Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Drohende Arbeitslosigkeit: Ist abzusehen, dass Sie bald Ihren Arbeitsplatz verlieren, etwa weil der Vertrag ausläuft, müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit spätestens drei Monate vor Vertragsende arbeitsuchend melden. Bei einer Kündigung muss die Meldung umgehend erfolgen.
- Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1: Waren Sie von den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ohne Kinder 60 Prozent Ihres durchschnittlichen Leistungsentgelts).
- Maximale Bezugsdauer: Sind Sie jünger als 50 Jahre, können Sie maximal für zwölf Monate Arbeitslosengeld 1 erhalten. Ab 50 Jahren können es bis zu 24 Monate werden.
- Anspruch auf Bürgergeld: Erhalten Sie kein Arbeitslosengeld 1 mehr, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, wenn Sie in Deutschland wohnen, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und dazu in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.
- Bürgergeld-Leistungen: Sie haben Anspruch auf einen monatlichen Regelsatz, die Übernahme der Kosten der Unterkunft sowie etwaige Mehrbedarfe.
- Bürgergeld-Bescheid prüfen lassen: Nicht immer berechnet das Jobcenter die Bürgergeld-Leistungen korrekt. Haben Sie Zweifel, können Sie den Bürgergeldbescheid ggf. von einem Anwalt prüfen lassen.
Die wichtigsten Kategorien im Überblick:
Wann bekommen Sie Arbeitslosengeld 1 und welche Voraussetzungen müssen Sie dafür erfüllen?
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Wie hoch ist das Bürgergeld und welchen Anspruch haben Sie?
Wie funktionierte das Hartz-4-System in Deutschland? Wie hoch waren die Regelsätze? Wie lief der Antrag ab?
Wann müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und welche Aufgaben übernimmt sie in Deutschland?
Arbeitslos – Was nun?
Im Zeitalter von befristeten Arbeitsverträgen erscheint es nicht unüblich, dass Arbeitnehmer Ihren Job verlieren. Oft muss dafür nicht einmal ein Fehlverhalten vorliegen. In einigen Firmen gibt es einen regelrechten Mitarbeiterdurchlauf.
Doch wie sollten Sie reagieren, wenn Sie erfahren, dass ein Vertrag nicht verlängert wird oder Ihnen fristgerecht aufgrund einer schlechten Auftragslage gekündigt wurde? Zunächst sollten Sie die Ruhe bewahren und sich nicht in Existenzängsten verlieren. Eine Arbeitslosenselbsthilfe kann nur stattfinden, wenn Sie bei klarem Verstand sind.
Wichtig ist, dass Sie der zuständigen Bundesagentur für Arbeit frühzeitig Ihre drohende Arbeitslosigkeit melden. In aller Regel sollte dies spätestens drei Monate vor Vertragsende geschehen. Bei einer Kündigung reicht es aus, wenn Sie diese Meldung drei Tage, nachdem Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, machen.
Dieser Vorgang ist sowohl online als auch vor Ort möglich. Sind alle relevanten Daten erfasst, wird Ihnen ein Termin bei einem Arbeitsvermittler zugeteilt. Mit diesem können Sie Ihre Situation besprechen und wertvolle Tipps zur Arbeitslosenselbsthilfe einholen.
Sie werden bei der Arbeitssuche dahingehend unterstützt, dass Ihr Sachbearbeiter Sie regelmäßig mit Vermittlungsangeboten versorgt. Doch auch Eigeninitiative ist gefragt: In einer Vereinbarung wird beispielsweise festgehalten, wie viele Bewerbungen der Arbeitslose innerhalb eines Monats nachweisen muss.
Arbeitslosenhilfe – Überblick zum Arbeitslosengeld I
Ist eine finanzielle Arbeitslosenselbsthilfe nicht möglich, wird das Arbeitslosengeld 1 gewährleistet. Grundlage für diese Auszahlung ist die Arbeitslosenversicherung, in die Arbeitgeber und –nehmer gleichermaßen einzahlen, während ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Grundlage für diese Sozialleistungen bildet das Sozialgesetzbuch III (SGB III). In den Paragraphen 136 bis 164 finden sich alle Bestimmungen zur finanziellen Unterstützung von arbeitslos gewordenen Leistungsberechtigten.
