Urteil: Haus behalten trotz Hartz-4-Bezug

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Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts Kassel vom 30. August 2017 darf ein Hartz-4-Empfänger bei kurzzeitiger Arbeitslosigkeit sein Haus trotz Hartz-4-Bezugs behalten. Dies gilt auch, wenn das Jobcenter die Größe als unangemessen einstuft. Zudem muss das Jobcenter Hartz 4 als Zuschuss und nicht als Darlehen gewähren.

Entscheidung des Bundessozialgerichts Kassel positiv für Hartz-4-Empfänger

Dürfen Leistungsempfänger ihr Haus trotz Hartz-4-Bezug behalten?
Dürfen Leistungsempfänger ihr Haus trotz Hartz-4-Bezug behalten?

Nicht in jedem Fall müssen Leistungsempfänger das Arbeitslosengeld 2 zurückzahlen, wenn sie ein Haus trotz Hartz-4-Bezugs besitzen. Ein Hartz-4-Empfänger aus Herford hat gegen sein zuständiges Jobcenter geklagt und bekam vom Bundessozialgericht Kassel (Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R) recht.

Der Mann befand sich in einem Arbeitsverhältnis als Lagerist. Nach einem Arbeitsunfall bezog er für eineinhalb Jahre Krankengeld und musste anschließend Hartz 4 beantragen. Es wurde zu diesem Zeitpunkt allerdings weiterhin überprüft, ob er erwerbsfähig war und irgendwann bei seinem Arbeitgeber erneut eingesetzt werden kann.

Das Jobcenter zahlte daher Hartz 4 nur als Darlehen. Der Leistungsempfänger sollte dieses zurückzahlen, weil er in einem nicht angemessenen Eigenheim wohne. Es handelt sich dabei um ein 110 Quadratmeter großes Haus mit einem Wert von mindestens 77.000 Euro. Er müsse das Haus verkaufen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Der Hartz-4-Empfänger klagte und darf sein Haus trotz Hartz-4-Bezugs behalten. Das Bundessozialgericht Kassel urteilte, dass ein Fall besonderer Härte vorliege und der Kläger voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit in sein Arbeitsverhältnis zurückkehren kann. Die Hartz-4-Leistungen müssen daher als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt werden.

Wann darf ein eigenes Haus trotz Hartz-4-Bezugs behalten werden?

Nicht nur bei kurzer Arbeitslosigkeit dürfen Leistungsberechtigte ihr Haus trotz Hartz-4-Bezugs behalten, sondern auch bei einer längeren Arbeitslosigkeit muss das Wohneigentum nicht zwangsläufig verkauft werden. Laut § 12 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) 2 besagt die Rechtslage Folgendes:

Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen […] ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.“

Sofern das Wohneigentum dementsprechend selbst bewohnt wird und vom Jobcenter als angemessen erachtet wird, dürfen Sie das Haus trotz Hartz-4-Bezugs behalten. Daher ist ein Haus mit 110 Quadratmetern beispielsweise für drei Personen angemessen und vier Personen dürfen sich auf 130 Quadratmetern ausbreiten.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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