Angemessene Kosten der Unterkunft (KDU) für Bürgergeld-Empfänger

Das Wichtige zu den Kosten der Unterkunft in Kürze

Wann übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft?

Damit die Unterkunftskosten vom Jobcenter vollständig übernommen werden, müssen diese angemessen sein.

Was gilt als angemessen?

Angemessene Unterkunftskosten für Bürgergeld-Empfänger können nicht pauschal angegeben werden, da sich diese je nach Region und örtlichem Mietspiegel stark voneinander unterscheiden. In unserem Ratgeber zur Miete bei Bürgergeld-Bezug finden Sie einige Beispiele.

Was passiert, wenn die Miete die Angemessenheitsgrenze überschreitet?

Als Kosten der Unterkunft werden vom Jobcenter nur die Richtwerte übernommen. Liegt die Miete darüber, muss der Hilfebedürftige die Differenz aus eigener Tasche zahlen.

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Kosten der Unterkunft gemäß SGB II

Können die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter übernommen werden?
Können die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter übernommen werden?

Das Bürgergeld stellt in Deutschland die Grundsicherung für Arbeitslose dar. Zu den Bürgergeld-Leistungen gehört nicht nur die Deckung der monatlichen Bedarfe, sondern auch eine Übernahme der Kosten der Unterkunft.

Dabei müssen sowohl Miete als auch Wohnungsgröße in einem angemessenen Rahmen liegen. Die Angemessenheitsgrenzen können je nach Region variieren und orientieren sich stets am örtlichen Mietspiegel und der Anzahl der Haushaltsbewohner.

Doch wann übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft? Wie kann die Miete reduziert werden, wenn die Werte für angemessene Unterkunftskosten überschritten werden? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und zeigt in einer Tabelle die angemessenen KDU in Berlin auf.

Die rechtlichen Bestimmungen zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung von Bürgergeld-Empfängern sind in § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) definiert:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. […]

Es findet also grundsätzlich eine Übernahme der Mietkosten statt, wenn die entsprechende Wohnung den Richtwerten entspricht. Auch Heizkosten werden übernommen, allerdings müssen auch diese in einem angemessenen Rahmen liegen.

Geht ein Hilfebedürftiger nachweislich verschwenderisch mit der Heizung um, muss das Jobcenter eventuelle Nachzahlungen nicht übernehmen. Allerdings muss hierbei stets im Einzelfall geprüft werden, warum es zu den stark erhöhten Heizkosten kam.

Aber auch ein anderer Fall ist denkbar: Der Bürgergeld-Empfänger erhält Heizkosten zurückerstattet, weil der tatsächliche Verbrauch niedriger war als erwartet. In diesem Fall mindert das Jobcenter die Leistungen für die Miete im nachfolgenden Monat um den Betrag der Rückerstattung.

Wichtig: Die Übernahme der Kosten der Unterkunft umfasst nicht die Stromrechnung. Diese muss vom Betroffenen selbst aus dem Bürgergeld-Regelsatz beglichen werden.

Wie werden bei Bezug von Bürgergeld die angemessenen Kosten der Unterkunft ermittelt?

Ob laut SGB II die Kosten der Unterkunft übernommen werden, hängt auch von der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab.
Ob laut SGB II die Kosten der Unterkunft übernommen werden, hängt auch von der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab.

Soll das Jobcenter die Unterkunftskosten übernehmen, müssen diese „angemessen“ sein. Wie genau diese Angemessenheit aussieht, wird allerdings im Gesetz nicht näher definiert. Um Richtwerte zu ermitteln, ist zunächst von Bedeutung, wie viele Haushaltsmitglieder in die entsprechende Wohnung einziehen sollen.

Je größer die Bedarfsgemeinschaft, desto größer kann auch die Mietwohnung ausfallen. Daher gibt es für jede Personenanzahl Richtwerte bezüglich der Wohnungsgröße. Auch der örtliche Mietspiegel ist ein entscheidender Faktor.

Sind die Mieten in der Stadt im Vergleich sehr hoch (beispielsweise in München), so steigt auch die angemessene Bruttokaltmiete für Bürgergeld-Empfänger. Ist in der Region Wohnraum eher günstig, werden auch die Richtwerte entsprechend angepasst. So kann es deutschlandweit bezüglich der Kosten der Unterkunft zu großen Unterschieden kommen.

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Kosten der Unterkunft und Heizung übersteigen den Richtwert

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Mensch in die Arbeitslosigkeit rutscht und eine Wohnung angemietet hat, die nicht den Richtwerten entspricht? Auch hierzu finden sich in § 22 Absatz 1 SGB II die geltenden Bestimmungen:

[…] Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Das bedeutet: Lebt ein Betroffener vor der Beantragung von Bürgergeld in einer Wohnung, die nicht den Richtwerten entspricht, muss dieser Zustand nach spätestens sechs Monaten geändert werden. In diesem Zusammenhang ist von einem sogenannten Kostensenkungsverfahren die Rede.

Nicht immer ist ein Umzug vonnöten, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Es ist auch denkbar, dass der Hilfebedürftige ein Zimmer untervermietet. Gelingt dies nicht, kann der Bürgergeld-Empfänger die Differenz auch selbst tragen. Dies ist allerdings meist nicht möglich, da im Bürgergeld-Regelsatz ein entsprechender Bedarf nicht berücksichtigt bzw. eingerechnet wird.

