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Steuerrückzahlung bei Hartz 4: Was wird angerechnet?

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Für die meisten Personen ist eine Steuererstattung durch das Finanzamt ein Grund zur Freude. Sie erhalten zu viel gezahltes Geld zurück und können dieses dann ausgeben oder sparen. Wie verhält es sich jedoch bei Arbeitslosengeld-2-Empfängern? Erfolgt beim Bezug von Hartz 4 bei einer Steuerrückzahlung eine Anrechnung auf die Leistungen?

Das Wichtigste zur Steuerrückzahlung bei Hartz-4-Bezug kurz und knapp zusammengefasst

Wird eine Steuerrückzahlung auf den Hartz-4-Satz angerechnet?

Ja, Geld aus einer Steuererstattung wird bei Hartz-4-Bezug auf die Leistungen angerechnet.

Wie wird eine Rückerstattung der Steuer gewertet?

Dabei wird bei Hartz-4-Bezug die Steuerrückerstattung als Einkommen gemäß § 11 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) gewertet. Das Geld stellt kein Vermögen dar.

Wird ein Freibetrag gewährt?

Nein, erhalten Hartz-4-Empfänger eine Steuererstattung, wird kein Freibetrag angesetzt. Die Anrechnung erfolgt demnach in voller Höhe. Eine wichtige Urteile dazu finden Sie hier.

Eine Steuerrückzahlung wird bei Hartz-4-Bezug als Einkommen und nicht als Vermögen gewertet.
Eine Steuerrückzahlung wird bei Hartz-4-Bezug als Einkommen und nicht als Vermögen gewertet.

Inhalt

  • Wie behandelt das Jobcenter eine Steuerrückzahlung vom Finanzamt?
  • Steuerrückzahlung für Hartz-4-Empfänger: Wichtige Urteile

Wie behandelt das Jobcenter eine Steuerrückzahlung vom Finanzamt?

Erhalten Hartz-4-Empfänger eine Steuerrückerstattung, wird kein Freibetrag gemäß § 30 SGB II berücksichtigt.
Erhalten Hartz-4-Empfänger eine Steuerrückerstattung, wird kein Freibetrag gemäß § 30 SGB II berücksichtigt.

Eine Steuerrückzahlung wird bei Hartz-4-Bezug komplett auf die Leistungen angerechnet und vermindert damit den Anspruch des Leistungsempfängers. Grundsätzlich gilt die Erstattung nicht als Vermögen, sondern als einmalige Einnahme und wird damit wie Einkommen gemäß § 11 SGB II behandelt.

Würde durch die Steuerrückzahlung der Anspruch auf ALG-2-Leistungen komplett entfallen, wird das Geld in der Regel auf mehrere Monate aufgeteilt und jeweils nur eine Teilsumme angerechnet.

Was geschieht, wenn von einem Hartz-4-Empfänger eine Steuerrückzahlung nicht beim Jobcenter angegeben wird? Machen Bezieher von ALG 2 Angaben, die für die Berechnung der Leistungen von Bedeutung sind, gar nicht, falsch, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so können Bußgelder bis zu 5.000 Euro drohen. Zahlt der Betroffene das Bußgeld nicht, kann sogar eine Erzwingungshaft angeordnet werden.

Steuerrückzahlung für Hartz-4-Empfänger: Wichtige Urteile

Das Thema Steuerrückzahlung bei Hartz-4-Bezug hat auch schon viele Gerichte beschäftigt. So hatte eine ALG-2-Empfängerin, die im Jahr 2009 eine höhere Steuererstattung erhielt, vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dagegen geklagt, dass eine Anrechnung der Summe erfolgte. Das Gericht wies die Klage ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei einer Steuerrückzahlung für Hartz-4-Empfänger nämlich um Einkommen und nicht um Vermögen.

Steuerrückzahlung und Hartz 4: Es erfolgt eine Anrechnung als Einkommen.
Steuerrückzahlung und Hartz 4: Es erfolgt eine Anrechnung als Einkommen.

