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Bezug von Hartz 4: Werden Nebenkosten übernommen?

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Laut § 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) soll das Arbeitslosengeld 2 es den Betroffenen ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Hierzu gehört auch ein Dach über dem Kopf. Die Miete für eine Wohnung wird deshalb in der Regel vom Jobcenter übernommen. Doch müssen Hartz-4-Empfänger die Nebenkosten selbst tragen?

Das Wichtigste zu den Nebenkosten bei Hartz-4-Bezug kurz und knapp zusammengefasst

Wer zahlt bei Hartz-4-Bezug die Nebenkosten?

Neben- und Heizkosten müssen Hartz-4-Empfänger in der Regel nicht selbst tragen. Das Jobcenter übernimmt die Kosten, insofern diese für die Wohnung angemessen sind.

Was gilt für Nachzahlungen von Nebenkosten?

Bezieher von müssen Hartz 4 eine Nebenkostennachzahlung meist nicht aus der eigenen Tasche bezahlen. Hier springt das Jobcenter zusätzlich ein.

Was passiert, wenn ich Geld für die Heizkosten wiederbekommen müsste?

Wird Beziehern von Hartz 4 bei den Heizkosten ein Guthaben gutgeschrieben, weil sie sparsam geheizt haben, ist diese im nächsten Monat auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen. Betroffene können das Geld also nicht behalten.

Welche Regelungen gelten für Bezieher von Hartz 4 bezüglich der Nebenkosten?
Welche Regelungen gelten für Bezieher von Hartz 4 bezüglich der Nebenkosten?

Inhalt

  • Wer bezahlt die Betriebskostenabrechnung bei Hartz-4-Bezug?
  • Müssen Hartz-4-Empfänger eine Betriebskostennachzahlung selbst bezahlen?
    • Was geschieht, wenn eine Nebenkostenrückzahlung erfolgt?

Wer bezahlt die Betriebskostenabrechnung bei Hartz-4-Bezug?

Betriebs- bzw. Nebenkosten umfassen verschiedene Posten, die für eine Wohnung neben der Miete anfallen. Hierzu gehören etwa:

Bei Hartz-4-Bezug: Die Nebenkostenabrechnung wird meist vom Jobcenter bezahlt.
Bei Hartz-4-Bezug: Die Nebenkostenabrechnung wird meist vom Jobcenter bezahlt.
  • Warmwasser
  • Heizkosten
  • Grundsteuer
  • Kosten für den Hausmeister
  • Kanalgebühren
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinreinigung

Vermieter legen diese Kosten in der Regel in einer Pauschale zusammen. Doch müssen Hartz-4-Empfänger die Nebenkosten selbst tragen oder werden diese vom Jobcenter übernommen? Die Antwort findet sich in § 22 SGB II. Dort ist festgelegt, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden.

Bewegen sich die Beträge, die der Nebenkostenabrechnung des Hartz-4-Empfängers zu entnehmen sind, in einem angemessenen Rahmen, werden diese also vom Jobcenter übernommen. Sollte allerdings festgestellt werden, dass der Leistungsempfänger seine Wohnung übermäßig heizt oder mit Warmwasser verschwenderisch umgeht, so muss die Betriebskostenabrechnung vom Jobcenter nicht im vollen Umfang bezahlt werden.

Einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Strom haben Personen, die ALG 2 beziehen, allerdings nicht. Die anfallenden Stromkosten müssen Hartz-4-Empfänger aus dem Regelsatz begleichen. Dieser umfasst einen pauschalen Satz für elektrische Energie.

Müssen Hartz-4-Empfänger eine Betriebskostennachzahlung selbst bezahlen?

Nach einem kalten Winter: Die Heizkostennachzahlung müssen Hartz-4-Empfänger meist nicht fürchten.
Nach einem kalten Winter: Die Heizkostennachzahlung müssen Hartz-4-Empfänger meist nicht fürchten.

Wie verhält es sich nun, wenn Hartz-4-Empfänger zusätzliche Nebenkosten tragen müssen, weil eine Nachzahlung fällig wird? Bleiben betroffene Bezieher von ALG 2 in diesem Fall selbst auf den Kosten sitzen und müssen diese aus dem Regelsatz abstottern?

