Nebenkostenrückzahlung für Hartz-4-Empfänger – Das ist zu beachten!

Von Arbeitslosenselbsthilfe.org, letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2023

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Das Wichtigste zur Nebenkostenrückzahlung bei Hartz 4 zusammengefasst:

Wird eine Nebenkostenrückzahlung angerechnet?

Eine Nebenkostenerstattung wird bei Hartz-4-Bezug in der Regel gemäß § 22 Abs. 3 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) auf die ALG-2-Leistungen angerechnet.

Warum wird die Rückzahlung angerechnet?

Betroffene können eine Hartz-4-Nebenkostenrückzahlung nicht einfach einbehalten. Sie wird vom Jobcenter als Einkommen gewertet und mindert damit den Bedarf. Denn das Jobcenter zahlt in aller Regel die Kosten der Unterkunft und Heizung.

In welchen Fällen darf ich die Rückerstattung behalten?

Nur in Ausnahmefällen haben ALG-2-Empfänger einen Anspruch darauf, die Rückzahlung zu behalten. Dies ist etwa der Fall, wenn das Guthaben durch geliehenes Geld aufgebaut wurde oder Hartz-4-Empfänger einen Teil der Miete für die Wohnung selbst bezahlen.

Anrechnung von Guthaben: Nebenkostenrückzahlung gilt als Einkommen

Hartz 4 und Nebenkosten: Eine Rückerstattung wird meist auf die Leistungen angerechnet.
Hartz 4 und Nebenkosten: Eine Rückerstattung wird meist auf die Leistungen angerechnet.

Das Jobcenter zahlt Arbeitslosengeld-2-Empfängern nicht nur den Regelsatz, mit dem der Lebensunterhalt zu bestreiten ist, es übernimmt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Was passiert in diesem Zusammenhang, wenn es zu einer Nebenkostenrückerstattung bei Hartz-4-Bezug kommt?

Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II gilt bezüglich der Nebenkostenrückzahlung bei Hartz-4-Bezug Folgendes:

Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Erhalten Hartz-4-Empfänger also eine Nebenkostenrückzahlung, wird diese in voller Höhe auf die ALG-2-Leistungen angerechnet. Dies geschieht im Monat nach der Gutschrift bzw. der Rückzahlung. Erhalten Sie also eine Rückerstattung bei den Nebenkosten, gibt es im nächsten Monat weniger Geld vom Jobcenter.

Anders als bei der Nebenkostenrückzahlung bei Hartz-4-Bezug verhält es sich, wenn ALG-2-Empfänger Stromkosten zurückerstattet bekommen. Da Leistungsempfänger die Stromkosten für ihre Wohnung aus dem Regelsatz bezahlen müssen und diese Kosten nicht direkt vom Jobcenter übernommen werden, findet gemäß § 22 Abs. 3 SGB II keine Anrechnung statt.

Ausnahmefälle bezüglich der Anrechnung der Nebenkostenrückzahlung

Keine Anrechnung der Nebenkosten­rückzahlung auf Hartz-4-Leistungen: In Ausnahmefällen ist dies der Fall.
Keine Anrechnung der Nebenkosten­rückzahlung auf Hartz-4-Leistungen: In Ausnahmefällen ist dies der Fall.

Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle, in denen eine Nebenkostenrückzahlung nicht auf Hartz-4-Leistungen angerechnet wird. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Betroffene das Guthaben bezüglich der Heizkosten durch geliehenes Geld aufgebaut oder er es aus dem Regelsatz angespart hat.