Gegen diese Entscheidung reichte die ALG-2-Empfängerin eine Verfassungsbeschwerde ein. Doch auch diese war erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2011, dass eine Anrechnung gerechtfertigt sei (Az.: 1 BvR 2007/11). Dieses Vorgehen stellt keine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum dar, da der Anspruch auf Hartz 4 als „fürsorgerische Sozialleistung“ nicht vom Grundrecht auf Eigentum geschützt ist.

Dieses Urteil bezüglich der Steuerrückzahlung für Hartz-4-Empfänger wurde auch vom Landessozialgericht Bayern im November 2014 bestätigt (Az.: L 11 AS 662/14). Es stellte klar heraus, dass eine Steuerrückzahlung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu werten sei und damit den Anspruch auf ALG-2-Leistungen verringert.

Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass bei einer Steuerrückzahlung für Hartz-4-Empfänger kein Freibetrag für Erwerbstätige, wie er in § 30 SGB II festgelegt ist, berücksichtigt werden kann. Als Begründung wurde angegeben, dass es sich bei dem Geld aus einer Steuererstattung nicht um Erwerbseinkommen handele.

Bildnachweise: istockphoto.com/style-photographs, fotolia.com/Marco2811, fotolia.com/ivan kmit

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Jolie meint

    12. Juli 2019 um 12:07

    Guten Tag,
    ich kenne eine Frau, sie bezieht Hartz 4 und würde fristlos gekündigt.Jetzt soll Sie bekommen von damaligen Arbeitgeber Steuergelder zurück, weil Sie zu viele Abzüge hatte.
    Darf Sie das Geld behalten?
    Sie hat vor nichts bei Jobcenter über diese Steuererstatung zu melden. Es ist aber ihre Pflicht.Das ist ja Betrug.
    Bitte nicht schimpfen, oder mich als Petzer beurteilen.Habe nichts gegen arbeitslose Menschen.
    Wollte nur wissen, welche Konsequenzen erwarten die Dame
    Danke

    Antworten
    • Martina meint

      19. Dezember 2019 um 20:28

      Die Steuerrückerstattung hat nichts mit den Soziakleistungen zu tun. Denn mit der Steuererklärung muss man bereits den ALG Bezug beim Finanzamt anzeigen. Eine doppelte Anzeige ist damit obsolet.

      Antworten
  2. Marion meint

    15. November 2019 um 16:36

    Hallo, mein Mann bekommt seid Mai 2019
    ALG 2. Darf das Jobcenter den Steuerbescheid von 2018 anrechnen? Danke

    Antworten
    • Ennovy meint

      6. Januar 2020 um 21:55

      Die Antwort zu dieser Frage würde mich auch interessieren…

      Antworten
    • Marion meint

      22. Januar 2020 um 16:40

      Hallo, ja es wird in voller Höhe angerechnet. Es sei denn sie haben die Steuern vor Mai zurückbekommen. So wurde es mir vom Jobcenter gesagt. Ich war leider zu spät.

      Antworten
  3. Kingping meint

    29. Februar 2020 um 17:04

    Hallo ich habe auch eine kurze Frage:

    Sachverhalt:
    Aktuell beziehe ich AL2 und möchte dies auch nur vorübergehend tun, da ich erst neulich mein Studium abgeschlossen habe. Mir steht allerdings noch eine Steueerückzahlung von 1000Euro zu. Ich wurde aufgefordert vom JC meine Steuererklärung bis mitte April zu vollziehen, da dies ja gegen meinen Sozialleistungen angerechnet wird.

    Frage:
    Ich habe nun geplant die Steuererklärung im April zu machen und somit den vollen April Monat noch vom Amt bezahlt zu bekommen. Im Mai würde ich, wenn alles optimal läuft, gerne arbeiten. Folglich erhalte ich im April die Zahlung vom JC, die Steuerrückzahlung vom FA und fang Mai das arbeiten an. Für Mai werde ich folglicherweise nichts mehr beziehen wollen.
    Wird das Jobcenter in dem Fall nun irgendwas zurückfordern?

    Antworten
  4. pusteblumer meint

    31. März 2020 um 19:01

    hi, ich mache diesjahr zum erstenmal eine steuererklärung. ich bin verheiratet und arbeite, meine frau bezieht hartz 4. nun die frage. wird die rückzahlung angerechnet ? es wird auf jedenfall 4stellig.

    Antworten
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