Hartz 4 – Alles rund ums Arbeitslosengeld 2

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Das Wichtigste zu Hartz 4 in Kürze

Was ist Hartz 4?

Bei Hartz 4 handelt es sich um den umgangssprachlichen Begriff für Arbeitslosengeld II (ALG 2), offiziell als Grundsicherung für Arbeitssuchende bezeichnet.

Wer kann Hartz 4 bekommen?

Ein Anspruch auf Hartz 4 besteht bei erwerbsfähigen Personen über 15 Jahren, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Wie hoch fällt Hartz 4 aus?

Der Hartz-4-Regelsatz für Alleinstehende beträgt 449 Euro (Stand 2022). Mit unserem Hartz-4-Rechner können Sie ganz bequem ermitteln, wie hoch der Regelsatz für die anderen Bedarfsstufen ausfällt.

Hartz 4 als soziale Absicherung bei Arbeitslosigkeit

Seit wann gibt es Hartz 4? 2005 löste es die bislang geltende Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab.
Seit wann gibt es Hartz 4? 2005 löste es die bislang geltende Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab.

Die rechtlichen Regelungen zu Hartz 4, auch bekannt unter Arbeitslosengeld II, kurz ALG II, sind im SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) verankert. Da der Gesetzestext des SGB II schwer zu verstehen ist, stellen wir Ihnen hier eine für jedermann verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zu den Hartz-4-Leistungen zur Verfügung.

Eine Auswahl der wichtigsten Hartz-4-Regelungen

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Unter dem Begriff Hartz-4-Regelbedarf erfahren Sie, welche Leistungen einem Hartz-IV-Empfänger zustehen. Auf Hartz-4-Mehrbedarf haben Alleinerziehende, Schwangere, Behinderte und in besonderen Fällen kranke Hartz-Vier-Leistungsberechtigte Anspruch. Mehrbedarf können auch Sozialhilfeempfänger anmelden, die ihre Leistungen nach dem Paragraph 28 SGB II (Sozialgeld) erhalten.

Ob Ihre Wohnung angemessen ist und den Hartz-4-Regelungen entspricht, erfahren Sie unter „Hartz-IV-Wohnung“, dort finden Sie auch alles zur Miete und zur Übernahme der Nebenkosten, auf die ein Hartz-IV-Empfänger Anspruch hat.

Wichtig zu wissen ist natürlich, wie Sie Hartz IV beantragen und welche Unterlagen Sie für den Antrag benötigen.

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 – sprich Hartz 4 – zu haben, dürfen Sie kein verwertbares Vermögen besitzen, was über die Freibeträge hinausgeht. Liegt ihr Vermögen darüber, muss es zunächst zur Deckung der Lebenskosten verwendet werden.

Jedoch gibt es Freibeträge, die vom verwertbaren Vermögen abzuziehen sind. So hat jedes Mitglied einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft einen Mindestfreibetrag von 3.100 Euro, bzw. 150,- Euro pro vollendetem Lebensjahr.

Was ist Hartz 4?

Arbeitslosengeld II (ALG II) – umgangssprachlich auch Hartz IV genannt – ermöglicht in Deutschland die grundlegende finanzielle Absicherung von leistungsberechtigten Erwerbsfähigen.

Durch die Leistungen der Hartz 4-Reform soll allen Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die Möglichkeit gegeben werden, ein würdevolles Leben zu führen. Die genauen Gesetzmäßigkeiten sind im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.

Einen Anspruch auf die Hartz-IV-Leistung hat allerdings nicht jeder Bürger. Aber wer darf Hartz 4 beantragen? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Arbeitslosengeld II kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

  • Mindestalter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze nach § 7a SGB II,
  • Erwerbsfähigkeit
  • Hilfebedürftigkeit
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Die Erwerbsfähigkeit einer Person ist dann gegeben, wenn diese imstande ist, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Werden die genannten Voraussetzungen für den Hartz-4-Anspruch erfüllt, kann ein entsprechender Antrag beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?

Die Eingliederungsvereinbarung zwischen Hartz-4-Empfänger und Jobcenter regelt Rechte und Pflichten beider Parteien.
Die Eingliederungsvereinbarung zwischen Hartz-4-Empfänger und Jobcenter regelt Rechte und Pflichten beider Parteien.

Eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) wird vom Hartz-IV-Empfänger in aller Regel unterzeichnet, bevor dieser die Leistungen erhält. Sie stellt einen Vertrag zwischen Jobcenter und Bezugs­berechtigtem dar, in dem die Leistungen des Jobcenters sowie die Eigenbemühungen des Antragstellers, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, festgelegt werden.

Es handelt sich hierbei um eines der am meisten diskutierten Themen in Bezug auf das Arbeitslosengeld 2. Da es sich um einen Vertrag handelt, ist eigentlich kein Leistungsempfänger gezwungen, diesen zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, kann allerdings ein Verwaltungsakt erlassen werden. Somit ist die EGV für den Hartz-4-Empfänger bindend und er muss den Verpflichtungen nachkommen. Andernfalls drohen Sanktionen.

Die einzelnen Punkte der Eingliederungsvereinbarung können mit dem Sachbearbeiter verhandelt werden. Zudem können sich Betroffene eine Bedenkzeit einräumen lassen, in der sie entscheiden, ob sie die EGV unterzeichnen oder nicht.

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Hartz-IV-Leistungen: der Regelsatz

Beim Anspruch auf Hartz 4 richtet sich der Regelbedarf nach dem Alter der bezugsberechtigten Person sowie danach, ob minderjährige Kinder und Jugendliche noch bei ihren Eltern wohnen oder bereits ein eigenes Heim besitzen. Auch beim Bezugsberechtigten lebende Kinder werden beim Regelbedarf berücksichtigt.

Alleinstehende, Alleinerziehende oder Volljährige mit minderjährigem Partner haben seit dem 1. Januar 2019 Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe von 424 Euro. Personen von 14 bis 17 Jahren, die noch bei ihren Eltern wohnen, erhalten beispielsweise einen Regelsatz von 322 Euro.

In welcher Höhe Sie Hartz-4-Leistungen erhalten können, richtet sich nach Ihren Lebensumständen, nach der Anzahl der Kinder bzw. nach denen der Bedarfsgemeinschaft, in der Sie leben. Zum Regelsatz hinzugerechnet werden die Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) sowie ein eventuell nötiger Mehrbedarf. Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch der aktuelle Regelsatz ausfällt:

LeistungsberechtigteMonatlicher Regelsatz 2023 in EuroMonatlicher Regelsatz 2024 in Euro
Alleinstehende / Alleinerziehende502563
Bedarfsgemeinschaften (pro Partner)451506
Junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren402451
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren420471
Kinder von 6 bis 13 Jahren348390
Kinder von 0 bis 5 Jahren318357

Ablehnungsbescheid des Jobcenters Aufhebungsbescheid

Kosten für Unterkunft und Heizung

Die komplette Hartz-4-Höhe hängt auch von den Kosten für die Heizung und Unterkunft ab.
Die komplette Hartz-4-Höhe hängt auch von den Kosten für die Heizung und Unterkunft ab.

Neben dem Hartz-IV-Regelsatz, der gezahlt wird, werden vom Jobcenter ebenfalls die Kosten für die Unterkunft sowie die Heizung übernommen (KdU). Diese müssen allerdings in einem gewissen Rahmen liegen und demnach angemessen sein.

Die Angemessenheit ergibt sich unter anderem aus dem örtlichen Mietspiegel. Sollte eine Wohnung weitaus größer oder luxuriöser sein, als dies der Situation angemessen ist, so wird der Hartz-4-Empfänger in der Regel dazu aufgefordert, die Kosten für die Unterkunft zu senken. Die Kostensenkung kann durch einen Umzug oder die Untervermietung eines Zimmers erfolgen.

Kürzung von Hartz 4 Hartz-4-Sperre Widerspruch gegen Hartz-4-Sanktionen

Mehrbedarf bei Hartz-IV: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Ein Mehrbedarf ist eine Leistung vom Jobcenter, die zusätzlich zum Hartz-4-Regelsatz gewährt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung, die besonderen Lebensumständen Rechnung tragen soll, die höhere Bedarfe rechtfertigen.

