Das Wichtigste zur Frage „Müssen Hartz-4-Empfänger ihr Haus verkaufen?“ in Kürze
Es wird im Einzelfall stets geprüft, ob das Vermögen bzw. Wohneigentum „angemessen“ ist. Dafür werden die individuellen Lebensumstände sowie die Wohnfläche berücksichtigt. Bei 1-2 Personen gelten 90 m2 Wohnfläche als angemessen.
Für die Eigentumswohnung gelten dieselben Kriterien wie für ein Haus. Bei bis zu 2 Bewohnern gelten hier 80 m2 als angemessen. Die Richtwerte für eine angemessene Wohnfläche finden Sie hier.
Die Familienplanung, die Dauer der voraussichtlichen Hilfebedürftigkeit sowie weitere Faktoren der individuellen Lebensumstände sollten bei der Beurteilung, ob ein Haus oder eine Wohnung verkauft werden muss, berücksichtigt werden.
Inhalt
Das Haus zu verkaufen ist nicht in jedem Fall erforderlich

Trotz Hilfebedürftigkeit möchten Hartz-4-Empfänger ungerne ihr Eigenheim verkaufen, schließlich ist es in den meisten Fällen seit langer Zeit ein Zuhause. Tatsächlich wird bei Antragstellern oder Personen, die bereits im Leistungsbezug sind, genauer hingesehen. Aber nicht immer müssen Betroffene für den Hartz-4-Anspruch ihr eigenes Haus verkaufen.
Unter diesen Voraussetzungen können Hartz-4-Empfänger ihr Haus behalten
Eine Grundvoraussetzung für den Leistungsbezug ist die Hilfebedürftigkeit. So erhalten nur Personen Hartz-4-Leistungen, die sie wirklich brauchen. Um festzustellen, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist, wirft das Jobcenter einen genaueren Blick auf die Vermögensverhältnisse. Nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.
Allerdings ist dies nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht der Fall, wenn es sich um …
…ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung …

… handelt. Gleiches gilt im Übrigen für Vermögen, welches Betroffene eigens für den Erwerb einer solchen (angemessenen!) Immobilie gespart haben, damit dort behinderte oder pflegebedürftige Menschen (z. B. die Eltern in hohem Alter) wohnen können.
Fassen wir zusammen: Sie müssen vor dem Hartz-4-Antrag Ihr Haus nicht verkaufen, wenn …
- dessen Wohnfläche von angemessener Größe ist und
- Sie selbst darin wohnen oder
- die Verwertung der Immobilie unwirtschaftlich oder unzumutbar („besondere Härte“) wäre.
Was bedeutet „angemessen“?
Solch vage Formulierungen finden wir immer dann in Gesetzestexten, wenn die Auslegung im Einzelfall den Gerichten überlassen wird. Dies ist auch hier der Fall. Es ist wichtig, dass stets die individuellen Lebensumstände in die Beurteilung der Angemessenheit einfließen.
Dennoch hat das Bundessozialgericht in einem Urteil von 2006 (Az.: 7b AS 2/05 R -) Richtwerte festgelegt, die zur Orientierung dienen. Es kann daher sein, dass Sie im Zuge des Hartz-4-Antrags Ihr Haus verkaufen müssen, wenn es der Wohnfläche nach nicht angemessen ist. Nachfolgende Tabelle zeigt die Richtwerte des BSG:
Anzahl der Bewohner | Eigentumswohnung (Fläche) | Haus (Fläche) |
---|---|---|
1 bis 2 | 80 m2 | 90 m2 |
3 | 100 m2 | 110 m2 |
4 | 120 m2 | 130 m2 |
für jede weitere Person | + 20 m2 | + 20 m2 |
Das Jobcenter selbst geht üblicherweise zunächst von einem vorübergehenden Leistungsbezug aus. Selbst wenn die Immobilie zu groß ist, wäre es deshalb manchmal unwirtschaftlich, auf deren Verwertung zu bestehen.
Hausverkauf: Bei Hartz 4 lässt sich das manchmal nicht umgehen

Doch selbst wenn eine Immobilie als ungemessen eingestuft wird, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Anstatt im Zuge des Hartz-4-Antrags Ihr Haus ganz zu verkaufen, besteht die Möglichkeit, abtrennbare Teile des Hauses oder des Grundstücks zu beleihen oder zu verkaufen.
Erst wenn nach Berücksichtigung der Lebensumstände weder die Unwirtschaftlichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung ausgeschlossen ist und die Immobilie als ungemessen eingestuft wird, gehört Sie nicht mehr zum Schonvermögen. In diesem Fall müssen Hartz-4-Empfänger ihr Haus/ihre Eigentumswohnung zumeist verkaufen.