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ALG1 und ALG2 - Kinderbetreuung in Kindertagesstätte

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Alt 20.05.2009, 22:46
Benutzer
 
Registriert seit: 27.11.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 6.420
Standard ALG1 und ALG2 - Kinderbetreuung in Kindertagesstätte

ALG1:

Für Familien oder Alleinerziehende richtet sich, bei reinem ALG1-Bezug, die KiTa-Gebühr nach dem Einkommen.
Über die Höhe des Beitrags berät das Jugendamt bzw. die Stadtverwaltung.


Kinderbetreuung bei Bezug von ALG1:

Wenn ALG1 bezogen wird, so muss grundsätzlich eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bestehen. Ebenso muss der ALG1-Empfänger für Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Ist also die Kinderbetreuung weder durch Verwandte / Bekannte oder einen KiTa-Platz gesichert, so besteht keine Verfügbarkeit und somit auch kein Anspruch auf ALG1, da die Kinderbetreuung bei spontaner Arbeitsaufnahme oder beim Besuch einer Maßnahme nicht gesichert ist.

Diese Regelung findet ihre Grundlage in §119 SGb III Abs. 1 Nr. 3

Zitat:
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
(Verfügbarkeit).

Arbeit + aufstockendes ALG2

Befinden sie sich in Arbeit und wird das Kind betreut, müssen die dafür anfallenden Kosten bei der Berechnung des ALG2 berücksichtigt werden.
Die Kinderbetreuungskosten mindern also das Einkommen und erhöhen somit das ALG2.

Grundlage hierfür ist §11 SGB II Abs.2 Nr. 5

Zitat:
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
...
...
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

Reiner ALG2-Bezug

Wird nur ALG2 bezogen so werden in aller Regel die Kosten für die Kinderbetreuung vom Jugendamt erstattet.


ALG1 + aufstockendes ALG2

ALG1-Empfänger, die aufstockend ALG2 erhalten, werden behandelt wie reine ALG2-Empfänger.



Für weitere Fragen stehen die User und das Moderatoren-Team gern zur Verfügung.

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alg1, alg2, jugendamt, kinderbetreuung, verfügbarkeit

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