Immer häufiger ist von der sogenannten Zwangsverrentung bei Hartz 4 mit 63 Jahren zu hören. Da die Rente dem Arbeitslosengeld vorrangig bezahlt wird, soll diese Leistung so früh wie möglich in Anspruch genommen werden. Doch wie sah es früher aus? Was war die sogenannte 58er Regelung? Mehr dazu erfahren Sie hier!
Das Wichtigste zur 58er-Regelung zur Rente kurz und knapp zusammengefasst
Durch die 58er-Regelung beim Arbeitsamt konnten Arbeitslose ab 58 Jahren erklären, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.
Nein, die in § 428 SGB III verankerte 58er-Regelung gibt es seit 2008 nicht mehr.
Das Arbeitslosengeld (bspw. Hartz 4) wurde laut 58er-Regelung nicht gekürzt oder gestrichen, wenn jemand in diesem Alter nicht mehr arbeiten gehen wollte.

Inhalt
58er-Regelung zum Arbeitslosengeld: Was war das eigentlich?
Die 58er-Regelung fand ihre rechtliche Grundlage in § 428 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Es handelte sich um eine befristete Regelung, welche mehrfach verlängert wurde. Die letzte Verlängerung bestand bis zum 31.12.2007.
Mit dem Jahreswechsel war die 58er-Regelung quasi abgelaufen, sodass sie heute keinerlei Bestand mehr hat. Ist dies nun Fluch oder Segen für Arbeitslose? Ein kleiner Einblick in die Bedeutung der 58er-Regelung:
Menschen ohne Arbeit war es nach dieser Regel möglich, sich im Alter von 58 Jahren aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen. Durch eine entsprechende schriftliche Erklärung konnten sie angeben, dem Arbeitsmarkt fortan nicht mehr zur Verfügung zu stehen.
Während heute in einem solchen Szenario Hartz-4-Sanktionen zu befürchten sind, konnten die Betroffenen der 58er-Regelung auch nach der Erklärung weiterhin den vollen Regelsatz beziehen.

Hintergrund war, dass es für Arbeitslose in diesem Alter ohnehin schwierig ist, einen neuen Job vermittelt zu bekommen.
Der Haken an der Sache: Der Betroffene musste zum frühestmöglichen Zeitpunkt die abschlagsfreie Altersrente beantragen.
Die Meldepflicht bestand übrigens auch weiterhin.
Vorteil der 58er-Regelung
Nach heutigem Stand wäre bei Hartz-4-Bezug eine 58er-Regelung mit einigen Vorteilen verbunden. So müssten Betroffene, die eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, keinerlei Vermittlungsangebote mehr annehmen.
Das bezieht sich sowohl auf Arbeitsstellen als auch auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Zudem wäre eine Abwesenheit von bis zu 17 Wochen pro Jahr möglich, in der keine Meldung bei der zuständigen Behörde erfolgen müsste.
Nach dem möglichen Vorruhestand der 58er-Regelung: Wie sieht es heute aus?
Bot die 58er-Regelung für ältere Arbeitslose früher eine gute Option, bedauern viele Leistungsempfänger ihren Wegfall heute. In Bezug auf die Rente wird immer wieder der Begriff „Zwangsverrentung“ genutzt.
Und tatsächlich ist die Rente eine Leistung, welche dem ALG 2 als vorrangig zu betrachten ist.
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W. meint
Hallo, ich habe mal eine Frage.
Ich beziege ALG 1 noch bis Ende Oktober (werde im Mai 59). Hatte jetzt eine Meniskus OP, ein Handgelenkbruch und einen schweren Sprunggelenkbruch.
Alles in der Zeit von ALG 1.
Was kann ich tuen um in der 58 Regelung reinzukommen und was würde dies für mich bedeuten.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüssen
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo,
diese Regelung existiert seit 2008 nicht mehr.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Erika meint
Wenn die ARGE mich in die Rente schicken will, muss ich mich dem beugen?
Schöne Grüße
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Erika,
ja, diese Regelung gibt es. Sie können sich hier näher über die Zwangsverrentung und über Ausnahmen informieren:
https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/zwangsverrentung/
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Regina D. meint
Hallo,
Ich bin Regina, werde 62 und arbeite Saison-Weise in der Gastronomie. Von November bis April bin ich arbeitslos. Die Angebote vom AA sind mitunter unzumutbar.Was kann ich ablehnen und was muss ich annehmen?
Danke für eine Antwort.
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Regina,
um unzumutbare Arbeit besser zu verstehen, hilft Ihnen vielleicht dieser Beitrag: https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/unzumutbare-arbeit/
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Marina meint
Hallo,
Bin 59 Jahre, zum 31.12.18 bin ich gekündigt.
Ich war noch nicht arbeitslos und kenne mich nicht aus.
Nach Arbeitslosen Geld 1 , werde ich von AG in der Zwangsverrentung gezwüngen?
Und was bedeutet das für mich?
Danke
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Marina,
das ist nicht unbedingt der Fall. Lesen Sie gerne dazu unseren Ratgeber zum Thema Zwangsverrentung.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Manfred K. meint
Hallo
Meine Bekannte (58 Jahre) hat zur Zeit einen 1 € Job befristet bis Februar 2019.
Letzte Woche hat Sie vom Jobcenter einen Bescheid/Vorschlag für quasi unbefristete Verlängerung bekommen, diesen Vorschlag möchte Sie nicht ohne weiteres zustimmen.
Frage: Darf das Jobcenter einen 1€ Vertrag der “bis auf weiteres ” gilt erlassen/vorschlagen ?
Anmerkung: Zusätzlich bewirbt Sie sich ständig und unterrichtet hierüber natürlich auch das Jobcenter.
Gisela meint
Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage.
Ich bin 60 Jahre alt und nicht arbeitslos. Mein Arbeitgeber möchte aber Personal abbauen und bietet den Vorruhestand an. Nun erzählen mir diverse Freunde und Kollegen, dass ich dann 18 Monate für Arbeitslosengeld gesperrt bis (statt 3), da ich langjährig beschäftigt bin (über 40 Jahre) und ja nicht unterschreiben müsse.
Ist das wirklich so?
Natürlich möchte ich mir etwas Neues suchen, aber so einfach ist das mit 60 nun auch wieder nicht.