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Sozialrecht: Sicherung des Existenzminimums

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Sozialrecht ist der Begriff für eine Zusammensetzung verschiedener Rechtsgebiete, die sich mit sozialer Sicherung befassen. Dazu gehören unter anderem die zwölf Sozialgesetzbücher (SGB I-XII). Das SGB II enthält die Bestimmungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in Deutschland. Diese Leistung ist auch als Hartz 4 bekannt.

Das Sozialrecht beinhaltet das Recht auf ein Existenzminimum.
Das Sozialrecht beinhaltet das Recht auf ein Existenzminimum.

Das Wichtigste zum Sozialrecht kurz und knapp zusammengefasst:

Was ist das Sozialrecht?

Gesetzliche Grundlage des Sozialrechts sind die Sozialgesetzbücher I bis XII.

Was sind die Ziele des Sozialrechts?

Eines der Ziele des Sozialrechts ist die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. Weitere Ziele finden Sie hier.

Welche Bereiche umfasst das Sozialrecht?

In den Bereich des Sozialrechts fallen unter anderem die Sozialversicherung und die Grundsicherung.


Wichtige Informationen zum Sozialrecht:

Grundsicherung
Sozialamt
Sozialgeld

Inhalt

  • Definition des Sozialrechts
  • Ziele des Sozialrechts
  • Bereiche der Sozialversicherung
    • Unfallversicherung
    • Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Rentenversicherung
    • Arbeitslosenversicherung
    • Grundsicherung für Arbeitsuchende

Definition des Sozialrechts

Es gibt keine allgemeine Definition für das Sozialrecht.
Es gibt keine allgemeine Definition für das Sozialrecht.

Bisher existiert keine allgemein anerkannte Definition für den Begriff des Sozialrechts. Ein solches Recht lässt sich aber aus Art. 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG) herleiten:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Im Allgemeinen wird unter Sozialrecht das Recht auf das Existenzminimum verstanden. Dazu können z. B. die Sozialversicherung, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch als Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) bekannt, und die Sozialhilfe gezählt werden.

Als wichtiges Gesetzeswerk des Sozialrechts gelten die SGB I bis XII. Zuständig für rechtliche Streitfälle bezüglich der Sozialgesetze sind die Sozialgerichte.

Ziele des Sozialrechts

Welches Ziel das Sozialrecht, so wie es im SGB steht, hat, ist in § 1 SGB I definiert. Demnach hat das Recht des Sozialgesetzbuches die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und Sicherheit zu verwirklichen. Das Sozialrecht soll einen Beitrag zu folgenden Zielen leisten:

  • Sicherung eines menschenwürdigen Daseins
  • Schaffung gleicher Voraussetzungen, insbesondere für junge Menschen, für die freie Persönlichkeitsentfaltung
  • Schutz und Förderung der Familie
  • Ermöglichung des Erwerbs des Lebensunterhaltes mittels einer frei gewählten Tätigkeit
  • Abwendung oder Ausgleich besonderer Belastungen des Lebens, unter anderem durch Hilfe zur Selbsthilfe

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB I sind die im Sozialgesetzbuch festgelegten sozialen Rechte dazu bestimmt, die soeben genannten Aufgaben zu erfüllen.

Allgemein lassen sich die unterschiedlichsten Sozialleistungen unter das Sozialrecht subsumieren, so z. B. Bafög, Wohngeld oder Elternzeit.

Bereiche der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist eine wichtige Säule im Sozialrecht.
Die Sozialversicherung ist eine wichtige Säule im Sozialrecht.

Die Sozialversicherung stellt eine wesentliche Säule des Sozialrechts dar. Sie besteht aus fünf Zweigen:

  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Unfallversicherung

In SGB VII sind die Regeln und Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung fixiert. § 1 SGB VII definiert die Aufgabe dieser Versicherung. Demzufolge soll sie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gefahren für die Gesundheit sowie Arbeitsunfälle verhüten.

Außerdem dient die Unfallversicherung dazu, Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Versicherten wiederherzustellen, wenn diese Arbeitsunfälle haben oder unter Berufskrankheiten leiden. Darüber hinaus ist es die Aufgabe dieser Versicherung, die Betroffenen oder deren Hinterbliebene durch Leistungen in Form von Geld zu entschädigen.

Krankenversicherung

Unter das Sozialrecht fällt auch die Krankenversicherung. SGB V enthält die Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Aufgabe ist nach § 1 SGB 1 die Erhaltung und Verbesserung bzw. die Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten.

Zu den Leistungen dieser Versicherung zählt unter anderem das Krankengeld. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, auf die der Versicherte laut § 44 Absatz 1 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung Anspruch hat.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist Teil des Sozialrechts.
Die Pflegeversicherung ist Teil des Sozialrechts.

