• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
arbeitslosenselbsthilfe.org
Aktuelle Seite: Startseite / Bezug von Hartz 4: Muss eine Lebensversicherung verwertet werden?

Bezug von Hartz 4: Muss eine Lebensversicherung verwertet werden?

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Bevor eine Person Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 hat, muss sie zunächst Teile ihres Vermögens verwerten und davon ihren Lebensunterhalt bestreiten. Viele Betroffene machen sich Sorgen darüber, ob beim Bezug von Hartz 4 eine abgeschlossene Lebensversicherung, die etwa der Altersvorsorge dient, gekündigt werden muss.

Müssen Hartz-4-Empfänger eine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient, verwerten?
Müssen Hartz-4-Empfänger eine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient, verwerten?

Das Wichtigste zum Thema Lebensver­sicherung und Hartz 4 kurz und knapp zusammengefasst:

Wird die Lebensversicherung beim Hartz-4-Antrag angegeben werden?

Ja, denn grundsätzlich gehört gemäß § 12 Abs. 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches eine Lebensversicherung zum Vermögen und muss deshalb zunächst verwertet werden, bevor ein Anspruch auf ALG 2 besteht.

Gibt es eine Freigrenze?

Ja, es gibt beim Bezug von Hartz 4 bezüglich der Lebensversicherung einen Freibetrag. Für Vermögen jeder Art gibt es eine Freigrenze von 150 Euro pro Lebensjahr.

Gibt es weitere Ausnahmen?

Dient die Lebensversicherung der Altersvorsorge, kann ein zusätzlicher Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr geltend gemacht werden. Hierzu muss der Empfänger von Hartz 4 bei der Lebensversicherung einen Verwertungsausschluss vereinbaren. Mehr dazu lesen Sie hier.

Inhalt

  • Lebensversicherung: Erfolgt für Hartz-4-Empfänger eine Anrechnung?
    • Hartz 4 und private Lebensversicherung: Diese Freibeträge werden gewährt
  • Ausnahmen: Wann muss eine Lebensversicherung nicht verwertet werden?

Lebensversicherung: Erfolgt für Hartz-4-Empfänger eine Anrechnung?

Viele Betroffene befürchten, dass sie vor dem Bezug von Hartz-4-Leistungen ihre private Lebensversicherung kündigen und dann das erhaltene Geld zunächst verwerten müssen, bevor ein Anspruch auf ALG 2 besteht. Doch ist dies bei der Versicherung tatsächlich der Fall?

Grundsätzlich gilt laut § 12 Abs. 1 SGB II, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen sind. Somit ist auch eine Lebensversicherung in vielen Fällen anrechenbar.

Viele Menschen, die kurz davor stehen, ALG-2-Leistungen beantragen zu müssen, fragen sich, ob Teile Ihres Vermögens geschützt werden können. Wird beim Hartz-4-Antrag eine Lebensversicherung nicht angegeben, müssen Betroffene allerdings mit Konsequenzen rechnen. Seit dem 1. August 2016 gilt die folgende Regelung: Wird Vermögen verschwiegen, können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. In manchen Fällen droht zusätzlich eine Anzeige wegen Betrug.

Hartz 4 und private Lebensversicherung: Diese Freibeträge werden gewährt

Hartz 4 und Lebensversicherung: Wird das Schonvermögen nicht überschritten, muss die Versicherung nicht verkauft werden.
Hartz 4 und Lebensversicherung: Wird das Schonvermögen nicht überschritten, muss die Versicherung nicht verkauft werden.

Allerdings profitieren Hartz-4-Empfänger auch bei der Lebensversicherung von gewissen Freibeträgen. Grundsätzlich ist laut § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr vorgesehen. Mindestens beträgt dieser Freibetrag 3.100 Euro, maximal liegt er bei 9.750 Euro.

Dient die private Lebensversicherung als Altersvorsorge, so wird ein zusätzlicher Freibetrag angesetzt. Dieses Schonvermögen liegt laut § 12 Abs. 2 S. 3 SGB II bei 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr, maximal jedoch bei 48.750 Euro. Dies ist nur möglich, wenn Sie einen Verwertungsausschluss vereinbart haben. Das bedeutet, dass bezüglich der Lebensversicherung vertraglich vereinbart wird, dass der Versicherungsnehmer das angesparte Vermögen als Altersvorsorge nutzt und es erst dann verwertet, wenn er in Rente geht.

Ausnahmen: Wann muss eine Lebensversicherung nicht verwertet werden?

Hartz-4-Empfänger mit Lebensversicherung: Wäre die Auszahlung unwirtschaftlich, ist von einer Verwertung abzusehen.
Hartz-4-Empfänger mit Lebensversicherung: Wäre die Auszahlung unwirtschaftlich, ist von einer Verwertung abzusehen.

