Vom ALG-1-Bezug abmelden – In welchen Fällen ist das nötig?

Das Wichtigste zum Thema „ALG 1 abmelden“ zusammen­gefasst:

Wann muss ich das ALG 1 abmelden?

Nehmen Sie eine neue Arbeit auf und verlieren deshalb Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, müssen Sie dies der zuständigen Agentur für Arbeit sofort melden.

Wie kann ich mich abmelden?

Sie können dies persönlich, aber auch mit Hilfe einer Veränderungsmitteilung, welche Sie an die Agentur für Arbeit senden, erledigen.

Kann ich mich auch nur kurz vom ALG-1-Bezug abmelden?

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich vorübergehend vom ALG-1-Bezug abmelden und kurz darauf wieder anmelden. Dies kann hilfreich sein, wenn Sie eine auf einen kurzen Zeitraum befristete Beschäftigung aufnehmen.

Abmelden: Wenn das Arbeitslosengeld 1 nicht mehr benötigt wird

Sie können sich unter anderem online bei der Agentur für Arbeit vom ALG-1-Bezug abmelden.
Sie können sich unter anderem online bei der Agentur für Arbeit vom ALG-1-Bezug abmelden.

Beim Arbeitslosengeld 1 – kurz ALG 1 genannt – handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die gerade ihre Arbeit verloren haben. Was geschieht aber, wenn Sie die Leistung nicht mehr benötigen? Wie können Sie sich vom Arbeitslosengeld-1-Bezug abmelden?

Sie müssen sich abmelden, wenn das Arbeitslosengeld 1 wegen einer Arbeitsaufnahme nicht mehr benötigt wird.
Sie müssen sich abmelden, wenn das Arbeitslosengeld 1 wegen einer Arbeitsaufnahme nicht mehr benötigt wird.

Arbeitslosengeld-1-Empfänger haben gewisse Rechte, aber auch Pflichten. Neben der Mitwirkungs- gehört hierzu die Mitteilungspflicht. Ändert sich beispielsweise durch einen Umzug ihre Anschrift oder wurde ein Steuerklassenwechsel vorgenommen, so muss dies der Agentur für Arbeit sofort gemeldet werden.

Zu diesen Pflichten gehört auch, dass Sie sich zeitnah vom ALG-1-Bezug abmelden, weil Sie eine neue Beschäftigung aufnehmen und deshalb nicht länger arbeitslos sind. Dies können Sie zum einen persönlich in der zuständigen Agentur für Arbeit erledigen.

Bequem und einfach funktioniert die Abmeldung jedoch zum anderen auch direkt von zu Hause. Hierbei haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Sie füllen die Veränderungsmitteilung, welche Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit finden, aus und schicken diese an das Arbeitsamt.
  • Sie erledigen diesen Schritt online. Im Bereich „Meine E-Services“ können Sie sich unter dem Punkt „Online-Mitteilungen“ schnell und unkompliziert vom ALG-1-Bezug abmelden.

ALG 1: Ist eine vorübergehende Abmeldung möglich?

Sie können sich vom ALG-1-Bezug abmelden und dann wieder anmelden, wenn Sie für maximal sechs Wochen arbeiten.
Sie können sich vom ALG-1-Bezug abmelden und dann wieder anmelden, wenn Sie für maximal sechs Wochen arbeiten.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie sich nur vorübergehend vom Arbeitslosengeld-1-Bezug abmelden, wenn die Arbeitslosigkeit planmäßig für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen unterbrochen wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie an einer Reha-Maßnahme teilnehmen.

Auch wenn Sie für maximal sechs Wochen eine Beschäftigung aufnehmen, bei der Sie wöchentlich mehr als 15 Stunden beschäftigt sind, können Sie sich kurzfristig vom ALG-1-Bezug abmelden. Im Anschluss ist keine erneute Arbeitslosmeldung nötig. Sie erhalten sofort wieder die Ihnen zustehenden Leistungen, ohne dafür einen Antrag stellen zu müssen-

Beachten Sie jedoch Folgendes: Die Aufnahme der Arbeit sowie die Dauer der Beschäftigung müssen Sie der Agentur für Arbeit unverzüglich mitteilen.

Unterbrechen Sie die Arbeitslosigkeit jedoch länger als sechs Wochen, so müssen Sie sich erneut persönlich arbeitslos melden, damit das ALG 1 weitergezahlt werden kann.

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Über den Autor

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Meike Z.

Seit 2016 unterstützt Meike das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org. Zu ihren Themenschwerpunkten zählen unter anderem das Arbeitslosengeld 1, das Bürgergeld und die Grundsicherung.

