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Wiederspruch lach

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Alt 03.02.2010, 14:49
Neuzugang
 
Registriert seit: 03.02.2010
Ort: Augsburg
Beiträge: 1
Standard Wiederspruch lach

Hallo,

haben hier deftige Probleme mit der ARGE. Meine Freundin weint auch nur noch weil sie es nicht mehr verkraftet.
Haben hier ein 5 Monate altes Kind auch.
Es ist so das ich eine Stelle als Burohilfe annehmen sollte, Habe mich da auch gemeldet doch hat es sich später dann als Massnahme raus gestellt.
Habe hier dann gesagt das darstellung Falscher Tatsachen ist somit laut STBG eine straftat. Das juckt kein da drin. Habe ne sanktion bekommen.
Habe auch ständig nach dem Ärztlichen Dienst gefragt das ich da hin will, doch niemand juckte das. Leide an einer chronischen Migräne habe das auch Artestlich bekommen und in die ARGE geschickt.
Keiner interssiert sich dafür auch das ich schilderte 5 manchmal 6 ibuprofen die woche ein nehme.
Zudem nehme ich Halbmond oder schlafsterne das ich einschlafen überhaupt kann. Denn es kam noch ne Sanktion und kurz drauf dann eine Anmeldung zum Ärtzlichen Dienst. Rief dort an was das soll. Sie soll doch keine Sanktion vorab machen erst mal Ärtzlichen Dienst abwarten. Nein sie meinte nur soll das machen danch kann man diese ja auch weder raus machen.
Wir sind am Ende am null Punkt. Streite mich nur noch mit meiner feundin deswegen. Sie heult auch nur noch rum der kleine bekommt das ja auch mit.
Die ARGE macht uns fertig.

Können Sie bitte helfen. Meine mal das es eine cronische Migrne zur heilung bestimmt nicht fördert was hier abgeht.
Ein Widerspruch der ersten Sanktion hat ergeben das die sagen es hätte eine Anhörung geben doch habe nie was erhalten. Soll in Klage gehen doch bis sowas vor Gericht kommt ist es auch zu spät. Man muss doch jetzt gegen sowas vor gehen.

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Alt 03.02.2010, 17:30
TimT
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Die Arge muss nachweisen, dass du von Schreiben Kenntnis erlangt hast. Kann sie das nicht, ist das ein Problem der Arge und nicht deins. Siehe Gesetze und Rechtsprechung hierzu - diese ist eindeutig auf deiner Seite. Vergiss die "Straftat" - sie ist keine. Die Sachberarbeiter lehnen sich zwar etwas aus dem Fenster, aber für eine Straftat reicht es nicht aus. Das wäre zu einfach.

Gegen die Ablehnung des Widerspruchs kannst du Klage beim Sozialgericht einreichen - gleich die aufschiebende Wirkung gegen die Sanktion beantragen - ggf. hier eine einstweilige Anordnung erwirken (ebenfalls beim Sozialgericht). Infos für eine Formulierung einer aA etc. findest du hier im Forum ohne Ende.

Gehe zum Amtsgericht und hole dir einen Beratungschein. Mit diesem suchst du dir einen Rechstanwalt für Sozialrecht. Dieser wird sich vermutlich dieser Sache annehmen und das notwendige veranlassen (Prozesskostenhilfeantrag stellen etc.).

In welchem zeitlichen Verhältnis spielt sich das Ganze ab? Ich frage, weil ich herausfinden möchte, ob noch Fristen laufen oder ob schon ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGBX gestellt werden muss.

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