§ 138 Absatz 1 SGB III definiert beispielsweise, ab wann die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die vorübergehende finanzielle Unterstützung durch den Staat besteht:
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
- sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Treffen diese Punkte auf Sie zu und haben Sie vorab bereits eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, besteht also ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld I. Im Rahmen der Bearbeitung bei der Agentur für Arbeit wird Ihnen ein Sachbearbeiter zugewiesen.
Dieser soll Sie neben den Eigenbemühungen der Arbeitslosenselbsthilfe unterstützen und Ihnen, wenn möglich, Vermittlungsangebote zukommen lassen. Außerdem kann dieser Weiterbildungsmaßnahmen empfehlen, die Ihre beruflichen Qualifikationen weiter aufwerten um somit die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Doch wie hoch fällt die Sozialleistung eigentlich aus, wenn Betroffenen das ALG 1 gewährt wird? Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da immer die individuellen Merkmale des Einzelfalls entscheidend sind.
Unterschiedliche Faktoren spielen bei der Berechnung eine Rolle: Bruttoentgelt während der vorherigen Beschäftigung/en, Lohnsteuerklasse, Kinder, Bemessungszeitraum etc. In der Regel erhalten Leistungsberechtigte in etwa 60 Prozent des vorab verdienten Lohns. Leben Kinder im Haushalt, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent.
Übergang vom ALG 1 zu Bürgergeld (vormals: ALG 2)
Nicht selten kommt es vor, dass trotz ausreichender Eigenbemühungen keine neue Arbeitsstelle gefunden wird. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der Arbeitslose in einer Branche arbeitet, in der zu diesem Zeitpunkt kein Bedarf an neuen Arbeitskräften besteht.
Dann stellt sich unweigerlich die Frage, wie lange eigentlich ein Leistungsanspruch besteht. Dieser ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Unter anderem sind das Alter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Zeitraum, wie lange der Betroffene in den letzten fünf Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, entscheidend.
Ist der Bezugszeitraum beendet, müssen Arbeitslose Leistungen der Grundsicherung beantragen, welche die Arbeitslosenselbsthilfe dann weiter ermöglichen. Dazu ist ein entsprechender Antrag an das Jobcenter zu stellen. Dies sollte möglichst früh erfolgen, damit der Übergang vom ALG 1 zu Bürgergeld (ehemals Hartz 4) möglichst reibungslos verläuft.
Arbeitslosenunterstützung: Alle Infos zum Bürgergeld (ehemals Hartz IV)
Von 1956 bis 2004 wurde die Arbeitslosenhilfe in Deutschland an Leistungsberechtigte gezahlt und sollte für die Grundsicherung der Betroffenen sorgen, auch wenn diese keine Arbeitsstelle hatten. Zum 1. Januar 2005 wurde dann das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV, eingeführt. Seit dem 1. Januar wurde Hartz 4 nunmehr vom Bürgergeld abgelöst.
Für die Bewilligung Leistung ist wie auch beim ALG 2 das Jobcenter zuständig. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Behörde im eigentlichen Sinne sondern um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers.
Grundsätzlich soll durch die Sachbearbeiter und mit den Betroffenen selbst eine Arbeitslosenselbsthilfe durch das in Kapitel 1 SGB II beschriebene „Fördern und Fordern“ erreicht werden.
Das bedeutet auch, dass diese Sozialleistung zur Arbeitslosenselbsthilfe nicht selbstverständlich und ohne Gegenleistung gewährt wird. Der Arbeitslose muss selbst aktiv mitwirken (Mitwirkungspflicht). Dadurch soll eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt stattfinden. Seit der Einführung des Bürgergelds soll besonders die dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Fokus stehen, nicht die reine Vermittlung.
Wer ist eigentlich berechtigt?
Nicht nur nach dem Anspruchsende auf Arbeitslosengeld I stellen sich viele die Frage, wer eigentlich Bürgergeld (damals Hartz 4) beantragen und letztlich auch bewilligt bekommen kann. § 7 Absatz 1 SGB II definiert, wer leistungsberechtigt ist:
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Wichtiges Kriterium ist neben der Erwerbsfähigkeit, dass der Betroffene eine Hilfebedürftigkeit vorweisen kann. Doch wann genau gilt ein Mensch als hilfebedürftig? Die Bestimmungen diesbezüglich lassen sich aus § 9 Absatz 1 SGB II ableiten:
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Sind also nicht genügend eigene Mittel da, die für eine Arbeitslosenselbsthilfe ausreichen, können die Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Dabei sind allerdings vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, die den Leistungsanspruch mindern können.
