Im Zusammenhang mit Hartz 4 fällt oft der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“, wenn mehrere Leistungsempfänger zusammenleben. Was bedeutet dies aber nun für die Arbeitslosengeld-2-Beziehenden? Eine Definition der Bedarfsgemeinschaft lesen Sie im Folgenden.
Das Wichtigste zur Bedarfsgemeinschaft kurz und knapp zusammengefasst
In § 7 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft ist genau definiert, wann von einer solchen auszugehen ist. Wer genau zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, haben wir hier für Sie aufgelistet.
Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mindert den Regelsatz im Vergleich zu Alleinstehenden.
Vermutet das Jobcenter einen wechselseitigen Willen füreinander Verantwortung zu übernehmen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft, welche nicht als solche angezeigt wurde, können Kontrollen stattfinden.

Wichtige Informationen zur Bedarfsgemeinschaft:
Bedarfsgemeinschaft (Antrag)HaushaltsgemeinschaftHeiraten mit Hartz 4Probejahr BedarfsgemeinschaftTemporäre BedarfsgemeinschaftWohngemeinschaft
Inhalt
Hartz-4-Bedarfsgemeinschaft: Definition gemäß SGB II
Für die Berechnung vom Hartz-4-Regelsatz und zur Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch auf die Sozialleistungen besteht, spielt es eine wesentliche Rolle, ob der Antragsteller zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört oder nicht.
Wer alles zu dieser zu zählen ist, wird in § 7 Abschnitt 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) definiert. Demnach zählen zur ALG-2-Bedarfsgemeinschaft folgende Personen:
- Erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
- der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner,
- im Haushalt lebende Kinder und
- Personen, bei denen „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“

Sind die ersten drei Punkte eindeutig, stellt sich die Frage, wann es sich bei einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 der „wechselseitige Wille“ erkennbar ist. Da es sich dabei nicht um eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft handelt, kann das Jobcenter diesen Umstand nur vermuten.
Die sogenannte gesetzliche Vermutung liegt vor, wenn Partner:
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu
verfügen.
Es handelt sich hierbei also um Kriterien einer klassischen Partnerschaft, die nicht durch einen Ring besiegelt wurde, welche aber nach außen hin deutlich erkennbar ist. In diesem Zusammenhang ist nicht mehr von einer Bedarfsgemeinschaft, sondern von der „Einstehensgemeinschaft“ die Rede.
Wird einer Wohngemeinschaft (WG) unterstellt, eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden und dies entspricht nicht den Tatsachen, so sind die Leistungsempfänger in der Pflicht, dies zu beweisen. Das Jobcenter kann durch Kontrollen überprüfen, inwiefern von einer Partnerschaft auszugehen ist (keine Trennung der Lebensmittel im Kühlschrank, keine separaten Schlafplätze) oder nicht.
Ist eine Bedarfsgemeinschaft bei einer WG gegeben?
Finden sich mehrere Menschen in einer Wohngemeinschaft zusammen, ist nicht unbedingt von einem wechselseitigen Willen auszugehen, füreinander zu sorgen. Dies ist nur bei Paaren der Fall. Leben die Bewohner als Freunde zusammen und jeder bewohnt das eigene Zimmer, ist nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.
Was bedeutet temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Leben zwei Elternteile mit ihrem Kind zusammen, ist von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn das Kind kein eigenes Einkommen oder Vermögen besitzt. Eine Trennung der Eltern mit dazugehörigem Auszug einer Partei, wirft die Frage nach dem Sorgerecht auf.
Teilen sich beide Elternteile dieses und das Kind lebt abwechselnd in den Haushalten der beiden, entsteht eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Diese wirkt sich dann, je nach Bestandsdauer, auf den Regelsatz des Leistungsbeziehenden aus.
Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft
Die Begrifflichkeiten Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft sind klar voneinander abzugrenzen. Handelt es sich nämlich um ersteres Modell, hat diese keine Auswirkungen auf die Regelsatzberechnung der Hartz-IV-Empfänger.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nicht:
- Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
- verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen,
- dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner,
- Großeltern und Enkelkinder,
- Onkel/Tanten und Nichten/Neffen,
- Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben,
- sonstige Verwandte und Verschwägerte.
Diese Personen können allerdings wiederum mit anderen Personen zusammen eine „eigene“ Bedarfsgemeinschaft bilden. So ist es also möglich, dass in einem Haushalt mehrere Bedarfsgemeinschaften bestehen können.
Bedarfsgemeinschaft mit unter 25-jährigen Kindern

Einen Sonderfall in Bezug auf eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV stellen Kinder unter 25 Jahren dar. Grundsätzlich werden Sie der Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter zugeordnet, wenn sie mit den erwerbsfähigen Eltern in einem Haushalt wohnen.
Dennoch gibt es einige Ausnahmen, in denen das Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, auch wenn es noch bei den Eltern wohnt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das unter 25-jährige Kind verheiratet ist oder den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Der Trauschein ist allerdings nicht unbedingt vonnöten, um eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Partner im Haushalt der Eltern zu bilden. Weiterhin ist von einer eigenständigen Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn das Kind selbst ein Kind hat, welches im elterlichen Haushalt lebt.
Wie wirkt sich eine Bedarfsgemeinschaft auf den ALG-2-Regelsatz aus?
Bei einer Hartz-4-Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen aller Mitglieder angerechnet. Daher ist die Zuordnung auch von zentraler Bedeutung. Danach bemisst sich nämlich der Regelsatz, welcher jedem Mitglied des Haushalts zusteht.
Sind weder Einkommen noch Vermögenswerte vorhanden, gelten die aktuellen ALG-2-Regelsätze. Diese gestalten sich, Stand 2017, folgendermaßen:
REGELBEDARFSSTUFE | GILT FÜR | HARTZ-4-REGELSATZ IN EURO (2019) |
---|---|---|
1 | Alleinstehende/Alleinerziehende | 424 |
2 | Paare/Bedarfsgemeinschaft | 382 |
3 | Erwachsene im Haushalt anderer | 339 |
4 | Jugendliche (13 - unter 18 Jahre) | 322 |
5 | Kinder (6 - unter 13 Jahre) | 302 |
6 | Kinder (bis unter 6 Jahre) | 245 |

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Richi und Hasi (verheiratet) leben mit ihrem Kind Junior (4 Jahre alt) in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen. Beide sind nicht erwerbstätig, sodass keinerlei anzurechnendes Einkommen besteht. Vermögenswerte sind ebenfalls nicht vorhanden.
Richi und Hasi steht ein Hartz-IV-Regelsatz von jeweils 368 Euro zur Verfügung. Für Junior sind 237 Euro pro Monat vorgesehen. Insgesamt bekommt die Familie monatlich also ein Betrag von 937 Euro überwiesen, um die Grundsicherung der Bedarfsgemeinschaft zu gewährleisten.
Angemessene Wohnung bei einer Bedarfsgemeinschaft
Neben dem Regelsatz werden auch die Bedarfe für Heizung und Unterkunft anerkannt und gedeckt. Da die Bedarfsgemeinschaft aus drei Personen besteht, gilt ein Wohnraum von 75 Quadratmetern als angemessen.
Da die Familie in der Hauptstadt Berlin lebt, entspricht dies einer angemessenen Bruttokaltmiete von 518,25 Euro im Monat. In diesem Rahmen darf sich also die Miete erstrecken. Hat die Bedarfsgemeinschaft vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine größere Wohnung angemietet, wird das sogenannte Kostensenkungsverfahren eingeleitet und innerhalb von sechs Monaten sollte eine angemessene Wohnung angemietet werden.
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