessene
Quadratmeterzahl zuzubilligen wie dem tatsächlich allein wohnenden Hilfebedürftigen. So hat es das
Bundessozialgericht am 18.06.08 entschieden.
2. Persönliche Situation
In begründeten Einzelfällen kann mehr Wohnfläche und damit auch höhere Unterkunftskosten
zugebilligt werden.Das kann zum Beispiel bei Schwangeren oder Menschen mit Behinderungen
(Rollstuhl) der Fall sein.
3. Welcher Wohnstandard ist angemessen?
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz
einfachen Bedürfnissen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen.
4. Welcher Mietpreis ist angemessen?
Ob der Mietpreis ihrer Wohnung angemessen ist, richtet sich danach, welche Mieten an ihrem örtlichen
Wohnungsmarkt für einfach ausgestattete Wohnungen in einfacher Lage verlangt werden.
Für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ist grundsätzlich auf die örtlichen
Mietspiegel bzw. auf Mietpreisübersichten von Verbänden und Organisationen, die am Wohnungsmarkt
beteiligt sind, zurückzugreifen. Lokale Mietspiegel finden sie im Internet, bei den zuständigen
Wohnungsbehörden und bei Mietervereinen. Existieren die genannten Erkenntnisquellen nicht und hat
auch die Arge nicht fortlaufend Daten zum Wohnungsmarkt erhoben, kann auf die Wohngeldtabelle
nach dem Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden..
Personen qm Wohnfläche Raumanzahl
1 45-50 qm -
2 bis 60 qm 2
3 75-80 qm 3
4 85-90 qm 4
Unterkunftskosten (KdU=Kosten der Unterkunft)
Zu den Unterkunftskosten gehören die Miete inklusive aller Nebenkosten und die Heizkosten.
Haushaltsenergie (Strom, Warmwasser) ist in der Regelleistung enthalten und wird nicht extra
übernommen.
Die Unterkunftkosten werden in voller Höhe übernommen, soweit sie "angemessen" sind. Die
Angemessenheitsgrenzen werden von der Gemeinde festgelegt, in der Sie wohnen.
Erhalten Sie beispielsweise eine Heizkostennachzahlung, muss die ARGE diese Rechnung übernehmen,
soweit die Kosten den Angemessenheitsrahmen nicht dadurch sprengen, dass die ARGE Ihnen
unwirtschaftliches Verhalten mit Heizmitteln nachweisen kann (Achtung: SIE sind in der Beweispflicht!)
Sind beispielsweise die Heizmittelpreise innerhalb eines Jahres angestiegen und können Sie dies mit
Hilfe der vorherigen Rechnung bei etwa gleichbleibenden Verbrauch nachweisen, muss die ARGE die
höheren Kosten übernehmen.

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