In einem Fall (Az.: Az.: L 13 AS 164/14) hatte eine Hartz-4-Empfängerin gegen die Anrechnung geklagt. Ihr wurde vom Jobcenter nur ein verminderter Betrag für die Heizkosten bewilligt, die vollen Heizkosten wurden also nicht übernommen. Das restliche Geld bezahlte sie in voller Höhe selbst. Möglich war ihr dies jedoch nur, da sie von einem Bekannten ein Darlehen erhielt. Als die Betroffene dann eine Nebenkostenrückzahlung erhielt, wollte das Jobcenter diese auf ihre Leistungen anrechnen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Klägerin Recht. Zwar sehe das SGB II grundsätzlich eine Anrechnung vor, jedoch sei wichtig zu beachten, dass ein Guthaben bei den Heizkosten dem Jobcenter nur dann zu Gute kommen sollte, wenn der Leistungsträger das Geld in erster Linie auch selbst bezahlt hat.
Die Nebenkostenrückzahlung bei Hartz-4-Bezug hat schon einige Gerichte beschäftigt.
Die Nebenkostenrückzahlung bei Hartz-4-Bezug hat schon einige Gerichte beschäftigt.

Gemäß eines weiteren Urteils (Az.: S 38 AS 588/10 ER) des Sozialgerichts Kiel darf eine Nebenkostenrückzahlung bei Hartz-4-Bezug außerdem nicht angerechnet werden, wenn der ALG-2-Empfänger Zuzahlungen für die Miete seiner Wohnung leistet – also das Jobcenter nicht die volle Miete übernimmt und der Betroffene einen Teil der Kosten selbst trägt.

In einem solchen Fall steht dem Hartz-4-Empfänger ein Betriebskostenguthaben in Höhe von den monatlichen Zuzahlungen mal zwölf Monate zu.

Wie verhält es sich im Gegensatz dazu bei einer Nachzahlung bezüglich der Nebenkosten? Müssen Sie das Geld selbst zahlen und es aus dem Regelsatz zusammensparen? In der Regel kommt das Jobcenter für die Nachzahlung auf, wenn die Kosten für die Wohnung als angemessen bewertet werden. Wird dem ALG-2-Empfänger jedoch ein verschwenderisches Verhalten nachgewiesen, so kann das Jobcenter die Nachzahlung verweigern.
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Nebenkostenrückzahlung für Hartz-4-Empfänger – Das ist zu beachten!
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4 Gedanken zu „Nebenkostenrückzahlung für Hartz-4-Empfänger – Das ist zu beachten!

  1. Hans Peter B.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Sie schreiben:
    Nur in Ausnahmefällen haben ALG-2-Empfänger einen Anspruch darauf, die Rückzahlung zu behalten. Dies ist etwa der Fall, wenn das Guthaben durch geliehenes Geld aufgebaut wurde oder Hartz-4-Empfänger einen Teil der Miete für die Wohnung selbst bezahlen.
    An anderer Stelle schreiben Sie dass das Bundessozialgericht keine Ausnahmen zulässt.
    Was stimmt nun.

  2. Marianne W.

    Ich bekomme aus Holland zu meiner Rente einen Sorgzuschlag um Pflege zu kaufen.es wird mir jetzt von meiner Grundsicherung abgezogen obwohl die holländisch Behörde es nicht als Einkommen ansieht.Könnten sie mir helfen?

  3. Pingback: Vincom

  4. Nicole L.

    Wir sind seit letztem Jahr Dezember raus aus dem Hilfebezug, im Laufe des Jahres hat unser Vermieter mehrfach entweder die Kaltmiete als auch die Nebenkosten aufgrund der gestiegenen Kosten angehoben. Die Kaltmiete wurde von der arge anerkannt und berücksichtigt. Nur bei den Nebenkosten kam Monate später ein Brief von der Arge, wir möchten jetzt bitte den Vermieter kontaktieren und er möge uns bitte eine Auflistung der gestiegenen Kosten nachweisen. Es betrifft insgesamt ca 40 Euro monatlich für Heizung (Gas) und der weiteren Nebenkosten. Auf Nachfrage bei der Arge wurde mir gesagt, ich müsse den Vermieter damit nicht belästigen, so dass ich ein Schreiben aufsetze und auf die gestiegenen Nebenkosten verzichte und dafür selbst aufkommen. Wir haben monatlich weniger Unterstützung erhalten als Miete und Nebenkosten von uns gezahlt wurden, da wir nur Aufstocker waren. Wenn wir in diesem Jahr die Abrechnung mit einem Guthaben für letztes Jahr bekommen, darf die Arge das Geld zurück fordern?

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