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| U25 Volljährig und doch entmündigt |
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Hallo alle zusammen, ich hoffe, das ich hier richtig bin. Es geht hier um meine Schwester. Sie ist 17 Jahre alt, wird aber im September 18. Derzeit lebt Sie im Haus unserer Eltern. Nun ist Sie im 6 Monat schwanger. Aus Platzgründen wird es nicht möglich sein, das Sie wenn der kleine da ist weiterhin im Haus unserer Eltern wohnt. Nun zu meinen Fragen: 1) Hat Sie Anspruch auf eine eigene Wohnung und wenn ja, besteht der Anspruch ab Entbindung des Kindes oder schon vorher 2) Kann Sie mit 17 ALG2 beantragen oder geht dies erst ab 18 Jahre 3) Wenn Sie Anspruch auf eine Wohnung hat, wie sieht es aus mit Kaution bzw. Genossenschaftsanteilen? 4) Hat Sie Anspruch auf eine Erstausstattung. Da Sie derzeit im Elternhaus lebt und "Ihr" Kinderzimmer hat, würde Sie ja alles benötigen. Wäre über Antworten dankbar. Viele Grüße Klaus |
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Hallo, willkommen im Forum. Da sie schwanger ist, bildet sie ihre eigene BG, auch im Haushalt der Eltern. Sie sollte den Antrag auf ALG II stellen und den Mutterpass mitnehmen. Was ist mit den Kindesvater? Der wäre ihr unterhaltsverpflichtet, spätestens ab 6 Wochen vor der Geburt. Frage wie weit ist sie jetzt? Bis September ist ja nicht mehr lange. |
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Hallo Danke erstmal für die Antwort Der Kindesvater ist an Ihrer Seite. Er arbeitet für eine Zeitarbeitsfirma und verdient im Monat ca. 700 Euro netto. Die beiden wollen zusammenziehen. Da es mit dem Geburtstermin so eine Sache ist, wollten die beiden die Wohnung so schnell wie möglich mieten und auch fertig eingerichtet haben. Das wenn der kleine dann da ist alles fertig ist. Hat Sie mit 17 Jahren schon Anspruch ALG II? Sie würde ja Kindergeld bekommen und die 300 Euro Elterngeld für die ersten 12 Monate. Wird dies angerechnet? Derzeit hat Sie noch nicht unternommen wegen der Wohnung, da einfach das Geld nicht da ist wegen Kaution und der Einrichtung. Muss es angegeben werden, wenn ich Ihr 600 Euro gebe bzw. kann es da zu Problemen kommen. Oder ist es einfacher wenn ich Ihr z.B. einen Kinderwagen schenke? Viele Grüße Klaus |
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Ab 13. Schwangerschaftswoche kann die werdende Mutter eine eigene BG bilden und erhält dann auch einen Mehrbedarfszuschlag von 17 %, das gilt unabhängig vom Alter. Elterngeld bis 300 Euro ist anrechungsfrei. Für Kinderwagen und anderes kann sie die Erstausstattung beantragen, aber noch nichts vorher kaufen, erst Antrag stellen. Unterstützungen aus der Familie würden angerechnet werden. Ob eine Kaution gezahlt wird, hängt von der Wohnungssituation vor Ort ab, gibt es freie Wohnungen auch ohne Kaution, sieht es schlecht aus. |
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Wenn sie mit den Kindesvater zusammenzieht, dann bilden beide eine BG. Und da nur wenig Einkommen da ist, vielleicht auch bei der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" Hilfe beantragen. Bei uns werden die Anträge über die Schwangerenkonflicktberatungsstellen aufgenommen. http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche...did=26424.html |
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Hallo, leider muss ich dieses Thema noch mal nach vorne bringen. Meine Schwester hat noch ca. 10 Wochen bis zur Entbindung. Nun war sie heute bei der AA und die meinten da, das Sie erst Anspruch auf eine Wohnung hat, wenn der Nachwuchs da ist. In meinen Augen ist das quatsch, da wenn der kleine da ist brauch sie die Wohnung und das fertig. Wie sieht es da aus? Ab wann hat Sie Anspruch auf eine eigen Wohnung? Wäre über schnelle Infos dankbar Klaus |
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Hallo Klaus, leider kenne ich dieses Problem. Das Ungeborene zählt nicht. Frage wieviel Platz hat sie im Haus der Eltern zur Verfügung? Hat sie den Antrag schriftlich gestellt. Und auch die Absage schriftlich bzw. die Aussage, dass dies erst nach der Geburt möglich ist? Da die Arge sich quer stellt, wäre ein Anwalt vielleicht hilfreich. Sollte ein Sozialanwaltmit SGB II-kenntnis sein. Entweder hier im Forum. Oder Beratungsscehin vom Amtsgericht und damit zum Anwalt. Kann sein, dass ein Elternteil mitgehen muss (weil noch nicht vollgeschäftsfähig). 10 € kostet dann die Beratung. |
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Hallo, sie hat ein Zimmer. Dies ist aber weder abgetrennt noch hat es eine Tür. Also Tür schon... eben einen Durchgang Sie teilt sich drei Zimmer mit unserer kleinen Schwester.Zimmer eins: Ist ein allgemeiner Raum für meine Schwestern und meinen Bruder (wenn Besuch kommt auch für die Gäste= Zimmer zwei: Zimmer für meine kleine Schwester Zimmer drei: Zimmer für meine große Schwester (um die es hier geht) Meine Eltern haben ein Haus mit 3 Etagen. Erste Etage ist Bad und Schlafzimmer. Zweite Etage ist Küche, Esszimmer und Wohnzimmer und die dritte Etage (zusammen 4 Zimmer) teilen sich wie oben beschrieben meine drei Geschwister Vom Platz her reicht das niemals, auch weil der Vater des Kindes beim kleinen sein will und von daher kommt nur eine eigene Wohnung in Frage. Nur wenn diese erst nach der Geburt bekommt, wo soll Sie dann mit dem Kind hier? Die Wohnung muss angemietet werden, hergerichtet werden, die möbel müssen gekauft werden usw. Viele Grüße Klaus |
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Hallo, ich kann dann nur zum Anwalt raten. Es sollte ja auch relativ schnell gehen. Es wäre auch denkbar, dass sie jungen Leute eine wohnung anmieten und dann einen gemeinsamen Antrag neu stellen. Die Kosten der Wohnung sollte angemessen sein. Es geht erst nachdem die Wohnung gemietet wurde der Antrag auf Erstausstattung. Da die Zeit drängt, sollten die Fristen kurz sein. Deshalb mein Rat zum Anwalt. Der sollte wissen, worauf es ankommt. Und wie Rainer schon schrieb. Möglichst nicht vorher anschaffen. |
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So, habe gerade mit meiner Schwester telefoniert. Sie bekommt derzeit kein ALG2, das die AA meint, das sie erst Anspruch ab der Geburt hat. Sie wird auch nicht als eigene BG geführt. Da geht doch was nicht mit rechten Dingen zu? Sie geht morgen erstmal zum Amtsgericht und holt sich den Beratungsschein und dann ab zum Anwalt |
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