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Kategorie: Hartz 4
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Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung

Synonyme: Rechtsbehelfsbelehrung Belehrung Rechtsmittel
 
Eingetragen von Rudi_S, 14.06.2009 16:30 Uhr

Letzte Überarbeitung von Rudi_S, 14.06.2009 16:31 Uhr
Als Rechtsbehelfsbelehrung, auch Rechtsmittelbelehrung (RMB), bezeichnet man die Belehrung des oder der Adressaten eines Verwaltungsaktes oder einer Gerichtsentscheidung über ihm oder ihnen zustehende Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Im Unterschied zu gerichtlichen Verfahren ist in Verwaltungsverfahren die Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig als Bestandteil einer förmlichen Verwaltungsentscheidung, z. B. eines Bescheides, vorgeschrieben.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist demnach erforderlich, wenn der Bürger durch einen Verwaltungsakt oder einen Widerspruchsbescheid beschwert ist, siehe z. B. im Sozialverwaltungsverfahren § 36 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Ihr Zweck ist, dass niemand aus Unkenntnis seine rechtsstaatlichen Rechte verlieren soll.

Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält nach § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

* die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtsmittelbelehrung,
* die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie
* die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist (nach § 70 VwGO ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes),
* eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung oder Begründung (beispielsweise Unterzeichnung einer schriftlichen Begründung durch einen Rechtsanwalt).

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie sogar ganz, so gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr. Gleiches gilt nach § 66 Sozialgerichtsgesetz für das sozialgerichtliche Verfahren und nach § 356 Abgabenordnung im Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden.

Die Pflicht der Behörde zur Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht generell gegeben. Da das Verwaltungsrecht Landesrecht ist, regelt jedes Land diesen Punkt anders. In Berlin besteht nach § 3 VwVfGBln diese Pflicht für jeden belastenden Verwaltungsakt.

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