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Anrechnung Teilhabe am Arbeitsleben?

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Alt 03.01.2010, 20:29
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Beiträge: 44
Standard Anrechnung Teilhabe am Arbeitsleben?

Mein Sohn (22) arbeitet seit kurzen in der Werkstatt für Behindert Menschen. Er erhält hierfür ein Ausbildungegeld (Teilhabe am Arbeitsleben) in Höhe von 62 Euro, Kindergeld und ALG2.
In dem neuen Bewilligungsbescheid wurde ihm Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für behinderte Hilfebedürftige in Höhe von 100Euro (35% der maßgegebenden Regelleistung).

Er erhält monatlich Alg2 in Höhe von 171 Euro + Miete. Dürfen die 62 Euro Ausbildungsgeld als Einkommen abgezogen werden? Danke für Eure Hilfe.

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Alt 03.01.2010, 22:04
lizardyinha
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Meines Wissens wird das bei ALG II Beziehern gegengerechnet, da er schon den Mehrbedarf zur teilhabe am Arbeitsleben erhält.

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Alt 22.01.2010, 09:41
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Hallo ,

mein Sohn besucht auch eine WfbM , Ausbildungsgeld darf nicht angerechnet werden.

Siehe hier: Ausbildungsgeld und Eingliederungshilfe fr behinderte Menschen

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Alt 22.01.2010, 21:19
lizardyinha
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Hallo Kijara,

danke für den Link und den Hinweis!

Das Ganze ist aber eine Auslegungssache,
denn dort steht:

"Ausbildungsgeld wird danach nicht für einen Zweck geleistet, für den sonst Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu gewähren wäre, denn für die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich würden keine Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden.
Das Ausbildungsgeld ist seinem Charakter nach keine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts, ihm kommt eher die Funktion einer Arbeitstrainingsprämie ("Belohnung") zu .
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 26. September 1990 (- 9b/7 RAr 100/89) ausgeführt, dass das Ausbildungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für Berufsausbildungsmaßnahme fördern solle."

Beim Sohn der TE geht es ja darum, dass die Arge der Auffassung ist, dass das Ausbildungsgeld der WfbM angerechnet wird, da er bereits den 35 % Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält im Umfang von 100 Euro.
Dieser wird ja zusätzlich zum Grundbedarf ALG II gewährt und verfolgt den selben Zweck wie das Ausbildungsgeld.
Die angeführte Entscheidung ist ja noch von vor SGB - zeiten, diese kann nicht auf das SGB bezogen werden. Zu dieser Zeit gab es eventuell den 35 % Mehrbedarf gar nicht. Die Teilnehmer in einer WfbM im Ausbildungsbereich waren zu dieser Zeit vermutlich generell Sozialhilfe-Empfänger.

Bekommt Dein Sohn den auch zusätzlich zum Ausbildungsgeld noch den 35 % Mehrbedarf ??

Dadurch wären Teilnehmer in einer WfbM, die ALG II erhalten ja besser gestellt als U 25, die an allgemeinen berufsvorbereitenden durch die Arge organisierten Maßnahmen teilnehmen.

Bekannt ist mir, dass bei erwerbsunfähigen Sozialgeld-Empfängern der Zuverdient in einer WfbM nicht angerchnet wird.
Sozialgeld-Empfänger erhalten ja aber auch keinen 35 % Mehrbedarf, der sich allein aus der "Teilhabe am Arbeitsleben" begründet.

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Alt 22.01.2010, 21:56
lizardyinha
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Ich habe ebenfalls bei der Arbeitsagentur-Site noch einen Link gefunden, der die Sache ausführlich erklärt:

Ausbildungsgeld - www.arbeitsagentur.de

Ich habe schon die Vermutung, dass Ausbildungsgeld dem Mehrbedarf zur "Teilhabe am Arbeitsleben" gleichkommt.