Bildnachweise

9 Gedanken zu „Vom ALG-1-Bezug abmelden – In welchen Fällen ist das nötig?

  1. Cornelia F.

    Guten Morgen – und danke für die Hinweise.
    Kann ich über die Arbeitsagentur krankenversichert bleiben, wenn ich mich für zwei Wochen abmelde, weil ich freiberuflich für ein Projekt arbeite, ohne dort angestellt zu sein?
    Vielen Dank schon im Voraus für eine Auskunft
    Cornelia

  2. Clara

    Guten Tag, ich habe auch zwei Nachfragen. Im Artikel steht, ich müsste mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sein, was ist wenn ich weniger als 15 Stunden die Woche arbeiten möchte und mich von der Arbeitsagentur dafür abmelden möchte? Des weiteren, wenn es pro Woche 2 Tage Arbeit sein sollen, aber über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen, also in einem Monat insgesamt 8 Tage Arbeit, rechne ich dann die Anzahl der abgemeldeten Tage zusammen, um die 6 Wochen zu berechnen, die ich von der Arbeitsagentur abgemeldet sein darf, oder gilt wirklich der Zeitraum von zusammenhängenden bzw hintereinanderfolgenden 6 Wochen, unabhängig davon ob ich dann in den 6 Wochen real nur auf 12 Tage Arbeit kommen würde? Hoffe das war verständlich und Sie können mir weiterhelfen. MfG, Clara

  3. Annette H.

    Guten Tag,
    besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Abmeldung auch, wenn in diesem Zeitraum eine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erfolgt?
    Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
    Anne

    1. Ina

      Hallo Anne, haben Sie auf Ihre Frage eine Antwort bekommen? Ich würde es auch gerne wissen wollen. Vielleicht könnten Sie mir Ihre Anrwort weitergegeben. Vielen Dank. Ina

  4. Anna

    Hi,

    gibt es eine Mindestanzahl an Tagen die man sich für ein Freelance Marketing Projekt abmelden kann? Bspw. 1 Woche oder geht es auch schon ab 1-2 Tagen. Ich bekomme einen Marketing Freelance Job und kann den Arbeitsaufwand noch nicht einschätzen, deswegen wären 1-2 Tage ausreichend. Ist dies möglich?

  5. Sebastian

    Guten Tag,

    danke für den übersichtlichen Artikel! Ich habe eine Nachfrage: Bin ich der Arbeitsagentur verpflichtet, im Anschluss an meine bspw. selbstständige Tätigkeit, die ich während einer vorübergehenden Abmeldung vom Arbeitslosengeld ausgeübt habe, mitzuteilen, wie viel Geld ich während meiner Abmeldung verdient habe? Bzw. wird mein Verdienst während meiner Abmeldung auf meinen Arbeitslosengeld-Anspruch und die Höhe meines Arbeitslosengeldes angerechnet?

    Vielen Dank!
    Liebe Grüße
    Sebastian

    1. A. Mann

      Hallo,

      während der Unterbrechung sind Sie abgemeldet und somit nicht Auskunftspflichtig. Die Einnahmen werden ebenso nicht auf die übrige Arbeitslosengeld Zahlung angerechnet. Bedenken Sie jedoch, das für diese Tage auch keine Sozialversicherungen gezahlt werden. Sie müssen sich also bei Krankenkasse und Co. selbst versichern.

    2. Julia S.

      Hallo Sebastian, ich habe die gleiche Frage – hast Du hierauf bereits eine Antwort erhalten und kannst mir weiterhelfen?
      Danke Dir und viele Grüße,
      Julia

      1. Britta

        Einen schönen, guten Abend –

        Gerne möchte ich meine Arbeitslosigkeit für 4-5 Wochen unterbrechen, um eine Weiterbildung zu machen, die die Agentur für Arbeit nicht bezahlt.
        Da ich mich ja nicht ABMELDE, sondern nur die Leistungen des ALG 1 (für eine kurze Zeit, bis zu 6 Wochen) UNTERBRECHE, gehe ich davon aus, daß die Agentur für Arbeit meine GKV und GRV für diese Zeit weiterbezahlt (Stand August 2023)???
        Ist das richtig?
        Wo kann ich bitte den entsprechenden Passus im SGB III finden?
        UND: Wie häufg kann ich meine Arbeitslosigkeit für kurze Praktika oder Weiterbildungen UNTERBRECHEN?

        Besten Dank für diese Auskünfte,

        Britta

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