Mehrbedarf anmelden können zum Beispiel werdende Mütter, Alleinerziehende, die ein Kind versorgen müssen oder Bezugsberechtigte, die aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind. Welche Hartz-4-Erhöhung durch den Mehrbedarf entsteht, ist in § 21 des SGB II geregelt und wird prozentual errechnet.

Auch bezüglich einer Erstausstattung können diverse zusätzliche Beträge vom Jobcenter erstattet werden. Sollte eine leistungsberechtigte Person keinerlei Wohnungsausstattung besitzen oder eine Erstausstattung im Zuge einer Schwangerschaft benötigen, so kann diese auf Antrag bewilligt werden. Dies kann in Form von Geld- oder Sachleistungen geschehen.

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Zuverdienst bei Hartz-IV: Welches Einkommen dürfen sie vorweisen?

Vom Zuverdienst zu Hartz 4 wird ein bestimmter Teil mit dem Regelbedarf verrechnet.
Vom Zuverdienst zu Hartz 4 wird ein bestimmter Teil mit dem Regelbedarf verrechnet.

Hartz-4-Empfänger können trotz ALG-II-Bezug arbeiten gehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein gewisser Teil vom Einkommen aus dem Job auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet wird.

Auch andersherum ist das eine Möglichkeit: Arbeiten Sie in einem Job, in dem das verdiente Geld nicht zum Leben ausreicht, können Sie eine ergänzende Hartz-IV-Leistung beantragen und gelten somit als sogenannter „Aufstocker“. Aber welcher Betrag darf genau hinzuverdient werden? Um diese Frage beantworten zu können, ist es notwendig, einen Blick auf den Hartz-4-Freibetrag zu werfen.

Bis zu 100 Euro können beispielsweise hinzuverdient werden, ohne dass von diesem Geld eine Abgabe geleistet werden muss. Verdienen Sie zwischen 101 und 1000 Euro, müssen 80 % der Vergütung auf den Regelbedarf, den Sie erhalten, angerechnet werden.

Wie wird bei Bezug von Hartz 4 das Vermögen angerechnet?

Besitzt ein potentieller Hartz-4-Empfänger eigenes Vermögen, so ist dieses in der Regel zunächst aufzubrauchen, bevor ein Anspruch auf ALG II geltend gemacht werden kann. Allerdings gibt es gewisse Vermögenswerte, die als Freibeträge gelten und demnach nicht verbraucht werden müssen.

Denn jeder, der einen Hartz-4-Zuschuss erhält, hat einen gewissen Betrag, der nicht angetastet werden darf. Dieser Freibetrag bei Hartz IV im Hinblick auf das Vermögen unterscheidet sich – wie der Regelbedarf – nach Alter der bezugsberechtigten Person sowie nach Art und Zweck der Vermögenswerte.

Zudem gibt es nicht verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II, das auch abseits der Freibetragsregelung nicht angetastet werden darf.

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Urlaub, Auto & Co: Was dürfen sich Hartz-IV-Empfänger leisten?

Beim Empfang von Hartz 4 ist ein Auto bis zum einem Wert von 7500 Euro erlaubt.
Beim Empfang von Hartz 4 ist ein Auto bis zu einem Wert von 7500 Euro erlaubt.

Prinzipiell dürfen Empfänger von Sozialleistungen das erhaltene Geld ausgeben, wofür sie wollen. Trotz Hartz-4-Bezug ein Auto zu erwerben, ist grundsätzlich erlaubt, auch wenn sich dies in der Praxis wohl als schwierig herausstellen wird. Allerdings darf das Fahrzeug nicht wertvoller als 7500 Euro sein, da es sonst zum verwertbaren Vermögen hinzugerechnet wird.

Auch bezüglich einer Ortsabwesenheit gibt es gesonderte Regelungen beim Bezug von Hartz 4.

Denn: Generell müssen Sie während des Empfangs von ALG II der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Auszeiten sind allerdings trotzdem im gewissen Rahmen erlaubt. Aus der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) geht hervor, dass drei Wochen pro Jahr gewährt werden können, ohne dass der Hartz-4-Anspruch erlischt oder eingeschränkt wird.

