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| ALG1: Für Familien oder Alleinerziehende richtet sich, bei reinem ALG1-Bezug, die KiTa-Gebühr nach dem Einkommen. Über die Höhe des Beitrags berät das Jugendamt bzw. die Stadtverwaltung. Kinderbetreuung bei Bezug von ALG1: Wenn ALG1 bezogen wird, so muss grundsätzlich eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bestehen. Ebenso muss der ALG1-Empfänger für Maßnahmen zur Verfügung stehen. Ist also die Kinderbetreuung weder durch Verwandte / Bekannte oder einen KiTa-Platz gesichert, so besteht keine Verfügbarkeit und somit auch kein Anspruch auf ALG1, da die Kinderbetreuung bei spontaner Arbeitsaufnahme oder beim Besuch einer Maßnahme nicht gesichert ist. Diese Regelung findet ihre Grundlage in §119 SGb III Abs. 1 Nr. 3 Zitat:
Arbeit + aufstockendes ALG2 Befinden sie sich in Arbeit und wird das Kind betreut, müssen die dafür anfallenden Kosten bei der Berechnung des ALG2 berücksichtigt werden. Die Kinderbetreuungskosten mindern also das Einkommen und erhöhen somit das ALG2. Grundlage hierfür ist §11 SGB II Abs.2 Nr. 5 Zitat:
Reiner ALG2-Bezug Wird nur ALG2 bezogen so werden in aller Regel die Kosten für die Kinderbetreuung vom Jugendamt erstattet. ALG1 + aufstockendes ALG2 ALG1-Empfänger, die aufstockend ALG2 erhalten, werden behandelt wie reine ALG2-Empfänger. Für weitere Fragen stehen die User und das Moderatoren-Team gern zur Verfügung. _______________________________ Bitte achtet auf Groß- und Kleinschreibung. Einerseits ist es ein Zeichen von Respekt gegenüber anderen Benutzern, andererseits dient es wesentlich der Lesbarkeit eurer Beiträge. Ich beantworte keine Sachfragen per PN! |
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| Stichworte |
| alg1, alg2, jugendamt, kinderbetreuung, verfügbarkeit |
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