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Leiharbeiter Müssen Fahrkosten selber Tragen!

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Alt 03.02.2010, 23:59
Benutzerbild von SLF2009
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Registriert seit: 26.02.2009
Ort: Bielefeld
Beiträge: 332
Standard Leiharbeiter Müssen Fahrkosten selber Tragen!

Ein Urteil von Mainz-Ein Leiharbeiter muss ca 800-1500 Km pro Monat Fahren-Er hat gegklagt auf Kostenerstatung und verlor vor Gericht!

Auch Leiharbeiter müssen Fahrtkosten selbst tragen | WESER-KURIER

Mit die Kosten muss er quasi Geld mitbringen um zu Arbeiten!

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Alt 04.02.2010, 01:08
Benutzer
 
Registriert seit: 27.11.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 4.662
Standard

Naja er konnte nicht nachweisen, dass andere die Kosten erstattet kriegen.

Kriegen andere die Kosten erstattet, bekommt auch er sie erstattet.


Außerdem ist jeder selbst schuld, der einen Vertrag unterschreibt, wo er von Heute auf Morgen 200km weit weg eingesetzt werden kann.

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Alt 04.02.2010, 01:43
lizardyinha
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Vielleicht hat er sich ja in einer Zwnagslage befunden.

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Alt 04.02.2010, 08:56
Benutzerbild von batman
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Registriert seit: 10.12.2007
Ort: niedersachsen
Beiträge: 794
Beitrag

Hi

Also zu aufklärung

Wer vor Gericht die MEHRAUFWAND kosten einklagen will:

MUSS die auch vorlegen können!

Das heisst ALLE Fahrkarten oder Fahrbuch mit Tachostände muss vorgelegt werden.

NUR DANN bekommt man Recht.

Wer einfach behauptet vor gericht " ich habe mit der Bus/Bahn jeden Tag gefahren" verliert.

ES KÖNNTE SEIN DU HAST EIN MITFAHRGELEGENHEIT BENUTZT.

Wer nichts vereinbart hat zwecks Fahrkosten, kann laut §670 BGB ,die kosten direkt von der ZAF erstattet bekommen.

Die heisst aber auch MEHRAUFWANDKOSTEN und NICHT FAHRGELD obwohl meisst geht es hier um Fahrgeld.

Grüße

Batman

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Alt 08.02.2010, 11:03
Benutzerbild von SLF2009
Benutzer
 
Registriert seit: 26.02.2009
Ort: Bielefeld
Beiträge: 332
Standard

Aber die ZAF hat diese Erstattung verweigert-Darum ging es hier!

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Alt 08.02.2010, 12:36
Benutzerbild von batman
Benutzer
 
Registriert seit: 10.12.2007
Ort: niedersachsen
Beiträge: 794
Beitrag

Zitat

Die Richter winkten ab: Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich ein solcher Anspruch. Es reiche nicht die bloße Behauptung, dass der Arbeitgeber anderen Mitarbeitern die Fahrtkosten erstatte. Das hätte der Kläger im Einzelnen beweisen müssen. Generell habe jeder Arbeitnehmer die Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte selbst zu tragen. Das gelte auch bei wechselnden Einsatzorten.

Batman

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