Laut Angaben des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. sind in Deutschland mehr als 800.000 Zeit- bzw. Leiharbeiter beschäftigt. Diese wechseln in gewissen Abständen den Arbeitsplatz und sind demnach an verschiedenen Arbeitsorten beschäftigt – lange Fahrten sind oft die Folge. Was müssen Leiharbeiter zum Thema Fahrtkosten wissen?
Das Wichtigste zum Thema „Leiharbeiter und Fahrtkosten“ kurz und knapp zusammengefasst
Im Jahr 2014 haben sich die Regelungen zum Thema Fahrtkosten für Leiharbeiter geändert. Die Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent je gefahrenen Kilometer kann nun nicht mehr in jedem Fall steuerlich abgesetzt werden.
Eine Kilometerpauschale kann bewilligt werden, wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit handelt.
Eine ausstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofes könnte die Regelung jedoch kippen. Mehr dazu hier.

Inhalt
Fahrtkosten für Leiharbeiter: Änderungen im Jahr 2014
Im Jahr 2014 gab es einige wichtige Änderungen bezüglich der Fahrtkosten für Leiharbeiter. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde immer angenommen, dass ein Leiharbeiter automatisch einer Auswärtstätigkeit nachgeht und damit die Kilometerpauschale in Anspruch nehmen kann.
Diese grundsätzliche Regelung wurde nun aber gekippt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nun bei einem Leiharbeiter nicht mehr von einer auswärtigen Tätigkeit ausgegangen. In diesen Fällen wird nun angenommen, dass es sich bei der Firma, die den Leiharbeiter zeitweise einsetzt, um dessen erste Tätigkeitsstätte handelt:

- wenn der Leiharbeiter länger als 48 Monate bei einem Kunden tätig ist
- wenn er unbefristet, also bis auf Weiteres, beim Kunden angestellt ist,
- wenn er für die gesamte Dauer eines betrieblichen Dienstverhältnisses bei einem Kunden arbeitet
Trifft einer dieser Punkte zu, ist der Entleihbetrieb die erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters. In einem solchen Fall hat er keinen Anspruch auf die Kilometerpauschale für Fahrten.
Er kann nur die Entfernungspauschale geltend machen. Diese beträgt 30 Cent für jeden Entfernungskilometer – gilt also nur für die einfache Wegstrecke.
Ist ein Betroffener jedoch befristet, also weniger als 48 Monate angestellt, hat er steuerliche Vorteile. Der Leiharbeiter kann die Fahrtkosten mit der Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer absetzen. Dies gilt nicht nur für den einfachen Weg, sondern für die gesamte zurückgelegte Strecke.
Eine wichtige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen macht Leiharbeitern Hoffnung

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 9 K 130/16) könnte diese Regelung zum Thema Fahrtkosten für Leiharbeiter jedoch kippen. Das Gericht entschied, dass ein Leiharbeiter bezüglich der Fahrten nicht nur Anspruch auf die Entfernungspauschale habe. Er könne 30 Cent pro Kilometer für den Hin- und Rückweg als Werbungskosten geltend machen.
Als Begründung wird angeführt, dass der Entleihbetrieb nicht als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters angesehen werden kann. Eine grundsätzliche Entscheidung steht jedoch noch aus, da die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen wurde.
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