Wer einen Hartz-4-Antrag stellt, muss sein ganzes Vermögen angeben. Vieles davon wird angerechnet. Einiges darf jedoch nicht berücksichtigt werden. Was als sogenanntes Schonvermögen gilt und welchen Besitz Sie behalten dürfen, erklärt Ihnen dieser Ratgeber.
Das Wichtigste zur Frage „Wird Hartz-4-Empfängern jeder Besitz angerechnet?“ kurz und knapp zusammengefasst
Bei Hartz 4 ist alles Besitz, was nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) II als Vermögen betrachtet wird. Doch selbst bei verwertbarem Vermögen und Ersparnissen muss das Jobcenter den Freibetrag berücksichtigen.
Das Jobcenter darf Hartz-4-Empfängern verwertbaren Besitz anrechnen. In manchen Fällen bedeutet das, dass Vermögen erst aufgebraucht werden muss, ehe die Leistungen bewilligt werden können.
Nein, denn nicht jeder Besitz gilt als verwertbar. Ein angemessenes Auto beispielsweise dürfen Betroffene behalten. Mehr zu den Freibeträgen lesen Sie hier.

Inhalt
Was gilt bei Hartz-4-Bezug als Besitz?

Grundsätzlich unterscheiden die Sozialgesetzbücher zwischen Vermögen und Einkommen. Letzteres bezeichnet Einnahmen, die während des Bewilligungszeitraums anfallen (z. B. Gehalt aus einer Tätigkeit, Kindergeld, Zinseinnahmen etc.).
Der Vermögensbegriff hingegen fasst Geld oder geldwerte Güter zusammen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung von Sozialleistungen angegeben werden müssen. In § 12 Abs. 1 SGB II heißt es:
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Verwertbar heißt in diesem Zusammenhang, dass das Vermögen z. B. durch Verkauf oder Beleihung nutzbar gemacht und verbraucht werden kann. Wer beispielsweise zum Zeitpunkt des Hartz-4-Antrags Besitz (Eigenheim, Auto, Wertpapiere) hat, muss diese angeben.
Stuft das Jobcenter sie als verwertbares Vermögen ein, muss der Antragsteller das Ersparte erst aufbrauchen.
Trotz Hartz 4: Haus und Auto besitzen
Das heißt aber nicht, dass Hartz-4-Empfängern kein Besitz zusteht oder dass sie vorhandenes Vermögen verkaufen müssen. Es gibt Besitz, der als nicht verwertbar gilt und damit als Schonvermögen nicht angerechnet werden darf. Dazu gehören z. B. bestimmte Formen der Altersvorsorge.
Weiterhin gelten die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II:

- Grundfreibetrag: 150 Euro je vollendetes Lebensjahr für jedes volljährige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft.
- Grundfreibetrag von 3.100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind.
- Freibeträge bei einer nicht verwertbaren Altersvorsorge: 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der leistungsberechtigten Person (und deren Partner).
- Freibetrag für notwendige Anschaffungen: 750 Euro für jedes leistungsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Zusatz: Die Freibeträge dürfen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese liegt je nach Geburtsjahr zwischen 9.750 und 10.050 Euro bzw. 48.750 und 50.250 Euro bei geldwerten Ansprüchen der Altersvorsorge.
Außerdem spielt bei der Frage, ob Hartz-4-Empfänger Besitz haben dürfen, auch die Angemessenheit eine Rolle. So schließen sich Hartz 4 und eine Eigentumswohnung nicht unbedingt aus.
Solange die Wohnung als angemessen gilt und ihr Verkauf oder ihre Beleihung unwirtschaftlich wäre, können auch Wohnungseigentümer Hartz 4 bekommen. Doch aufgepasst: Das Jobcenter zahlt nicht die Tilgungsraten eines noch nicht abbezahlten Wohneigentums.
Auch das Auto muss nicht verkauft werden, solange es angemessen ist. Wenn Hartz-4-Empfänger ein Auto kaufen, darf dieses einen Wert von etwa 7.500 Euro haben. In Einzelfällen sind Abweichungen möglich.
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Freya meint
Liebes Selbshilfe-Team,
es stellt sich folgendes Problem.
Meine Tochter (20 Jahre) befindet sich derzeit in einer Ausbildung und ist schwanger. Sie wohnt derzeit in einer WG. Nach einem Gespräch bei „Pro Familia“ wurde ihr die Möglichkeit der Unterstützung (Härtefallantrag) aufgezeigt. Dieser wurde nun abgelehnt.
Wegen der Schwangerschaft sind wir als Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig.
Es besteht ein Bausparvertrag, den ich als Mutter, allein zu dem Zweck der späteren Immobilienfinanzierung, mit bestückt habe. Zwei Sonderzahlungen wurden von mir geleistet von insgesamt 2160.-Euro. Die fordere ich jetzt von meiner Tochter zurück, da Sie jetzt für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen. Guthaben zur Zeit insgesamt inkl. Sonderzahlungen ca. 5.665,16.-.
Der Härtefallantrag wurde am 1.7.18 gestellt. Mehrbedarf ab 12. Schwangerschaftswoche also 11.7.
Wie verhält es sich mit dem Betrag für“ notwendige Anschaffungen“ 750.-.
Weiterhin hat sie bislang aus Kostengründen auf ein Auto verzichtet, das sie unter gegebenen Umständen nun bräuchte. (Autowert bis 7500.-!!! wäre nicht anzurechnen!!!hat sie aber noch nicht
.
Können Sie mir helfen bei der Einreicung des Widerspruchs bzgl. der Formulierung?
„§12 SGB II Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende maßgebend.“ Kann ich dies in irgendeiner Weise anführen? Sie endet die Ausbildung voraussichtlich im Januar 2019.
Wir sind grade etwas hilflos.
Mit herzlichem Gruß
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Freya,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können Ihnen formell bei dem Widerspruch nicht weiterhelfen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatungsstelle.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Rita meint
Ich bekomme Harz 4 seit 1.9.2019. Hab kurzfrichtig einen Anteil eines Hauses mit meinen Bruder geerbt. Es ist eine Erbengemeinschaft wo noch insgesamt 4 Personen dabei sind. Die können innerhalb 6 Wochen Einspruch erheben. Darum krieg ich den Erbschein erst in 6 Wochen. 2800,00 € Bausparer sind da sonst kein Vermögen. Jetzt wollen die mir ab 1.10.2019 kein Harz 4 mehr geben bis entschieden ob ich Anspruch habe. Ich wohne seit 2 Jahren in dem Haus nicht mehr. Was kann ich tun.