Kurz & bündig: Bei Hartz-4-Bezug einen Nebenjob ausüben
Es ist durchaus erlaubt, als Hartz-4-Empfänger einem Nebenjob auf 520-Euro-Basis nachzugehen, sofern alle Einkünfte ordnungsgemäß beim zuständigen Jobcenter angegeben werden.
Ja. Der Nebenverdienst wird auf Hartz-4-Leistungen angerechnet, sobald dieser den Freibetrag übersteigt. Der monatliche Regelsatz mindert sich dann entsprechend. Auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft hat es in aller Regel keinen Einfluss, wenn Sie als Hartz-4-Empfänger einem Nebenjob nachgehen.
Auf Einkünfte aus einem Hartz-IV-Nebenjob gilt grundsätzlich ein Freibetrag für ein Einkommen von 100 Euro. Handelt es sich um einen Verdienst unter 1.000 Euro im Monat, wird ein zusätzlicher Freibetrag von 20 Prozent gewährt. Die restlichen Einkünfte werden vollständig auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet.
Inhalt
Wie viel dürfen Sie in einem Nebenjob als Hartz-4-Empfänger hinzuverdienen?

Der Hartz-4-Regelsatz soll die Grundbedürfnisse des Alltags decken. Doch alleine die Ausgaben für Lebensmittel, Strom und Internetanschluss sorgen häufig schon dafür, dass zum Ende des Monats nicht mehr viel Geld vorhanden ist.
Einige Leistungsempfänger stellen sich dann die Frage, ob es möglich ist, einen Nebenverdienst bei Hartz-4-Bezug zu haben. Grundsätzlich können ALG-2-Beziehende durch einen Minijob das monatliche Einkommen etwas aufbessern.
Doch wie genau wird bei Hartz-4-Bezug ein Nebenjob angerechnet? Hat der Betroffene am Ende wirklich mehr Geld pro Monat zur Verfügung? Welche Freibeträge gelten? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend.
Hartz 4 beziehen und einen Nebenjob ausüben: Geht das?
Grundsätzlich ist das Ziel der Jobcenter, Arbeitslose bei der Suche nach einer neuen Arbeit zu unterstützen. Dabei soll es sich um einen Job handeln, der ermöglicht, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

Nicht immer wird eine entsprechende Stelle sofort gefunden. Wollen sich Hartz-4-Empfänger etwas dazuverdienen, ist dies im Rahmen von einem Nebenjob durchaus gestattet. Aber: In § 60 Absatz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) ist die sogenannte Mitwirkungspflicht, die in einem solchen Fall greift, definiert:
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
[…]
Sie sind also gesetzlich dazu verpflichtet, wenn Sie bei Hartz-4-Bezug einen Nebenjob ausüben, die entsprechenden Einkünfte beim Jobcenter anzugehen.
Wie wird bei Hartz IV der Nebenverdienst angerechnet?
Die Einkünfte, die ein Empfänger von Hartz 4 durch einen Nebenjob erzielt, werden auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet. Allerdings gilt ein Freibetrag von 100 Euro, welche anrechnungsfrei bleiben.
Handelt es sich um eine Beschäftigung, die monatlich mit weniger als 1.000 Euro vergütet wird, zählen weitere 20 Prozent der Einnahmen zum Freibetrag. Die übrige Summe wird vollständig angerechnet und führt somit zur Minderung der monatlichen Zahlungen vom Jobcenter.
Bei Hartz-4-Bezug den Nebenjob nicht angegeben: Welche Konsequenzen drohen?

Verschweigen Sie Einkünfte, wenn Sie als Hartz-4-Empfänger einem Nebenjob nachgehen und das Jobcenter kommt Ihnen auf die Schliche, kann dies drastische Konsequenzen haben. Sie begehen dann nämlich einen Betrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB).
Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Sogar der Versuch ist bereits strafbar und kann zu einer Verurteilung führen.
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