Der Hartz-4-Regelsatz: Abgelöst vom neuen Bürgergeld-Regelsatz seit 2023
Da nun geklärt ist, wer einen Leistungsanspruch besitzt, wollen wir in diesem Abschnitt darauf eingehen, wie viel Geld zur Arbeitslosenselbsthilfe zur Verfügung gestellt wird. Hierfür ist die Regelbedarfsstufe, in die ein Leistungsempfänger eingeordnet wird, entscheidend.
Jeder Stufe ist dabei eine Summe zugeordnet. Doch die Bürgergeld-Regelsätze sind nicht in Stein gemeißelt. In regelmäßigen Abständen finden Erhöhungen statt. Damit soll steigenden Lebensmittelpreisen und der Inflation Rechnung getragen werden. Stand 2024 gelten folgende Regelsätze:
Bedarfsstufe Bürgergeld-Empfänger | Regelsatz 2024/2025 (in €) | |
---|---|---|
1 | Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 |
2 | Volljährige Partner | 506 |
3 | Volljährige (18-24 Jahre) im Haushalt der Eltern | 451 |
Personen unter 25 Jahren, die ohne Erlaubnis umziehen | 451 | |
4 | Jugendliche (14-17 Jahre) | 471 |
5 | Kinder (6-13 Jahre) | 390 |
6 | Kinder (0-5 Jahre) | 357 |
Diese Richtwerte gelten, wenn die monatlichen Auszahlungen berechnet werden. Doch auch ein sogenannter Mehrbedarf kann anerkannt werden und somit die monatlichen Zuwendungen steigern. Dies ist beispielsweise bei Alleinerziehenden der Fall.
Leistungen für Miete und Unterkunft
Neben dem Regelsatz werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Allerdings müssen diese in einem angemessenen Rahmen angesiedelt sein. Ist die Wohnung bei Beginn des Leistungsanspruchs zu teuer, wird ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren eingeleitet.
In einer Art Arbeitslosenselbsthilfe muss der Leistungsempfänger dann nach einer neuen Bleibe suchen, welche als angemessen zu bewerten ist. Doch wann genau ist diese Bedingung eigentlich erfüllt? Pauschal lässt sich auf diese Frage gar keine Antwort geben.
Denn eine angemessene Wohnungsgröße bzw. ein angemessener Preis pro Quadratmeter hängen immer vom Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Region ab. Weiterhin ist natürlich von Bedeutung, wie viele Personen im Haushalt leben werden.
Auch die Betriebskosten werden durch das Jobcenter gedeckt, Heizkosten ebenfalls übernommen. Allerdings müssen die Stromkosten aus dem Regelsatz bezahlt werden. Sie sollten also darauf achten, dass diese einen gewissen Rahmen nicht übersteigen.
Wer übernimmt die Mietkaution?
Wird eine neue Wohnung bezogen, ist in der Regel eine Mietkaution zu hinterlegen. Oft ist eine Arbeitslosenselbsthilfe in dieser Angelegenheit nicht möglich, weil dem Arbeitsuchenden das nötige Kleingeld fehlt. In diesem Fall kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren. Dieses muss monatlich zurückgezahlt werden. Die Summe wird direkt mit dem Regelsatz verrechnet und mindert diesen um zehn Prozent, bis die Schulden beglichen sind.
Eingliederungsvereinbarung: Welchen Zweck erfüllt sie?
Ein wichtiger Punkt der Arbeitslosenselbsthilfe ist die sogenannte Eingliederungsvereinbarung (EGV). Dabei handelt es sich quasi um einen Vertrag zwischen dem Hilfebedürftigen und dem zuständigen Jobcenter. Ziel der EGV ist es, Rechte und Pflichten für beide Seiten zu definieren.
