Ein Minijob ist nach Definition ein Mini-Job, das heißt es handelt sich entweder um eine sehr kurzfristige oder eine gering entlohnte Beschäftigung. Bis zu 450 Euro monatlich dürfen Sie hier verdienen. Besondere Regelungen gelten, wenn Sie soziale Leistungen in Form von Arbeitslosengeld I oder II erhalten. Worauf Sie achten müssen, verrät Ihnen dieser Ratgeber.
Das Wichtigste zum Minijob kurz und knapp zusammengefasst
Minijob bezeichnet eine kurzfristige oder eine gering entlohnte Tätigkeit. Es wird hier auch von 450-Euro-Jobs oder geringfügigen Beschäftigungen gesprochen. Jeder Minijob muss angemeldet werden.
Bei geringfügigen Minijobs gilt laut Arbeitsrecht eine Jahreseinkommensgrenze von 5400 Euro, bei kurzfristigen Minijobs eine zeitliche Befristung von maximal drei Monaten (70 Arbeitstagen) im Jahr.
Bei Bezug von ALG I dürfen Sie mit einem Minijob bis zu 165 € anrechnungsfrei hinzuverdienen, bei Hartz-4-Bezug gilt ein Freibetrag von 100 €.

Inhalt
Voraussetzungen und Bedingungen von einem Minijob
Das Wichtigste beim Minijob ist die Anmeldung bei der Knappschaft. Jeden Minijob oder Arbeitsvertrag einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Ein 450-Euro-Job, der vom Arbeitgeber nicht angemeldet wird, kann als Schwarzarbeit gelten.

Grundsätzlich wird zwischen 450-Euro-Jobs und kurzfristigen Minijobs unterschieden. 450-Euro-Jobs beziehen sich auf eine monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro (5400 Euro Jahreseinkommen). Kurzfristige Minijobs bezeichnen eine geringfügige Beschäftigung, bei der nicht mehr als drei Monate (insgesamt 70 Arbeitstage) im Jahr gearbeitet wird. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
Allgemein wird auch zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt unterschieden. Haushaltsnahe Tätigkeiten, die geringfügig vergütet werden, haben gegenüber den gewerblichen Minijobs vor allem Steuervorteile. Wenn Sie eine Haushaltshilfe einstellen, müssen Sie diese als Beschäftigte ebenfalls anmelden. Die Anmeldung einer Haushaltshilfe im Privathaushalt kann einfach mit einem Haushaltsscheck erfolgen.
Ein Minijob bringt einige Vorteile. Beispielsweise können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht freistellen lassen. Außerdem müssen Sie in Ihrem Minijob keine Sozialversicherung zahlen.
Minijob: Steuer und soziale Abgaben

Wie verhält es sich beim Minijob mit den Abgaben für Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung? Wenn Sie Ihre Tätigkeit vor 2013 aufgenommen haben, ist Ihr Minijob weiterhin rentenversicherungsfrei. Nach den Änderungen, die 2013 gemacht wurden, fallen aber auch bei einem Minijob Beiträge zur Rentenversicherung an. Von dieser können Sie sich auf Antrag freistellen lassen.
Ein Minijob ist nicht sozialversicherungspflichtig. Das heißt, es fallen keine Beiträge für die Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung an.
Ähnlich verhält es sich beim Thema Minijob und Krankenversicherung. In einem Minijob müssen keine Beiträge zur Krankenversicherung bezahlt werden. Der Arbeitgeber zahlt bei einem 450-Euro-Job in Ihre Krankenversicherung ein. Er leistet hier einen Pauschalbetrag von 13 Prozent, Berechnungsgrundlage ist der Bruttoverdienst des Minijobbers.
Wie hoch darf der Verdienst beim Minijob sein?