Weiter geben die Hartz-4-Gesetze allerdings vor, dass dieser Urlaub vorher dem Jobcenter angekündigt und vom entsprechenden Sachbearbeiter genehmigt werden muss. Bei längerem Urlaub kann der Hartz-4-Anspruch erlöschen.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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3 Gedanken zu „Hartz 4 – Alles rund ums Arbeitslosengeld 2

  1. Dunia V.

    Zum Weiterbildungsbonus : Das ist schon eine Farce. Ich habe eine Weiterbildung von 12.05.2023 bis 27.07.2023 gemacht . Zur Betreuungsassistentin und Physiofitnesstrainerin im Seniorensport. Den Weiterbildungsbonus habe ich für den Monat Juli2023 erhalten in Höhe von 67,50Euro ( wegen der drei Sonntage). Ich fühle mich da ein wenig über den Tisch gezogen. Mein Integrationscoach vom Jobcenter sagte mir, dass es nie die kompletten 75,00 Euro gibt. Und ich habe jeden Tag teilgenommen.

  2. manuela & uta

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die Ausführungen auf dieser Seite könnten hilfreich sein, nützen aber gar nichts, weil sich weder Arbeitsagenturen noch Jobcenter an irgendetwas halten. Antworten auf Fragen erhält man nicht, man wird komplett ignoriert und für dumm verkauft. So steht es auch im veröffentlichten Revisionsbericht, dennoch erfolgt keinerlei Kontrolle. Es wird alles ausgesessen und viele zuvor tatsächlich arbeitende Menschen dreist über den Tisch gezogen. Allein in unserer Familie liegen zwei Fälle vor. Man argumentiert sich nunmehr über Jahre kaputt, wobei seitens dieser Behörden nur damit gerechnet wird, dass man aufgibt. Dabei sind diesseits die scheinbaren Gesetze schon bekannt, allerdings interessiert das keinen einzigen Mitarbeiter, selbst von der Abteilung Kundenreaktionsmanagement (im angeblichen Auftrag der Geschäftsführung wird man für dumm verkauft. Das ist ein unerträglicher Skandal … insbesondere Menschen gegenüber, die Jahrzehnte in das Sozialsystem durch eigene Arbeitskraft eingezahlt haben. Behörden in Selbstverwaltung können machen, was sie wollen und tun es auch. Das ist schlicht geschäftlicher Betrug und nicht hinnehmest. Für rechtskonforme Empfehlungen wären wir sehr dankbar. Es liegen alle Unterlagen vor, die die für eine „Klage“ benötigt werden, fehlen natürlich. Klagen wären somit unbegründet. Quadraturen des Kreises sind nicht lösbar.
    Mit freundlichen Grüßen

  3. manuela & uta

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die Ausführungen auf dieser Seite könnten hilfreich sein, nützen aber gar nichts, weil sich weder Arbeitsagenturen und Jobcenter an irgendetwas halten. Antworten auf Fragen erhält man nicht, man wird komplett ignoriert und für dumm verkauft. So steht es auch im veröffentlichten Revisionsbericht, dennoch erfolgt keinerlei Kontrolle. Es wird alles ausgesessen und viele zuvor tatsächlich arbeitende Menschen dreist über den Tisch gezogen. Allein in unserer Familie liegen zwei Fälle vor. Man argumentiert sich nunmehr über Jahre, wobei seitens dieser Behörden nur damit gerechnet wird, dass man aufgibt. Da sind diesseits die scheinbaren Gesetze schon bekannt, allerdings interessiert das keinen einzigen Mitarbeiter, selbst von der Abteilung Kundenreaktionmanagement wird man für dumm verkauft. Das ist ein unerträglicher Skandal … insbesondere Menschen gegenüber, die Jahrzehnte in das Sozialsystem durch eigene Arbeitskraft eingezahlt haben. Behörden in Selbstverwaltung können machen, was sie wollen und tun es auch. Das ist schlicht geschäftlicher Betrug und nicht hinnehmest. Für rechtskonforme Empfehlungen wären wir sehr dankbar. Es liegen alle Unterlagen vor, die die für eine „Klage“ benötigt werden, fehlen natürlich. Klagen wären somit unbegründet. Quadraturen des Kreises sind nicht lösbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Familien Thoß und Naundorf

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