Bevor das Dokument angefertigt wird, erfolgt im persönlichen Gespräch eine sogenannte Potenzialanalyse des Arbeitslosen. Damit eine Arbeitslosenselbsthilfe mit Unterstützung vom Jobcenter stattfinden kann, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachbearbeiter die beruflichen Stärken und Schwächen vom Leistungsempfänger kennt.
Ist dieses Vorgespräch abgeschlossen und die Analyse geglückt, wird eine EGV aufgesetzt. Prüfen Sie diese genau und reflektieren Sie, ob die gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Sind Sie mit allen Punkten einverstanden, können Sie die EGV unterschreiben.
Da die EGV auch zur Arbeitslosenselbsthilfe beitragen soll, sind die einzelnen Punkte in einem gewissen Rahmen verhandelbar. Weiterhin haben Sie das Recht, eine Bedenkzeit einzufordern, bevor Sie das Schriftstück unterzeichnen. Die Vereinbarungen sind mit Unterschrift wirksam und für beide Parteien bindend.
EGV per Verwaltungsakt
Da es sich bei der Eingliederungsvereinbarung zur Arbeitslosenselbsthilfe quasi um einen Vertrag handelt, besteht grundsätzlich keine Pflicht, diese auch zu unterzeichnen. Somit können Sie auch nicht sanktioniert werden, wenn die in der EGV vereinbarten Pflichten nicht erfüllt werden.
Doch Obacht: Das Jobcenter kann auch einen „Verwaltungsakt als Ersatz zur Eingliederungsvereinbarung“ erlassen. Wollen Sie diesem auch nicht zustimmen, ist es möglich einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einzulegen.
In letzter Instanz ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Hauptargument in einem Widerspruchsverfahren ist meist, dass die EGV (welche ja eigentlich zur Arbeitslosenselbsthilfe gedacht ist) gegen das Grundrecht auf Vertragsfreiheit verstoße.
Arbeitslosenselbsthilfe – Widerspruch gegen ungerechtfertigte Sanktionen
Wie bereits erwähnt, können bei Pflichtverletzungen seitens des Leistungsnehmers Sanktionen ausgesprochen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die vereinbarte Anzahl an Bewerbungen pro Monat nicht rausgeschickt oder eine Fortbildungsmaßnahme verweigert wird.
Um diese Verstöße zu sühnen, kann das Jobcenter einen entsprechenden Sanktionsbescheid aufsetzen und an den Hartz-IV-Empfänger verschicken. Dabei kamen bis kurz vor der Aussetzung der Sanktionen 2022 folgende Sanktionierungsmaßnahmen in Betracht:
- Bei der ersten Pflichtverletzung: Regelsatzkürzung um 30 Prozent
- Bei der zweiten Pflichtverletzung: Regelsatzkürzung um 60 Prozent
- Mehrfach wiederholte Pflichtverletzungen: Vollständiger Wegfall vom ALG 2
- Verstöße gegen die Meldepflicht: Regelsatzkürzung um zehn Prozent
Wichtig! Beim Bürgergeld fallen die Sanktionen mittlerweile wesentlich geringer aus. Dennoch: Eigentliches Ziel war die generelle Abschaffung. Die Opposition, allen voran CDU/CSU haben jedoch für einen Kompromiss gekämpft und sich letztlich durchsetzen können: Nun bleibt es also auch beim Bürgergeld bei Sanktionen. Auf arbeitslosenselbsthilfe.org finden Sie auch Informationen, wie Sie hierauf reagieren können.
Diese Leistungskürzungen traten immer zum Folgemonat in Kraft. Erhielten Sie also im Mai den Bescheid, so wurde bereits bei der Auszahlung im Juni die Summe gekürzt. Insgesamt mussten ALG-2-Beziehende dann für drei Monate auf den vollen Regelsatz verzichten.
Allerdings konnten Sie auch dagegen vorgehen. Eine Arbeitslosenselbsthilfe konnte damals und auch heute beim neuen Bürgergeld hier per Widerspruch stattfinden. Diesen können Sie schriftlich an das Jobcenter richten und detailliert darlegen, warum Sie die Sanktionen für ungerechtfertigt halten.
Eine mögliche Begründung wäre, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine bestimmte Maßnahme anzutreten. Um dies zu belegen, sollten Sie ein Attest von Ihrem behandelnden Arzt anfertigen lassen.