Beim Arbeitslosengeld 1 – kurz ALG 1 genannt – handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die gerade ihre Arbeit verloren haben. Was geschieht aber, wenn Sie die Leistung nicht mehr benötigen? Wie können Sie sich vom Arbeitslosengeld-1-Bezug abmelden?
Das Wichtigste zum Thema „ALG 1 abmelden“ zusammengefasst:
Nehmen Sie eine neue Arbeit auf und verlieren deshalb Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, müssen Sie dies der zuständigen Agentur für Arbeit sofort melden.
Sie können dies persönlich, aber auch mit Hilfe einer Veränderungsmitteilung, welche Sie an die Agentur für Arbeit senden, erledigen.
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich vorübergehend vom ALG-1-Bezug abmelden und kurz darauf wieder anmelden. Dies kann hilfreich sein, wenn Sie eine auf einen kurzen Zeitraum befristete Beschäftigung aufnehmen.

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Abmelden: Wenn das Arbeitslosengeld 1 nicht mehr benötigt wird

Arbeitslosengeld-1-Empfänger haben gewisse Rechte, aber auch Pflichten. Neben der Mitwirkungs- gehört hierzu die Mitteilungspflicht. Ändert sich beispielsweise durch einen Umzug ihre Anschrift oder wurde ein Steuerklassenwechsel vorgenommen, so muss dies der Agentur für Arbeit sofort gemeldet werden.
Zu diesen Pflichten gehört auch, dass Sie sich zeitnah vom ALG-1-Bezug abmelden, weil Sie eine neue Beschäftigung aufnehmen und deshalb nicht länger arbeitslos sind. Dies können Sie zum einen persönlich in der zuständigen Agentur für Arbeit erledigen.
Bequem und einfach funktioniert die Abmeldung jedoch zum anderen auch direkt von zu Hause. Hierbei haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie füllen die Veränderungsmitteilung, welche Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit finden, aus und schicken diese an das Arbeitsamt.
- Sie erledigen diesen Schritt online. Im Bereich „Meine E-Services“ können Sie sich unter dem Punkt „Online-Mitteilungen“ schnell und unkompliziert vom ALG-1-Bezug abmelden.
ALG 1: Ist eine vorübergehende Abmeldung möglich?

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie sich nur vorübergehend vom Arbeitslosengeld-1-Bezug abmelden, wenn die Arbeitslosigkeit planmäßig für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen unterbrochen wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie an einer Reha-Maßnahme teilnehmen.
Auch wenn Sie für maximal sechs Wochen eine Beschäftigung aufnehmen, bei der Sie wöchentlich mehr als 15 Stunden beschäftigt sind, können Sie sich kurzfristig vom ALG-1-Bezug abmelden. Im Anschluss ist keine erneute Arbeitslosmeldung nötig. Sie erhalten sofort wieder die Ihnen zustehenden Leistungen, ohne dafür einen Antrag stellen zu müssen-
Beachten Sie jedoch Folgendes: Die Aufnahme der Arbeit sowie die Dauer der Beschäftigung müssen Sie der Agentur für Arbeit unverzüglich mitteilen.
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Katy meint
Muss ich mich in jedem Fall beim AA abmelden? Stellen sie nicht von allein nach 1 Jahr die Zahlungen ein?
syni g. meint
Normalerweise denke ich, ja. Aber – möglicherweise ‚möchten‘ sie !gerne‘ wissen, wo du verblieben bist bzw. was du machst. Evtl. möchten sie auch klären, ob du nicht noch irgendwelche Verpflichtungen ihnen gegenüber hast. Bei Hartz IV ist das bspw. der Fall, indem sie Einkommensnachweise von dir fordern (meist in Form von Kontoauszügen). Du könntest ja wider den Bestimmungen eine Vollerwerbstätigkeit ausgeübt haben, die mitteilungspflichtig gewesen wäre und die nicht entsprechend angegeben und angerechnet worden wäre – also bereits vor deiner Abmeldung.
Karsten meint
Ich bekomme ALG 1 und spiele mit dem Gedanken, mich für bestimmte Zeiträume (z.B. Auslandsaufenthalte) zwischendurch abzumelden. Was passiert nun, wenn ich eine Qualifizierungsmaßnahme von der Agentur für Arbeit bekomme und ich mich währenddessen abmelden möchte (ich meine explizit nicht die Ortsabwesenheit). Muss ich dann die Kosten zurückzahlen? Was passiert, wenn ich dann einen Antrag auf Wiederbewilligung stelle?