Vielleicht hat die Arge ja auch den Mehrbedarf falsch bewilligt, und bei der Erstausbildung gibt es stattdessen das Ausbildungsgeld.

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Alt 23.01.2010, 12:44
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Zitat:
Zitat von lizardyinha Beitrag anzeigen
Hallo Kijara,

danke für den Link und den Hinweis!

Das Ganze ist aber eine Auslegungssache,
denn dort steht:

"Ausbildungsgeld wird danach nicht für einen Zweck geleistet, für den sonst Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu gewähren wäre, denn für die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich würden keine Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden.
Das Ausbildungsgeld ist seinem Charakter nach keine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts, ihm kommt eher die Funktion einer Arbeitstrainingsprämie ("Belohnung") zu .
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 26. September 1990 (- 9b/7 RAr 100/89) ausgeführt, dass das Ausbildungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für Berufsausbildungsmaßnahme fördern solle."

Beim Sohn der TE geht es ja darum, dass die Arge der Auffassung ist, dass das Ausbildungsgeld der WfbM angerechnet wird, da er bereits den 35 % Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält im Umfang von 100 Euro.
Dieser wird ja zusätzlich zum Grundbedarf ALG II gewährt und verfolgt den selben Zweck wie das Ausbildungsgeld.
Die angeführte Entscheidung ist ja noch von vor SGB - zeiten, diese kann nicht auf das SGB bezogen werden. Zu dieser Zeit gab es eventuell den 35 % Mehrbedarf gar nicht. Die Teilnehmer in einer WfbM im Ausbildungsbereich waren zu dieser Zeit vermutlich generell Sozialhilfe-Empfänger.

Bekommt Dein Sohn den auch zusätzlich zum Ausbildungsgeld noch den 35 % Mehrbedarf ??

Dadurch wären Teilnehmer in einer WfbM, die ALG II erhalten ja besser gestellt als U 25, die an allgemeinen berufsvorbereitenden durch die Arge organisierten Maßnahmen teilnehmen.

Bekannt ist mir, dass bei erwerbsunfähigen Sozialgeld-Empfängern der Zuverdient in einer WfbM nicht angerchnet wird.
Sozialgeld-Empfänger erhalten ja aber auch keinen 35 % Mehrbedarf, der sich allein aus der "Teilhabe am Arbeitsleben" begründet.
Mein Sohn bekommt sogar Grundsicherung.( SGB XII) Da er bei Aufnahme im Berufsbildungsbereich WfbM als erwerbsunfähig gilt.

Das hatte der TS auch machen sollen.
Grusi beträgt 538 Euro inkl. Mehrbedarf , KDU, Ausbildungsgeld darf hier nicht angerechnet werden.

Kindergeld gehört hier den Eltern. Und darf auch nicht angerechnet werden.
Ich such Dir noch was raus.

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Alt 23.01.2010, 12:49
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INTAKT: Leistungen zur Teilhabe - Internetplattform für Eltern von Kindern mit Behinderung

INTAKT: Werkstatt für behinderte Menschen - Internetplattform für Eltern von Kindern mit Behinderung


INTAKT: Grundsicherung - Internetplattform für Eltern von Kindern mit Behinderung

Hier kann man alles genau nach lesen.

Dann ist noch folgendes zu beachten:
Und zwar gibts ein neues Gerichtsurteil: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R) eine Entscheidung zur Höhe des zu gewährenden Regelsatzes getroffen.
Danach bilden volljährige Kinder im SGB XII keine Einsatzgemeinschaft mit ihren Eltern. Insoweit sind sie als alleinstehend anzusehen und als Haushaltsvorstand zu behandeln. Damit verbunden ist dann der höhere Regelsatz und der höhere Mehrbedarf

Unser Widerspruch läuft

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Alt 23.01.2010, 15:24
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Hallo .
Unser Sohn bekommt Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur (Rehaträger). Er macht seine Ausbildung in einer Behindertenwerkstatt.
Hat er anspruch auf Grundsicherung oder Mehrbedarf.
Ist irgendwo eine Grenze bei der höhe des Ausbildungsgeld´s
Danke und L.g Krabbe

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Alt 23.01.2010, 21:38
lizardyinha
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@ Krabbe

Nun, wie sieht es bei Dir aus, ist er Sozialgeld- oder ALG II - Empfänger?