Jeder Arbeitnehmer, der einen Minijob-Vertrag abschließt, darf selbst entscheiden, ob er sich von den Beiträgen zur Rentenversicherung freistellen lassen möchte. Dies geschieht auf Antrag und ist sicherlich einer der Vorteile vom Minijob.
Eine Freistellung bedeutet weniger Abgaben und damit beim Minijob einen besseren Verdienst. Trotzdem müssen Sie bei einem Minijob-Gehalt darauf achten, die monatliche Verdienstgrenze nicht zu überschreiten. Ein Minijob darf nur 450 Euro monatlich einbringen.
Natürlich hat nicht jeder 450-Euro-Job feste Arbeitszeiten. Es kommt vor, dass Sie in einem Monat mehr arbeiten und verdienen und dafür in anderen Monaten weniger. In solchen Fällen ist für den Minijob nicht der 450-Euro-Betrag relevant, sondern das Jahreseinkommen. Solange Sie insgesamt im Jahr die Entgeltgrenze von 5400 Euro nicht überschreiten, handelt es sich weiterhin um einen Minijob.
Außerdem wurde 2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt und schrittweise flächendeckend umgesetzt. Aktuell liegt der Stundenlohn, der mindestens gezahlt werden muss, bei 9,35 Euro brutto pro Stunde (Stand: 2020).
Wer darf einen Minijob ausüben?
Der Minijob ist für Rentner ebenso eine Gelegenheit Geld hinzuzuverdienen, wie für Arbeitssuchende oder Studenten. Bei einem 450-Euro-Job in der Rente muss zum einen die Altersgrenze berücksichtigt werden, zum anderen die Jahreseinkommensgrenze von 5400 Euro für Minijobs.
Solange Senioren das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, müssen Sie diese Verdienstgrenze beachten. Nach Erreichen des Renteneintrittsalters – für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist das das 67. Lebensjahr – dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Anrechnung die Rente befürchten zu müssen. Gesonderte Regelungen gelten für Ruhestandsbeamte.

Ein Minijob für Schüler unterliegt keinen besonderen Regelungen. Hier gilt ebenso die Einkommensgrenze von 450 Euro bzw. die Befristung auf drei Monate (70 Arbeitstage). Zu beachten sind hier nur die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Studenten müssen ebenso wie Schüler keine besonderen Regelungen berücksichtigen für ihren Minijob. Als Student dürfen Sie wie jeder andere Minijobber bis zu 450 Euro monatlich verdienen. Jeder Verdienst über diesen Betrag hinaus liegt nicht mehr im Rahmen des Minijobs. Nur wer Bafög erhält, sollte sich nach den Freibeträgen beim Bafög-Amt erkundigen.
Tatsächlich gibt es den einen oder anderen Minijob, der von Zuhause aus ausgeübt werden kann. Wer einen Minijob in Heimarbeit sucht, sollte aber darauf achten, an einen seriösen Arbeitgeber zu geraten. Im Arbeitsrecht gilt bei solchen Tätigkeiten das Heimarbeitsgesetz.
Minijob bei ALG-Bezug – geht das?
Wie viel Sie bei ALG-Bezug durch einen 450-Euro-Job hinzuverdienen dürfen, ist im Gesetz verankert. § 11 b im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zeigt an, wie viel Sie anrechnungsfrei hinzuverdienen dürfen, wenn Sie Grundsicherung (Hartz 4) erhalten. Bei Arbeitslosengeld 1 ist der § 155 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) relevant, der sich zur Anrechnung von Nebeneinkommen äußert.
Es ist nicht unüblich, dass das Jobcenter sogar zu einer geringfügigen oder kurzfristigen Tätigkeit anregt. Immer wieder wenden sich auch Unternehmen an das Jobcenter auf der Suche nach Aushilfskräften und Minijobbern. In diese Kategorie fallen auch Ein-Euro-Jobs.

Minijob finden und dem Jobcenter melden
Wer während der Arbeitssuche nicht völlig untätig sein möchte oder wem das Hartz 4 nicht ganz ausreicht, um alle Kosten zu decken, der darf sich auf Minijob-Suche begeben. Es spricht nichts dagegen, trotz ALG-Bezug auf 450-Euro-Basis einen Job auszuüben. Allerdings gelten hier einige Vorschriften.
Sobald Sie darüber nachdenken, einen Minijob zu suchen, sollten Sie dies mit dem Jobcenter besprechen. Hier wird Ihnen in der Regel auch geholfen einen 450-Euro-Job zu finden. Anmelden müssen Sie ihn beim Jobcenter auch, sobald Sie einen gefunden haben. Es ist wichtig, das Jobcenter rechtzeitig zu informieren, weil sonst Sperrfristen und Sanktionen drohen können.
Außerdem dürfen Sie nur eine begrenzte Anzahl von Stunden pro Woche leisten. Diese Begrenzung hängt damit zusammen, dass Sie die eigentliche Arbeitssuche nicht aus den Augen verlieren sollen. Weniger als 15 Stunden wöchentlich dürfen Sie arbeiten. Ganz genau also 14 Stunden 59 Minuten.

