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Hallo, ich bin neu hier und habe versucht mein Problem in den vielen Beiträgen nachvollziehen zu können. Ist mir leider nicht ganz gelungen und ich bräuchte dringens Eure Hilfe. Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft und mein Partner war bis 31.12.2009 selbstständig. D.h. wir haben bei jedem Weiterbewilligungsantrag das Einkommen nur schätzen können. Wir wurden aufgefordert eine Gewinn- und Verlustrechnung zuzusenden. Ich habe der Arge also regelmäßig die G+V unserer Steuerberaterin (vereidigte Buchprüferin) geschickt, damit die Arge eben spätestens nach einem Quartal eine Neuberechnung durchführen zu können, oder aber am Ende eines Geschäftsjahres. Das Einkommen meines Partner war so gering dass (deshalb ja die Geschäftsaufgabe zum 31.12.09) ich davon ausging man hat alles nachgerechnet und es kam zu keiner Überzahlung. Denn wir erhielten immer die gleichen Leistungen. Dies hat sich nun von 2007 bis 2009 so zugetragen. Ich schickte jedes Quartal die G+V und am Ende die Gesamt G+V. Ende 2008 forderte man dann nur noch einen Steuerbescheid. Das dauerte aber leider immer etwas länger und so kam es dass ich diese Steuerbescheide ers mitte des darauffolgen Jahres zur Arge schicken konnte. Bei der Gesamt G+V 2007 war dann auch ersichtlich dass wir wohl eine Überzahlung hatten und ich schrieb der Arge, dass ich um Neuberechnung bitte. Nichts tat sich. Nun bekomme ich heute ein Schreiben zum Thema "Anhörung § 24" und wurde aufgefordert die Überzahlung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 1911,20 Euro zu zahlen. Habe alles zusammengesucht und es handelt sich wenn überhaupt um höchstens 1300,- Euro. Weiterhin habe ich heute irgendwo im Netz gelesen dass, wenn man dies nicht verschuldet hat, nicht in einem Betrag zurück zahlen muss. Meine Frage nun: Muss ich erstmal Widerspruch einlegen ? Wie gehe ich vor? Unterzeichne ich den beiliegenden Anhörungsbogen, grabe ich mir selbst ein Grab. Da steht leider nichts was michentlasten könnte. Auch hat man mir im Jahr 2007 eine Tätigkeit als Übungsleiterin in einer Schule, das Einkommen angerechnet.... Da es pro Monat nur 105,- Euro waren hab ich das einfach so belassen. Man hätte es jedoch nicht anrechen dürfen, lt. Durchführungsbestimmungen der BA zu § 11 - Einkommen. Hätte ich dies aber sofort moniert, wäre also meine Kontoseite bzgl. Einkommen auf Null gewesen und wir hätten bzgl. des Einkommens meines Partners eine hörer Freigrenze gehabt. Kann ich dies noch monieren und eine korrekte Berechnung fordern? Bin euch sehr dankbar für einen Rat, wie ich hier am besten vorgehen soll. Danke und liebe Grüße Anna |
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Hallo! Zitat:
Deswegen dürfen die Leistungen auch problemlos zurückgefordert werden. Zitat:
Da kannst du reinschreiben, wie es war und um Klärung bitten, bzw. solltest du selbst zur Klärung beitragen, indem du Unterlagen beifügst. Zitat:
Mitteilen musst du es in jedem Falle, auch wenn es nur minimal angerechnet wird! Erst wenn der eigentliche Erstattungsbescheid kommt, kannst du Widerspruch einlegen! _______________________________ Bitte achtet auf Groß- und Kleinschreibung. Einerseits ist es ein Zeichen von Respekt gegenüber anderen Benutzern, andererseits dient es wesentlich der Lesbarkeit eurer Beiträge. Ich beantworte keine Sachfragen per PN! |
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Hallo Casa, dank für deine Antwort. Die Tätigkeit als Übungsleiterin hatte ich dem Amt gemeldet. Es geht nur darum dass die Arge dieses Einkommen hätte nicht anrechnen dürfen, da es sich um eine Übungsleitertätigkeit handelt. Ich hatte nur diese ungerechtfertigte Anrechnung NICHT bei der Arge beanstandet. Das meinte ich. Das würd ich mich ja nicht wagen, einen Arbeitsvertrag unterschreiben ohne es der Arge zu melden. Dies habe ich hierzu schon herausgefunden und vielleicht kann es ja noch jemand hier im Forum brauchen: Laut den Hinweisen zum §11 SGB II ist das Einkommen nicht anzurechnen. Durchführungsbestimmungen der BA zu § 11 – Einkommen 3.3 Zweckbestimmte Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (1) Zu zweckbestimmten Einnahmen, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen, zählen z.B.: ... steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer….) Liebe Grüße Anna |
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Das ist wohl wahr, da hast du recht. Wenn das angerechnet wurde, kannst du einen Überprüfungsantrag gem. §44 SGB X stellen. Der gilt bis 4 Jahre rückwirkend. _______________________________ Bitte achtet auf Groß- und Kleinschreibung. Einerseits ist es ein Zeichen von Respekt gegenüber anderen Benutzern, andererseits dient es wesentlich der Lesbarkeit eurer Beiträge. Ich beantworte keine Sachfragen per PN! |
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