Bürgergeld-Sanktionen: In welcher Höhe können die Leistungen gekürzt werden?

Von Arbeitslosenselbsthilfe.org, letzte Aktualisierung am: 13. April 2023

Das Wichtigste zu Bürgergeld-Sanktionen

Gibt es beim Bürgergeld Sanktionen?

Ja. Wie schon bei den Hartz-4-Leistungen, können auch Bürgergeld-Empfänger bei Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Die Sanktionierung erfolgt in Form von Leistungskürzungen.

Wie hoch sind die Sanktionen beim Bürgergeld?

Als Bürgergeld-Sanktionen sind maximal 30 Prozent Kürzung vom maßgebenden Regelsatz vorgesehen. Bei der ersten Pflichtverletzung beträgt die Leistungskürzung zehn Prozent. Die Übernahme der Kosten der Unterkunft ist davon nicht betroffen.

Wann wird das Bürgergeld gekürzt?

Das Bürgergeld wird gekürzt, wenn der Leistungsempfänger seinen Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommt. Hier lesen Sie, wann beispielsweise von solch einer Pflichtverletzung ausgegangen wird.

Wieso ist das Bürgergeld nicht sanktionsfrei?

Ein Bürgergeld ohne Sanktionen wurde lange diskutiert, ist dann allerdings am Widerstand der CDU gescheitert. Als Kompromiss wurde im Gesetz festgehalten, dass Leistungskürzungen bis maximal 30 Prozent zulässig bleiben.

Wann gibt es eine Sanktion für Bürgergeld-Empfänger?

Beim Bezug von Bürgergeld gibt es keine Sanktionen, wenn triftige Gründe für eine Pflichtverletzung vorliegen.
Beim Bezug von Bürgergeld gibt es keine Sanktionen, wenn triftige Gründe für eine Pflichtverletzung vorliegen.

Neben den zu geringen Leistungen, waren die Sanktionen einer der größten Kritikpunkte am Hartz-4-System. Das ging so weit, dass diese vom Bundesverfassungsgericht für teilweise verfassungswidrig erklärt und erst einmal außer Kraft gesetzt wurden.

Mit der Einführung vom Bürgergeld war die Hoffnung verbunden, dass Sanktionen für Leistungsempfänger vom Jobcenter nun ganz der Vergangenheit angehören könnten. Nach langem hin und her haben sich die Parteien der Großen Koalition dann aber darauf geeinigt, dass auch beim Bürgergeld Sanktionen möglich sein sollen.

Diese werden vom Jobcenter ausgesprochen, wenn der Leistungsempfänger seine Pflichten verletzt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • der Betroffene den Verpflichtungen gemäß Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommt (diese werden zum Juli schrittweise durch den sogenannten Kooperationsplan ersetzt),
  • eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angenommen wird,
  • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten oder ohne triftigen Grund abgerochen wird und
  • wenn Termine beim Jobcenter nicht eingehalten werden.

Gut zu wissen: Hat der Bürgergeld-Beziehende triftige Gründe für sein Verhalten (zum Beispiel eine Krankheit) und kann diese Tatsache auch belegen, werden selbstverständlich keine Sanktionen gegen ihn ausgesprochen. Der Leistungsempfänger bekommt stets die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Sachverhalt zu äußern, bevor die Leistungskürzung in Kraft tritt.

In welcher Höhe sind Sanktionen bei Bürgergeld-Bezug möglich?

Bürgergeld-Sanktionen werden ausgesprochen, wenn Sie unentschuldigt einen Termin nicht wahrnehmen.
Bürgergeld-Sanktionen werden ausgesprochen, wenn Sie unentschuldigt einen Termin nicht wahrnehmen.

Die Bürgergeld-Sanktionen unterscheiden sich allerdings in einem ganz wesentlichen Punkt von den Hartz-4-Sanktionen: Eine 100%-Sperre ist nicht mehr möglich. Die maximale Kürzung beträgt 30 Prozent des maßgebenden Regelsatzes. Die Kosten der Unterkunft sind davon nicht betroffen.

Konkret definiert § 31a Absatz 1 Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) bezüglich der Leistungskürzungen bei einer Pflichtverletzung des Bürgergeld-Beziehenden:

Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.

Zusammengefasst sind laut § 31a Absatz 1 SGB 2 beim Bürgergeld also die nachfolgenden Sanktionen möglich:

  • Meldeversäumnis (Pflichttermin unentschuldigt nicht wahrgenommen): Regelsatzkürzung um zehn Prozent für einen Monat.
  • 1. Pflichtverletzung: Regelsatzkürzung um zehn Prozent für einen Monat.
  • 2. Pflichtverletzung: Regelsatzkürzung um zwanzig Prozent für zwei Monate.
  • 3. und weitere Pflichtverletzungen: Regelsatzkürzung um dreißig Prozent für drei Monate.

Wichtig: Leistungsminderungen sollen aufgehoben werden, wenn der Sanktionierte seinen Pflichten nachträglich nachkommt oder glaubhaft vermittelt, dass er diesen in Zukunft nachkommen wird. Zudem werden Bürgergeld-Sanktionen nicht ausgesprochen, wenn diese im vorliegenden Fall eine besondere Härte bedeuten würden.

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