Anrechnung eines 450-Euro-Jobs auf das Arbeitslosengeld
Jedes Einkommen, das Sie erhalten oder besitzen, muss bei ALG-Bezug, egal ob Hartz IV oder Arbeitslosengeld 1, dem Arbeitsamt mitgeteilt werden. Minijobs sind deshalb für ALG-Empfänger nicht unproblematisch.
Beim Verdienst aus dem Minijob gilt eine Grenze: Überschreiten Sie ein bestimmtes Einkommen, wird dieses auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet, der Betrag wird von den Leistungen, die Sie vom Jobcenter beziehen, abgezogen. Die Freibeträge sind unterschiedlich, je nachdem, ob Sie Hartz 4 oder ALG I beziehen. Berücksichtigt wird immer das Nettoeinkommen.
- ALG II (Hartz 4): Sie dürfen bis zu 100 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen.
- ALG I: Sie dürfen bis zu 165 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen.
Bildnachweise: fotolia/Frank Täubel, fotolia/carballo, fotolia/skarie, fotolia/industrieblick, fotolia/Marco2811, depositphotos/AntonLozovoy
Schulte meint
Ich bin noch im Arbeitsverhältnis wurde aber gekündigt von meinem Hauptarbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen. Bin Stk. 5 wo nicht viel übrig blieb. Verdiene aber schon seit 4 Jahren zusätzlich 430 € als Hausmeister und habe einen Firmenwagen der in der 1% Regelung fällt . Dies sind ca. 330 €Monatlich. Muss ich den Job jetzt kündigen oder auf den Firmenwagen verzichten damit ich volles Arbeitslosengeld beziehen kann.? Was steht mir da zu.
Günter C. meint
Wie es mit dem Dienstwagen ist weiss ich nicht, aber so wie ich es verstehe darf man durchaus über 165.- Euro dazu verdienen, wenn die Situation so wie SGBIII beschrieben ist.
Ausschlaggebend sind die max 15h Arbeitszeit in der Woche und ein Dienstwagen zählt ja nicht zur Arbeitszeit… wäre meine Interpretation.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch III $155
§ 155 SGB III Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) ……
(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) …..
Ellerbrock meint
Hier ist mir nicht klar angegeben, ob es sich nur auf das durch den Minijob erlangte Einkommen handelt oder das gesamte, also auch das der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, zur Anrechnung des Freibetrages herangezogen wird. Einkommen= alle Einnahmen in einem Zeitraum.
Bitte um Klärung
Melli M. meint
Ich habe eine Anfrage,ich bin nicht beim Job center angemeldet und bekomme von dem auch keine Leistung
Nur mein Mann bekommt die Leistung, also nur wenn ich ein minijob ausübe, darf das Job center meinen Geld ausrechnen und ein Erstattungbescheid erfordern ?
Vielen Dank im voraus
Jacqueline K. meint
Guten Abend,
Ich erhalte die Leistungen vom ALG I und habe derzeit einen Minijob, ich komme einfach nicht auf meine Stunden letzten Monat habe ich nur 46€ verdient und diesen Monat 187€ und ich habe jetzt alle beide Monate vom Arbeitsamt nur 217€ bekommen.
Ich muss Miete zahlen und trage auch noch kosten, wie soll man das mit so wenig Geld machen und müsste mir das Amt nicht beim ersten Monat den vollen Gehalt also meine 650€ zahlen da ich nicht über 100€ bin und den zweiten Monat etwas mehr als 217€?
Ich bedanke mich jetzt schon mal für Ihre Antwort
Lg