Auch wenn für einen Hartz-4-Empfänger eine Lebensversicherung nicht als Altersvorsorge und zur Aufbesserung der Rente dient, gibt es gewisse Ausnahmen, bei denen eine Verwertung als Vermögen nicht verlangt wird. Dies ist in folgenden Situationen der Fall:

  • Die Auszahlung der Versicherung stellt eine besondere Härte dar. Dies ist etwa der Fall, wenn sich der Hartz-4-Empfänger kurz vor dem Eintritt in die Rente befindet.
  • Die Verwertung ist unwirtschaftlich. Hierzu kommt es, wenn beim Verkauf ein Erlös von weniger als 90 Prozent der eingezahlten Beiträge erzielt wird. Allerdings kann das Jobcenter trotzdem eine Beleihung verlangen.
Möchten Sie Ihre Lebensversicherung „Hartz-4-sicher“ machen, muss diese der Altersvorsroge dienen. Sie müssen also einen Verwertungsausschluss vereinbaren. Dies ist gemäß eines Urteils des Sozialgerichts Mainz auch nachträglich möglich (Az.: S 4 AS 466/11).

Bildnachweise: istockphoto.com/denphumi, istockphoto.com/Goodluz

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (35 Bewertungen, Durchschnitt: 4,54 von 5)
Bezug von Hartz 4: Muss eine Lebensversicherung verwertet werden?
4.54 5 35
Loading...

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Sluka meint

    6. Mai 2018 um 11:46

    Was genau heißt Verwertungsausschluss ?

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      7. Mai 2018 um 9:27

      Hallo Sluka,

      es gibt kapitalbildende Versicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer schon vor einer vereinbarten Frist (z. B. dem Beginn des Ruhestands) über das angesammelte Vermögen verfügen kann. Verwertungsausschluss bedeutet, dass dies nicht möglich ist. Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung können dann erst nach Eintritt in den Ruhestand auf das Geld zugreifen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  2. joerg meint

    17. Februar 2019 um 12:49

    hallo habe eine frage. ich bin 55 jahre bekomme seid einigen jahren aus gesundheitsgründen alg2 jetzt erhielt ich ein brief von einer lebensversicherung von der ich garnicht mehr wusste das diese existiert hatte mal in den 80 er jahren eine kurz gehabt dann nicht mehr gezahlt auch keine unterlagen mehr darüber deshalb auch nicht beim alg2 angegeben weil ich nie mehr was von der versicherung hörte glaubte ich sie existiert nicht mehr geriet in vergessenheit.
    jetzt kommt ein brief das ich kapitalerträge von der auslaufenden lebensversicherung 3300 euro kapitalerträge bekomme. was soll ich jetzt tun wenn das geld auf meinem konto kommt werde ich es dem jobcenter klar mitteilen.

    bekomme ich jetzt probleme weil ich damals nicht angegeben hatte das ich eine lebensversicherung hatte war keine absicht ich dachte die existiert nicht mehr habe die höchstens ein halbes jahr bezahlt muss da wohl ca 20 jahre gewesen sein.
    und darf ich etwas von dem geld behalten oder wird es komplett angerechnet

    das ich das mitteile ist selbstverständlich auch wenn alles einbehalten wird will nichts verschweigen.

    nur ich bin sehr überrascht als ich den brief von der versicherung erhalten habe kann es immer noch nicht glauben.
    bitte um ihren rat
    lg jörg

    Antworten
    • Heino L. meint

      12. März 2020 um 17:34

      Hallo,ich werde in ca 1/2 Monaten 62 Jahre alt.Eine Lebensversicherung die einen Verwertungsausschluss hatte, kann ich schon jetzt auf mein Girokonto überweisen lassen.
      (ca.6000,00Euro). Ich könne meine Gläubiger damit befriedigen wenn sie denn dem Vergleich
      zustimmen.Ich habe nur Angst, dass Hartz 4 dies als anrechenbares Vermögen ansieht und mir
      keine monatliche Unterstützung mehr überweist.Oder ist das im Grundfreibetrag enthalten?

      Antworten
  3. Katja G. meint

    7. August 2019 um 13:34

    Ich habe nächstes Jahr eine Auzahlung meiner Lebensversicherung von ca 5000 Euro! Angegeben ist das auf dem Amt seitdem ich letztes Jahr Aufstockung beantragen musste! Gehe auf Teilzeit arbeiten und bin 38 Jahre alt! Am Freitag kam der Brief ist solle die Unterlagen angeben zur Prüfung zur Auszahlung nächstes Jahr! Das Geld ist komplett verplant was passiert mir da jetzt?
    LG

    Antworten
  4. Karen S. meint

    10. November 2019 um 23:18

    Hallo
    ich werde im nächsen jahr 63, werde ab Dezember meine Rente erhalten, das ist sicher. Momentan erhalte ich ALG2, also Harz4 Im Juno nächste Jahres wird meine Lebensversicherung fällig. Greift da die Härtefallregelung oder kann die Arge verlangen, dass ich bis zum Erhalt der Rente davon meinen Lebensunterhalt bestreiten muss?

    Antworten

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Haupt-Sidebar

ALG 1

  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?

ALG 2

  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Bürgergeld
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie und Kinder
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung

Ratgeber

  • Arbeitsrecht
  • Bedingungsloses Grundeinkommen
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht

Footer

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Ratgeber
  • Downloads
  • Über uns
  • Haftungsausschluss
Facebook Folgen Sie uns auf Facebook

Copyright © 2022 Arbeitslosenselbsthilfe.org | Alle Angaben ohne Gewähr.

MENÜ & SUCHE
  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?
  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung
  • Arbeitsrecht
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht