Nicht jede Person, die arbeitslos wird, hat automatisch einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch. Vielmehr müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, damit Erwerbslose die von der Arbeitslosenversicherung getragene finanzielle Leistung erhalten können. Welche Bedingungen für den Arbeitslosengeldanspruch vorausgesetzt werden, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste zum Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zusammengefasst:
Wann Sie einen Anspruch auf ALG 1 haben, können Sie hier nachlesen.
Anders als beim Bezug von Hartz 4, spielt das Vermögen beim Arbeitslosengeld 1 keine Rolle.
Hier erfahren Sie, über welche Dauer das Arbeitslosengeld 1 gewährt werden kann.

Inhalt
Anspruch auf ALG 1: Grundlagen laut dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III)

Die gesetzlichen Grundlagen rund um das ALG 1 finden sich im SGB III. Laut § 137 Abs. 1 SGB III besteht ein Arbeitslosengeld-1-Anspruch für eine Person, die
- arbeitslos ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Was bedeuten diese im SGB III genannten Punkte zum ALG-I-Anspruch nun aber genau? Wer hat nun Anspruch auf Arbeitslosengeld 1? Arbeitslosigkeit wird wie folgt definiert: Die betreffende Person darf in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und muss sich darum bemühen, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Des Weiteren ist sie dazu verpflichtet, sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen.
Spätestens drei Monate bevor die Arbeitslosigkeit eintritt, müssen sich Betroffene zunächst arbeitsuchend melden.
Kurz bevor oder spätestens bei Eintritt der Erwerbslosigkeit hat dann die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen. In einem Zug wird dann das ALG 1 beantragt.
Anwartschaftszeit: Ab wann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Die dritte Voraussetzung für den Arbeitslosengeld-1-Anspruch ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Was bedeutet das aber genau? Eigentlich ist es ganz einfach: Waren Sie in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt, erfüllen Sie diese Bedingung und erhalten ALG 1.
Für Menschen, die größtenteils befristeten Beschäftigungen nachgehen, besteht noch bis zum 31. Juli 2018 eine Sonderregelung bezüglich der Anwartschaftszeit. Werden die folgenden Bedingungen erfüllt, haben auch diese Personen einen Arbeitslosengeld-I-Anspruch:
- Innerhalb der letzten zwei Jahre müssen sie mindestens sechs Monate lang einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein.
- Die Beschäftigungsverhältnisse waren auf maximal sechs Wochen befristet.
- Das Bruttoarbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate darf maximal 34.020 Euro betragen.
ALG-1-Anspruch: Dauer der finanziellen Unterstützung
Nachdem wir geklärt haben, wer einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch hat, wenden wir uns abschließend dem Thema der Dauer der Auszahlung der Leistung zu. Im Gegensatz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, welche auch Arbeitslosengeld 2 oder umgangssprachlich Hartz 4 genannt wird, wird das ALG 1 nicht unbefristet ausbezahlt.

Betroffene erhalten es nur über einen gewissen Zeitraum. Entscheidend ist für die Dauer des Bezugs, wie lange Betroffene in den fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Und auch das Alter der Person kann die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld 1 beeinflussen. Während die Leistung im Regelfall maximal zwölf Monate lang ausbezahlt wird, kann dieser Zeitraum für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Wie lange besteht also der ALG-1-Anspruch? Die folgende Tabelle zeigt es:
Dauer der versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse in den letzten fünf Jahren | Einschränkung | ALG-1-Anspruch in Monaten |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | nach Vollendung des 50. Lebensjahres | 15 |
36 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres | 18 |
48 | nach Vollendung des 58. Lebensjahres | 24 |
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Alfred meint
die Arbeitsagentur arbeitet wie ein Finanzunternehmen das auf Gewinnmaximierung ausgerichtet
ist!Wie in meinem Fall 42Jahre Beiträge geleistet,erster Brief dieses Unternehmens an mich
Sie haben eine Sperre der Leistungen von 4,5 Monaten ihre Arbeitsagentur.
Da werden Gewinne 2017 5,5 Milliarden auf dem Rücken der Beitragszahler generiert!
Auch bekommt man sofort eine Broschüre zum lesen um einen Schuldkomplex zu erzeugen
damit Arbeitslose eingeschüchtert alles unterschreibt und somit die Berater der Arbeitsagentur
seine vorgegebenen Quoten erreicht!
Diese Broschüre enthält nur Inhalte was der Arbeitslose tun muss und welche Strafen Ihm sonst drohen!
Müller meint
Was ist zu beachten,wenn ich seit 2 Jahren krankgeschrieben bin und nun von Arbeitslosengeld nun in Harz IV komme?Krankschreibung läuft weiter.Habe EU Antrag gestellt,wird noch bearbeitet.Habe von August 2018 bis 28.05 2019 Arbeislosengeld erhalten.Lebe in einer Beziehung,lohnt es sich da,Antrag auf Harz IV zustellen?
SimBu87 meint
Ich nehme wohl an, dass Sie Ihren Umstand selber herbeigeführt haben. Die BA macht ihren Auftrag gut. Geld gibt es natürlich nur, wenn man sich entsprechend verhält. Sorgsamer Umgang mit Steuermitteln.
Marjorie S. meint
Darf man Alg 1 den Urlaub abziehen trotz das man den Urlaub von den alten Chef aus bezahlt bekommen habe
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Marjorie,
leider wissen wir nicht worauf Sie hinaus wollen. Bitte konkretisieren Sie Ihre Frage.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Vlado meint
Wegen Erkrankung habe ich 18 Monate Krankengeld bezogen. Während dieser Zeit hatte ich eine LTA-Maßnahme über 12 Wochen gehabt. In diesen 12 Wochen hatte ich Übergangsgeld von der DRV bezogen. Die Aussteuerung bei der Krankenkasse wurde um diese 12 Wochen verschoben, und ich habe mich beim Arbeitsamt rechtzeitig gemeldet, da ich auch weiterhin AU war. Bei der Berechnung des ALG 1 wurde nach §150 vorgegangen, und mein ALG ermittelt. Da ich wegen meiner LTA die vorgeschriebenen 150 Tage auch im 2-Jahres-Zeitraum nicht erfülle, wird mir ein Fiktives Entgelt zugrunde gelegt, durch welches mir ein um ca. 40 % niedrigeres monatliches ALG zusteht. Durch meine Bereitwilligkeit zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben werde ich am Ende bestraft. Und das nach über 40 Arbeitsjahren! Ich fühle mich hier sehr ver…… !
Gisela meint
Guten Tag,
ich arbeite schon mein ganzes Leben ununterbrochen in Vollzeit und möchte mit 56,5 Jahren ein halbes Jahr in Sabatical gehen. Der AG macht nicht mit. Also bleibt mir die Kündigung evtl. durch den AG oder durch mich. Wie ist die Vorgehensweise nach dem Sabatical? Erst danach arbeitslos melden? Wird das AL-Geld dennoch nach dem letzten Verdienst bemessen? Dauer 18 Monate, bzw. bei Eigenkündigung nur 15 Monate AL-Geld? Wie geht es weiter, wenn ich nach der AL-Zeit keinen Job mehr finde (ein kleines finanzielle Polster ist vorhanden). Bin ich in der Sabatical-Zeit krankenversichert? Erhöht die AL-Zeit die Rentenansprüche?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Gisela,
laut §138 SGB sind Sie dann arbeitslos, wenn Sie auch „den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung“ stehen. Nur dann haben Sie auch Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Da Sie aber ein halbes Jahr Auszeit nehmen wollen, sollten Sie sich überlegen, inwiefern Sie innerhalb des halben Jahres in der Lage sein werden, nach Arbeit zu suchen und den Anforderungen des Jobcenters an Sie nachzukommen.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Silke S. meint
Ich stehe in einem Arbeitsverhältnis und werde im Januar von der Krankenkasse ausgesteuert. Ich bin weiterhin arbeitsunfähig. Man sagte mir nun, dass die Nahtlosregelung bei mir gelten würde. Was genau heisst dass und was muss ich tun, wenn ich ausgesteuert würde?
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Silke,
dies bedeutet, dass Sie wahrscheinlich leistungsberechtigt sind und Arbeitslosengeld (I oder II) erhalten können, um so „nahtlos“ drohende Sicherungslücken zwischen Auslaufen des Krankengeldes und der Bewilligung einer Rente zu decken. Wenden Sie sich also am besten umgehend an Ihre zuständige Arbeitsagentur.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Bea meint
Hallo,
ich hatte Anspruch auf 15 Monate ALG 1. Die 15 Monate endeten eigentlich am 31.03.19. Im Bewilligungsbescheid steht allerdings 30.03.19, was jetzt Probleme bei der Krankenversicherung nach sich zieht.
Wie kann das sein, dass die 15 Monate nicht bis 31.03. laufen?
Es steht zwar 450 Tage in der Broschüre des Arbeitsamtes in Klammern ,ich komme aber auf (365 +31+28+30=) 454 Tage, warum jetzt der Abzug dieses einen Tages (31.03)?
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Bea,
das können wir leider so auch nicht beurteilen bzw. dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Lassen Sie den Bescheid von einem Anwalt prüfen (mithilfe des Beratungshilfescheins).
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Sandy meint
Guten Morgen,
leider befinde ich mich seit dem 01.04.2019 im ALG 1 Bezug, in den letzten 2 Jahren habe ich von 24 Monaten – in einer Stelle nur 8 Monate Teilzeit gearbeitet- kann eine sogenannte Härtefallregelung in Anspruch genommen werden, bzw. dass eine Erhöhung erfolgen kann ? Unterlagen musstenrückwirkend-für die letzten 30 Monate eingereicht werden-da dass 50. Lebensjahr bereits erfolgt ist.
Vielen Dank, für Ihre Mühe
LG
Sandy
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Sandy,
über etwaige Ausnahmen und Sonderfälle für Leistungsansprüche können wir leider keine Aussage treffen. Erkundigen Sie sich bitte direkt beim zuständigen Sachbearbeiter.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Lena meint
Guten Tag,
Ich befinde mich momentan noch bis 07.01.2020 in Elternzeit und mein Arbeitsverhältnis ist während meiner Elternzeit ausgelaufen. Ich habe die letzten 15 Jahre ununterbrochen gearbeitet. Mein Sohn ist nach Beendigung der Elternzeit1 Jahr alt und ich habe bis Dato noch keine Betreuung für ihn gefunden. Außerdem habe ich noch einen 6 Jährigen Sohn. Habe Angst das wenn ich mich arbeitslos melde, ich von Amt einen Vollzeit Job zugewiesen bekomme und meine Kinder darunter leiden. Was könnte ich tun?
Vielen Dank
Lena
Helge O. meint
Hallo zusammen,
ich beziehe zur Zeit AG1 und hatte einen Arbeitsvertrag zum 22.10. unterschrieben.
Durch mehrere Umstände wurde dieser Vertrag allerdings rückwirkend gemacht wobei ich im Profil der Arbeitsagentur schon eine neue Tätigkeitsaufnahme angegeben habe.
Um nun doch noch weiter AG1 beziehen zu können, da besagter angegebener Vertrag nicht zustande kommt, muss ich noch einmal einen komplett neuen Antrag stellen oder besteht eine Möglichkeit diese Angabe nun rückwirkend zu machen?
Besten dank für jedliche Informationen,
Helge
Marco meint
Hallo habe eine Frage ist es egeal wieviel Jobs man in dem Jahr-12 Monate hatte um in das Alg 1 zu fallen.?
Bitte um Antwort.
Gerd meint
Hallo , ich bin nach 78 Wochen ausgesteuert und jetzt Alg1 , aber weiterhin krank geschrieben . Kann ich Zweangsverrentet werden (.noch 7 Monate bis zu regulären Altersrente)
Lorenz meint
Guten Tag
Ich lebe und Arbeite seif fast 5 Jahren in der Schweiz. Mir wird wegen Firmenumstrukturierung in ca 3 Monaten gekündigt. Ich bin Schweizer 59 Jahre alt .und lebte schon mal 20 Jahre in Deutschland und möchte dahin wieder zurückkehren wg. meiner langjährigen Beziehung zu meiner Partnerin. Frage;Was muss ich beachten bzw tun wenn ich mich in Deutschland Arbeitslos melde um AL Geld zu bekommen.
Mfg C.Lorenz
Bernd Z. meint
Ich bin 57 Jahre alt und habe meine Arbeitsstelle mit Aufhebungsvertrag zum 28.02.2018
,also vor ca. 2 Jahren beendet.
Vorher habe ich ohne Unterbrechung 40 Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
Meine Frage: steht mir ALG1 zu wenn ich mich jetzt arbeitslos melde?
Dominik S. meint
Hallo, ich bin letztes Jahr im Mai nach Österreich gezogen und leider nach 5 Monaten arbeitslos geworden, wie hoch wäre denn mein Anspruch ca wenn ich die letzten knapp fünf Jahre fast durchgehend gearbeitet habe und im Schnitt ca 1400 € verdient hab?
Hab mich vor austrittsdatum arbeitslos beim zuständigen Amt gemeldet usw und warte noch auf das Geld bzw Rückzahlung.
Gibt es da weniger Geld oder gleich bzw wie wird das dann berechnet?
Wenn jemand solch eine Erfahrung gemacht hat und mir weiterhelfen kann wäre ich sehr dankbar 😏
LG Dominik S.
Heiko F. meint
Guten Tag,
ich befinde mich seit November 2019 in einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Vorher habe ich die gleiche Stelle als Werkstudent bekleidet. Als Werkstudent war ich freiwillig krankenversichert und habe den KK-Beitrag selber überwiesen (falls das überhaupt wichtig ist). Meine Frage: Erfüllen 6 Monate Angestelltenverhältnis als Werkstudent + 6 Monate Vollzeitanstellung die Voraussetzung, ALG 1 zu beziehen?
Beste Grüße