Eltern erhalten für jedes Kind in ihrem Haushalt staatliches Kindergeld. Dieses ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Es wird monatlich von der Familienkasse bezahlt. Lesen Sie nach, welche Voraussetzungen für das Kindergeld erfüllt sein müssen und was Sie bei der Beantragung beachten sollten.
Das Wichtigste zum Kindergeld kurz und knapp zusammengefasst
Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte eines Kindes. Dies schließt Pflege-, Stief-, Adoptiv- und Großeltern ein. Mehr zu den Voraussetzungen gibt es hier.
Die Höhe des Kindergeldes können Sie unserer Tabelle entnehmen. Beantragt wird das Kindergeld bei der Familienkasse. Hier müssen entsprechende Unterlagen (z. B. Schulbescheinigung) vorgelegt werden.
Ja, aber bei Hartz-4-Bezug wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet.

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Wichtige Informationen zum Kindergeld
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Inhalt
Anspruch auf Kindergeld: Unter diesen Voraussetzungen

Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen Anspruch auf Kindergeld, unter diesen Voraussetzungen:
- Sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder
- sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Ein Kind kann gemäß § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) das Kindergeld nur dann für sich selbst beanspruchen, wenn es …
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
- nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist (z. B. einer Pflegefamilie).
Kindergeld-Staffelung: So viel Geld gibt es pro Kind
Bei der Auszahlung vom Kindergeld kommt es einerseits auf die Anzahl, andererseits auf das Alter der Kinder an. Dabei gibt es nicht für jedes Kind den gleichen Betrag.
Wie staffelt sich das Kindergeld? Folgende Liste zeigt es:
Stand 2018 | Betrag in Euro |
---|---|
Kind 1 und 2 | 194 |
Kind 3 | 200 |
für jedes weitere Kind | 225 |
Beispiel: Eine Familie mit Hartz 4 hat drei Kinder. Für die ersten beiden Kinder bekommen die Eltern je 194 Euro, also insgesamt 388 Euro. Für das dritte Kind gibt es 200 Euro. Daraus ergibt sich ein Betrag von 588 Euro Kindergeld. Bei der Berechnung muss aber auch das Alter berücksichtigt werden.
Für volljährige Kinder, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gibt es kein Kindergeld mehr. Nun entfällt das älteste Kind bei der Berechnung und das dritte Kind wird nun als zweites Kind berechnet. Das heißt, nicht mehr mit 200 Euro, sondern 194 Euro.
Wenn Sie das Kindergeld nicht bekommen oder beantragt haben, können Sie dies noch nachträglich tun. Allerdings kann Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate eingefordert werden. Darüber hinaus gibt es keine Kindergeld-Nachzahlung.
Wie lange gibt es Kindergeld bzw. bis wann?

Wie lange wird das Kindergeld genau gezahlt? Für Kinder unter 18 besteht immer ein Anspruch auf Kindergeld. Darüber hinaus können Sie bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld erhalten, wenn es …
- noch zur Schule geht,
- auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitsstelle ist,
- eine (erste) Berufsausbildung oder ein Studium absolviert,
- sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Übergangszeit),
- einen Freiwilligendienst leistet (Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr), oder
- eine Behinderung hat.
Über das 25. Lebensjahr hinaus gibt es nur Kindergeld, wenn das Kind Wehr- oder Zivildienst leistet.
Kindergeld während Studium oder Berufsausbildung ist also unproblematisch. Doch, was ist mit Kindergeld nach der Ausbildung? Gibt es auch Kindergeld im Zweitstudium? Grundsätzlich ja, allerdings muss der unter 25-Jährige der zweiten Ausbildung bzw. dem Zweitstudium ernsthaft nachgehen.
Außerdem dürfen keine „schädlichen Einkünfte“ bezogen werden. Damit sind Einkünfte gemeint, die aus einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche stammen.
Familienkasse: Hier wird das Kindergeld beantragt

Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Die Familienkassen sind nicht zuständig, wenn Sie nicht in Deutschland, sondern einem anderen Land der Europäischen Union (und der Schweiz) leben oder von dort eine Rente beziehen.
Üblicherweise stellen die Familienkassen Vordrucke für den Antrag bereit. Zusammen mit dem Antrag muss auch die „Anlage Kind“ ausgefüllt werden. Zusätzlich muss eine Kopie der Geburtsurkunde – bei Geburt des Kindes – oder eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden, die nachweist, dass das Kind im Haushalt des Antragstellers lebt.
Bei volljährigen Kindern ist außerdem Folgendes nachzuweisen:
- Besuch der Schule, Berufsausbildung oder Studium;
- Art und Dauer der betrieblichen Berufsausbildung;
- Teilnahme am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, dem Europäischen Freiwilligendienst, dem Bundesfreiwilligendienst oder einem ähnlichen Träger; oder
- Eine Behinderung.
- Falls das Kind bereits eine erste Ausbildung absolviert hat oder keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat, müssen besondere Nachweise erbracht werden.
An wen erfolgt die Kindergeld-Auszahlung?

Auf wessen Konto das Kindergeld letztlich landet, bestimmt § 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Grundsätzlich kann immer nur eine Person Leistungen nach dem BKGG erhalten. Das ist die Person, in deren Haushalt das Kind lebt.
Gibt es zwei anspruchsberechtigte Personen im Haushalt, so müssen diese sich über den Leistungsempfänger einigen. Im Zweifelsfall übernimmt die Entscheidung auf Antrag das Familiengericht.
Lebt das Kind zusammen mit Eltern und Großeltern in einem Haushalt, geht das Kindergeld bevorzugt an einen Elternteil. Ein Teil der Großeltern kann es dann erhalten, wenn die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag

Eine Einkommensgrenze ist beim Kindergeld nicht vorhanden, beim Kinderzuschlag aber schon. Weil es sich hier nach § 6a BKGG um eine Sozialleistung handelt, wurde eine Einkommensgrenze festgelegt. Das Kindergeld dagegen ist eine steuerliche Ausgleichszahlung und mit dem Kinderzuschlag nicht gleichzusetzen.
Was außerdem oft genannt wird – im Zusammenhang mit dem Kindergeld – ist der Freibetrag bzw. der sogenannte Kinderfreibetrag. Da das Kindergeld eine steuerliche Ausgleichszahlung ist, ermittelt das Finanzamt bei der Berechnung der Einkommenssteuer (Veranlagung), was vorteilhafter ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
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