Die gute Nachricht lautet: Eine Neben- oder Heizkostennachzahlung müssen Hartz-4-Empfänger nicht selbst bezahlen. Auch diese übernimmt das Jobcenter – allerdings nur, wenn sich diese in einem angemessenen Rahmen bewegt.

Was geschieht, wenn eine Nebenkostenrückzahlung erfolgt?

Es gibt jedoch auch den umgekehrten Fall: Hat eine Person wenig geheizt oder ist sparsam mit dem Wasser umgegangen, wird ihr ein Betriebskostenguthaben erstattet. Was geschieht aber, wenn Empfänger von Hartz 4 bei den Nebenkosten ein solches Guthaben vorweisen können?

§ 22 Abs. 3 SGB II legt hierzu Folgendes fest:

Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift.

Im Monat nach der Nebenkostenrückzahlung sorgt diese demnach dafür, dass der Bedarf für die Miete der Wohnung sowie die Nebenkosten entsprechend sinkt. Sind Bezieher von Hartz 4 bei den Nebenkosten sparsam, dürfen sie den Betrag also nicht behalten.

Anders verhält es sich bei den Stromkosten. Da Hartz-4-Empfänger diesen Posten selbst aus ihrem Regelsatz bestreiten müssen, können sie das Guthaben bei einer Rückzahlung behalten. Der Betrag darf nicht auf die ALG-2-Leistungen angerechnet werden (Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 14 AS 185/10 R).

Bildnachweise: depositphotos.com/kash76, fotolia.com/Björn Wylezich, fotolia.com/Daniel Jędzura

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Kommentare

  1. Hecht meint

    29. März 2019 um 17:16

    Ich beziehe ab März 2019 Rente.Vorher bekam ich Harz 4.Jetzt kam die Nebenkostenabbrechnung von vergangenen Jahr und ich muss fast 73 Euro nachzahlen.Muss das Jobcenter die Kosten übernehmen.

    Antworten
  2. Ute meint

    6. April 2019 um 9:26

    Aus dem Text geht nicht hervor welchen Betrag das Jobcenter zahlt. Bis jetzt habe ich nur 250 Euro erhalten und mußte den Rest in Raten abstottern.

    Antworten
  3. Severin meint

    10. April 2019 um 20:14

    ja diese kosten solten vom amt getragen werden in so vern es die angemessenheit nicht übersteigt

    Antworten
  4. dieter meint

    16. September 2019 um 20:34

    Jobcenter in worms zahlt grundsätzlich nur Heizkosten aber keine Nebenkosten. Das scheint dann wohl rechtswidrig zu sein, oder?

    Antworten
  5. Holger B. meint

    20. November 2019 um 9:20

    Wie Hoch dürfen Heiz und Nebenkosten sein ?
    ( 4 köpfige Familie 100 qm Wohnung)
    Lahn-Dill-Kreis

    Antworten
    • Lola meint

      28. März 2020 um 20:27

      Ja

      Antworten
  6. Morlock Bärbl meint

    26. Februar 2020 um 13:37

    Wir, haben in unserem Haus eine Wohnung an unseren Sohn vermietet. Nun geriet er leider in die Situation, dass er Alg. II beantragen musste. In dem Bescheid vom Jobcenter steht nun, dass ihm keine Nebenkosten bewilligt werden, da wir keine genauen Nebenkostenabrechnungen erstellen können, da die dafür notwendigen Zähler vom Heizungsmonteur vergessen wurden. Wir berechnen intern immer am Jahresende den Stromverbrauch (Wärmepumpenheizung) und teilen diesen unter den Personen, die in den jeweiligen Wohnungen leben, auf. Diese Summe ist dann wieder Grundlage für die monatlichen Nebenkostenvorschüsse des nächsten Jahres. So kommt es aber, dass unser Sohn nun damit bestraft wird, dass ihm die eigentliche zustehenden Nebenkosten daher versagt bleiben, kann doch so nicht stimmen?
    I

    Antworten

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