@ Kijara

Ja, eben, dass muss wohl jedes Mal im Einzelfall erwogen werden, ob man sich für eine Umstellung auf Sozialgeld wegen Erwerbusnfähigkeit einsetzt.
Da auch die Eingangsphase in einer WfbM prüfen soll, ob eine Intergration in den ersten Arbeitsmarkt möglich ist, kann der Betroffene auch zunächst im ALG II bleiben.

Sicher, Kindergeld ohne Anrechnung und Einzel-BG sind schon mal gute Vorteile.
Wobei das Kindergeld sicherlich doch wieder angerechnet wird, wenn auch die Eltern ALG II - Empfänger sind.

Zudem wird beim Sozialgeld ja auch mehr Vermögen einbezogen etc.

Bekommt Dein Sohn denn auch einen 35 % Mehrbedarf aufgrund der Maßnahme in der WfbM??
Dies ist ja bei der TE der Fall.

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Alt 24.01.2010, 09:14
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Guten Morgen .
Wir bekommen ALgII.
Unser Sohn bekommt nur das Ausbildungsgeld und Mietzuschuß ist beantragt.
L.g. Krabbe

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Alt 24.01.2010, 12:01
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Zitat:
Zitat von lizardyinha Beitrag anzeigen
@ Krabbe

Nun, wie sieht es bei Dir aus, ist er Sozialgeld- oder ALG II - Empfänger?

@ Kijara

Ja, eben, dass muss wohl jedes Mal im Einzelfall erwogen werden, ob man sich für eine Umstellung auf Sozialgeld wegen Erwerbusnfähigkeit einsetzt.
Da auch die Eingangsphase in einer WfbM prüfen soll, ob eine Intergration in den ersten Arbeitsmarkt möglich ist, kann der Betroffene auch zunächst im ALG II bleiben.

Sicher, Kindergeld ohne Anrechnung und Einzel-BG sind schon mal gute Vorteile.
Wobei das Kindergeld sicherlich doch wieder angerechnet wird, wenn auch die Eltern ALG II - Empfänger sind.

Zudem wird beim Sozialgeld ja auch mehr Vermögen einbezogen etc.

Bekommt Dein Sohn denn auch einen 35 % Mehrbedarf aufgrund der Maßnahme in der WfbM??
Dies ist ja bei der TE der Fall.
Mehrbedarf ( §42 Nr. 3 Sgb XII) bei Eingliederungshilfe.Zusagen wäre noch das mein Sohn die Pflegestufe II hat.

Zum Vermögen
Sicher gilt hier fast das gleich wie beim SGB II , Er darf ein Vermögen in Höhe von 2400 Euro haben.
Zu beachten wäre hier aber das Auto, er in Halter jedoch nicht Versicherungsnehmer. Hier bleibt das Auto unbeachtet.Eltern werden erst ab einen Einkommen von 100 000 Euro berücksichtigt.

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Alt 24.01.2010, 14:16
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Hallo,

unser Sohn besucht auch seit einem Jahr eine WfbM.
Das Ausbildungsgeld nach § 107 SGB lll für Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsbereich und Berufsbildungsbereich einer WfbM gehört zu den zweckbestimmten Einnahmen und darf nicht angerechnet werden ( fachliche Hinweise zu § 11 SGB ll ). Wir haben es damals genauso "vorsorglich" dem Sb mitgeteilt und es wird seitdem nicht angerechnet.

Gruß

gipsyana

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Alt 24.01.2010, 15:15
lizardyinha
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@ Kijara

Nun, bei dem Vermögen gibt es schon Unterschiede SGB II und SGB XII.
Bei einem jungen Menschen sind diese aber meist nicht ausschlaggebend,
aber bei zunehmenden Alter dann je schon.
Bei SBG II sind es ja immerhin 150 Euro pro Lebensjahr, wird potentiell erhöht.

@ gipsyana

Ja, gut, dann wird das wohl vermutlich bundesweit so geregelt.

Es ist aber erstaunlich, warum dann nicht Bafög, Berufsausbildungshilfe etc. zweckbestimmte Einnahmen sind.

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Alt 24.01.2010, 16:11
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Zitat:
Zitat von gipsyana Beitrag anzeigen
Hallo,

unser Sohn besucht auch seit einem Jahr eine WfbM.
Das Ausbildungsgeld nach § 107 SGB lll für Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsbereich und Berufsbildungsbereich einer WfbM gehört zu den zweckbestimmten Einnahmen und darf nicht angerechnet werden ( fachliche Hinweise zu § 11 SGB ll ). Wir haben es damals genauso "vorsorglich" dem Sb mitgeteilt und es wird seitdem nicht angerechnet.

Gruß

gipsyana
Danke für Deine Bestättigung

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Alt 24.01.2010, 16:14
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Ach noch was vergessen falls es hier Eltern gibt die KiZ erhalten dort gilt das gleiche Ausbildungsgeld darf dort niocht angerechnet werden.Beim Wohngeld dürfen nur 50 % angerechnet werden.

Das Wort Ausbildungsgeld ist hier eigentlich fehl am Platz , da die Jungen Leute ja im eigentlichen Sinn keine richtige Ausbildung machen , am Ende erhalten sie auch kein Abschlusszeugniss / Gesellenbrief , sie erhalten ein Zertifikat

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Alt 24.01.2010, 16:32
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Hallo,

ich denke es liegt daran,dass es sich im Eingangsbereich und Berufsbildungsbereich der WfbM um eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben handelt. In diesem Fall soll das Ausbildungsgeld ( 62 Euro monatlich im ersten Jahr, 73 Euro monatlich im zweiten Jahr ) die Motivation des behinderten Menschen zur Teilnahme an der Maßnahme fördern. Das Ausbildungsgeld hat daher zweckgerichtet die Funktion einer Prämie.

Gruß

gipsyana

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Alt 24.01.2010, 21:23
lizardyinha
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@ gipsyana

Ja, oki, find ich ja auch positiv für die betroffenen jungen Leute.

Aber ganz fair ist es dann ja nicht, dass die U25 die an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arge oder ähnliches teilnehmen keine Prämie erhalten.

Auch Umschüler im ALG II erhalten lediglich ALG II + Fahrgeld. Genauso bei Zertifikats-Weiterbildungen von der Arge initiiert.

Bafög wird ja zur Zeit erhöht, glücklicherweise.

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Alt 25.01.2010, 07:46
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Guten Morgen.

Hatte einen Antrag gestellt auf Grundsicherung , abgelehnt weil er mit Ausbildungsgeld , Kindergeld und Mietzuschuß sein Leben aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Er bekommt vom der Agentur für Arbeit310 Euro .
Fragt bitte nicht wieso ,das weiß ich leider nicht.
Fahrkosten bekommt er Extra.

Wir beziehen ALgII.
L.g. Krabbe

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Alt 25.04.2010, 10:37
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Ich habe die Angelegenheit einem Anwalt übergeben und gestern habe ich erfreuliche Post erhalten.
Ausbildungsgeld (Teilhabe am Arbeitsleben) darf nicht auf Alg 2 angerechnet werden.

Ich möchte mich nochmals für Eure zahlreichen Antworten bedanken.

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Alt 26.04.2010, 09:41
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Glückwunsch


mfg Kijara

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