Die soziale Pflegeversicherung dient gemäß § 1 Absatz 1 SGB XI der Absicherung im Fall der Pflegebedürftigkeit. Wann eine Person pflegebedürftig ist, wird in § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB XI definiert:

Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Zu den Leistungen, welche die Pflegeversicherung gewährt, gehört unter anderem bei Behinderung die Pflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen.

Rentenversicherung

Zum Sozialrecht gehört auch die Rentenversicherung. Rechtsgrundlage ist das SGB VI. Hauptsächliche Aufgabe dieser Versicherung ist die Altersvorsorge. Allerdings kann nicht nur eine Rente aus Altersgründen gezahlt werden; nach § 43 SGB VI ist auch der Bezug einer Erwerbsminderungsrente möglich. Unterschieden wird zwischen der Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung.

Teilweise Erwerbsminderung: Der Betroffene ist aufgrund von Behinderung oder Krankheit für einen nicht absehbaren Zeitraum nicht dazu imstande, mindestens sechs Stunden pro Tag zu arbeiten.

 

Volle Erwerbsminderung: Der Betroffene ist aufgrund von Behinderung oder Krankheit für einen nicht absehbaren Zeitraum nicht dazu imstande, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten.

Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Vermögen bzw. Einkommen bestreiten können, haben Anspruch auf die Form der Grundsicherung, die unter dem Begriff Sozialhilfe bekannt ist.

Außerdem gibt es unter bestimmten Umständen die Rente wegen Todes, z. B. für Witwen und Waisen.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung zielt im Sozialrecht u. a. darauf ab, die Zeit der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
Die Arbeitslosenversicherung zielt im Sozialrecht u. a. darauf ab, die Zeit der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.

Diese Versicherung aus dem bereich Sozialrecht wird auch unter dem Begriff der Arbeitsförderung geführt. Laut § 1 Absatz 1 SGB III gehört zu ihren Zielen, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu verhindern und die Zeit der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.

Durch die Arbeitsförderung soll gemäß § 1 Absatz 2 SGB III insbesondere Folgendes erreicht werden:

  • Erhöhung der Transparenz in Bezug auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt
  • Unterstützung der regionalen und beruflichen Mobilität
  • Ermöglichung der unverzüglichen Besetzung von offenen Stellen
  • Unterbindung von unterwertiger Beschäftigung
  • Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen

Eine der Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld 1 (ALG 1). In § 2 SGB III sind Aufgaben der Agentur für Arbeit (auch Arbeitsagentur genannt) in Zusammenhang mit der Arbeitsförderung festgelegt.

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch: Arbeitslosengeld 2 oder Hartz 4) fällt ebenfalls in den Bereich Sozialrecht. Aufgaben und Ziele dieser speziellen Form der sozialen Sicherung sind in § 1 SGB II definiert. Dort heißt es in Absatz 1:

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Eine ihrer Leistungen besteht gemäß § 1 Absatz 3 SGB II in der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in Arbeit oder Ausbildung, die anderen in der Beratung und der Sicherung des Lebensunterhaltes. Einer der Träger der Leistungen ist die Bundesagentur für Arbeit: ihre Niederlassungen werden auch als Arbeitsamt bezeichnet. Davon zu unterschieden sind die Jobcenter. Diese sind die Anlaufstelle für Hartz-4-Empfänger. Die Jobcenter hießen bis zum Jahr 2010 noch ARGE.

Anspruch auf Hartz 4 kann auch bestehen, wenn eine Person eine Arbeit hat z. B. einen Minijob. Allerdings werden Sozialleistungen wie das Elterngeld oder das Kindergeld auf den Hartz-4-Satz angerechnet.

Wer keinen Anspruch auf ALG 2 hat, kann laut Sozialrecht unter Umständen Sozialgeld beziehen. Diese Leistung wird Personen gewährt, die nicht erwerbsfähig sind, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.

Bildnachweise: istockphoto.com/Marilyn Nieves, fotolia.com/Martin Fally, fotolia.com/Monkey Business, fotolia.com/Photographee.eu, depositphotos.com/love1990

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Erika R. meint

    21. Oktober 2019 um 17:50

    ich gehe im April 2020 in Rente, dann bin ich 65 Jahre und 8 Monate alt. Kommen da Kosten auf mich zu die jetzt das Jobcenter zahlt, bei Hartz 4. Mein Mann ist 56 Jahre alt. Er arbeitet nach Absprache,verdient auch nicht viel. ich bin so unsicher über meine Zukunft.

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