Gut zu wissen: Sollten Sie es nicht schaffen, innerhalb von sechs Monaten die Kosten der Unterkunft zu reduzieren, können diese vom Jobcenter weiterhin übernommen werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich ausreichend um eine neue Bleibe bemüht haben. Ein ständiger Austausch mit dem Sachbearbeiter ist daher empfehlenswert.

Bescheinigung über die neuen Kosten der Unterkunft vor einem Umzug

Es bedarf einer Genehmigung durch das Jobcenter, damit die Kosten der Unterkunft übernommen werden.
Es bedarf einer Genehmigung durch das Jobcenter, damit die Kosten der Unterkunft übernommen werden.

Eine wichtige Frage bezüglich der Kosten der Unterkunft bei Bürgergeld-Bezug ist auch, ob diese nach einem Umzug weiterhin vom Jobcenter übernommen werden. Handelt es sich um einen Wohnungswechsel aus triftigen Gründen, muss auch die neue Miete angemessen sein.

Haben Betroffene eine Wohnung gefunden, die den Richtwerten entspricht, ist eine Umzugsgenehmigung vom zuständigen Sachbearbeiter vonnöten. Zu diesem Zweck sollten Sie eine Bescheinigung der neuen Kosten der Unterkunft vorlegen.

Haben Sie das schriftliche Einverständnis, steht dem Wohnungswechsel in aller Regel nichts mehr im Wege. In diesem Fall können auch Umzugshilfen in Anspruch genommen werden. Führen Sie den Umzug allerdings ohne Genehmigung durch, werden nur noch die Kosten der alten Bleibe übernommen.

Liegt die Miete der neuen Wohnung darüber, müssen Betroffene die Differenz selbst zahlen. Unter 25-Jährige riskieren mit einem Umzug ohne Genehmigung sogar eine komplette Sperre. Daher ist ein Wohnungswechsel stets mit dem zuständigen Jobcenter abzusprechen. Nur so ist sichergestellt, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung auch weiterhin übernommen werden.

Gut zu wissen: Werden die Kosten der neuen Unterkunft nach einem Umzug übernommen, kann der Betroffene in aller Regel ein Darlehen für die Mietkaution beantragen, um diese zu decken. Bis zur Tilgung des zinslosen Kredits behält das Jobcenter zehn Prozent vom maßgebenden Regelsatz des Betroffenen ein.

KDU in deutschen Städten

Kosten der Unterkunft in Berlin

In der Hauptstadt Berlin wurden die angemessenen Mieten für Bürgergeld-Empfänger 2021 erhöht. Der Grund waren die in der Stadt insgesamt gestiegenen Mietpreise. Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft für Bürgergeld-Empfänger in Berlin übernommen werden:

Im Haushalt lebende PersonenAngemessene Wohnungsgröße in m²Richtwert Bruttokaltmiete in Euro
150426,00
265515,45
380634,40
490713,70
5102857,82
je weitere Person12100,92
Stand 11.2022
Alle Angaben ohne Gewähr

Wie bereits erwähnt, können die Richtwerte deutschlandweit stark voneinander abweichen. Damit Sie einen Eindruck der unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen bekommen, sind nachfolgend die Städte München, Hamburg und Leipzig aufgeführt.

Angemessene Mieten für Bürgergeld-Empfänger in München

Im Haushalt lebende PersonenAngemessene Wohnungsgröße (m²)Richtwert Bruttokaltmiete in Euro
150781
2651.005
3751.184
4901.444
51051.784
61202,014
Stand 12.2023
Alle Angaben ohne Gewähr

Angemessene Mieten für Bürgergeld-Empfänger in Hamburg

HaushaltsgrößeNeue Angemessenheitsgrenzen in Euro
1 Person543,00
2 Personen659,40
3 Personen780,00
4 Personen938,15
5 Personen1.272,60
6 Personen1.443,60
Jede weitere Person180,45
Stand 01.2024

Angemessene Mieten für Bürgergeld-Empfänger in Leipzig

Im Haus­halt le­ben­de Per­so­nenAn­ge­messene Woh­nungs­größe in m²Richt­wert Brutto­kalt­miete in Eu­ro
145345,79
260450,00
375586,63
485671,44
595753,54
je weitere Person1079,33
Stand 11.2022
Alle Angaben ohne Gewähr
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Über den Autor

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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3 Gedanken zu „Angemessene Kosten der Unterkunft (KDU) für Bürgergeld-Empfänger

  1. norbert w.

    ein Bekannter hat eine Rückerstattung 300,00Euro der Neben kosten erhalten (2019) diese aber nicht gemeldet muss er diese zurück zahlen ? Er meint nein da das Amt die kosten über nimmt und die Leistung nicht zurück zahlen muss !

  2. Jan H.

    Was habe ich an Anspruch für den Lkr. Sigmaringen??
    Wäre mal toll langsam es zu wissen.

  3. Kathleen

    Muß das Jobcenter Betriebskostenachzahlungen übernehmen? Mußte 300 Euro selbst bezahlen weil mein Büdget ausgereizt ist

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