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Bedarfsgemeinschaft auf Probe: Rechtliche Grundlagen

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Wird die Höhe der Leistungen vom Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) berechnet, ist es maßgeblich, in welcher Lebenssituation sich der Leistungsberechtigte befindet. Lebt dieser in einer Bedarfsgemeinschaft, mindert dies beispielsweise den Anspruch. Doch was ist eigentlich eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe?

Das Wichtigste zur Bedarfsgemeinschaft auf Probe kurz und knapp zusammengefasst

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe?

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) auf Probe bilden Paare, die zusammenziehen und Hartz 4 beziehen, für die Dauer eines Jahres.

Wann genau liegt nach dem Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Grundlage für die Bedarfsgemeinschaft auf Probe ist § 7 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Mehr dazu hier.

Wann geht eine Bedarfsgemeinschaft in eine normale über?

Ist das Probejahr beendet und beide Hartz-4-Empfänger leben weiterhin zusammen, bilden sie fortan eine Bedarfsgemeinschaft. Dies hat Auswirkungen auf den Regelsatz beider Leistungsempfänger.

Wenn Sie mit Ihrem Partner bei Hartz-4-Bezug zusammenziehen, wird ein Probejahr gewährt. Erst nach dessen Ablauf gelten Sie als Bedarfsgemeinschaft.
Wenn Sie mit Ihrem Partner bei Hartz-4-Bezug zusammenziehen, wird ein Probejahr gewährt. Erst nach dessen Ablauf gelten Sie als Bedarfsgemeinschaft.

Inhalt

  • Bei Hartz-4-Bezug: Probejahr mit dem Partner zum Zusammenleben
  • Bedarfsgemeinschaft auf Probe gemäß SGB II
    • Nach dem Probejahr: Bedarfsgemeinschaft gegründet

Bei Hartz-4-Bezug: Probejahr mit dem Partner zum Zusammenleben

Möchten Sie bei Hartz-4-Bezug zusammenziehen, wird das Probejahr ohne Antrag gewährt.
Möchten Sie bei Hartz-4-Bezug zusammenziehen, wird das Probejahr ohne Antrag gewährt.

Grundsätzlich können Paare, die beide Hartz 4 beziehen, zusammenziehen. Bei Eheleuten ist sodann von einer Bedarfsgemein­schaft auszugehen, was Auswirkungen auf den maßgebenden Hartz-4-Regelsatz hat.

Ziehen allerdings zwei Leistungsempfänger zusammen, die nicht verheiratet sind, ist nicht automatisch von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Besteht keine Partnerschaft, beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, erhält jeder Bewohner den Regelbedarf für Alleinstehende.

Anders sieht es aus, wenn es sich um ein Paar handelt. Diesem wird allerdings ein Jahr gewährt, in dem es prüfen kann, ob das Zusammenleben klappt. In diesem Zusammenhang ist von der Bedarfsgemeinschaft auf Probe die Rede, welche den Regelsatz zunächst nicht beeinflusst.

Wichtig: „Bedarfsgemeinschaft auf Probe“ ist ein umgangssprachlicher Begriff. Im Fachjargon wird dieser allerdings nicht verwendet, da es sich in diesem Fall nicht um eine eigentliche Bedarfsgemeinschaft handelt. Dies hätte nämlich Auswirkungen auf den Regelsatz. Für die Verständlichkeit werden wir den umgangssprachlichen Begriff allerdings im weiteren Textverlauf nutzen.

Bedarfsgemeinschaft auf Probe gemäß SGB II

In § 7 SGB II ist deutlich geregelt, wer einer Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen ist. Diese besteht nicht nur bei verheirateten oder Paaren mit Kindern, sondern auch, wenn ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu übernehmen, erkennbar ist.

Wann genau davon auszugehen ist, wird in § 7 Absatz 3a SGB II definiert:

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Der erste Punkt ist dabei die entscheidende Formulierung, wenn es um die Bedarfsgemeinschaft auf Probe geht: Erst nach einem Jahr wird angenommen, dass Paare eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Nach dem Probejahr: Bedarfsgemeinschaft gegründet

Eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe bilden in aller Regel Paare.
Eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe bilden in aller Regel Paare.

Ist das Jahr vergangen und beide Partner leben weiterhin zusammen, wird aus der Bedarfsgemeinschaft auf Probe eine reale BG mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen: Die beiden Leistungs­empfänger erhalten nun nicht mehr den Regelsatz für Alleinstehende.

Vielmehr haben sie nunmehr Anspruch auf den maßgebenden Regelbedarf für Mitglieder einer BG.

Kommt es während der Bedarfsgemeinschaft auf Probe zur Trennung und beide Parteien leben nicht mehr zusammen, so bleiben die Regelsätze davon unberührt.

Bildnachweise: fotolia.com/ © Daxiao Productions, fotolia.com/ © rilueda, istockphoto.com/ © wavebreakmedia

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Bedarfsgemeinschaft auf Probe: Rechtliche Grundlagen
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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Koop meint

    5. Januar 2018 um 21:32

    Hallo ich habe eine frage ich und mein Partner wohnen zusammen in der Probe Zeit ist in märz abgelaufen kann ich den Antrag verlängern?bin im 5 Monat schwanger Da mein freund zurzeit nicht genügend Geld verdient ist zur Zeit auf 450 Euro angemeldet und bekommt Arbeitslosen Geld 1 er kann jetzt erstmal nicht für mich aufkommen würde ich noch ein Teil vom jobcenter bekommen?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      8. Januar 2018 um 8:05

      Hallo,

      das Probejahr kann nicht verlängert werden. Sobald das Kind da ist, gelten Sie sowieso automatisch als Bedarfsgemeinschaft. Sofern Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, können Sie Hartz 4 beantragen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
      • Sind meint

        11. Januar 2018 um 15:19

        Hallo. Ich möchte wieder mit meinen ex Freund zusammen ziehen. Haben zwei Kinder mit einander. Würden wir das probe Jahr von Amt bekommen

        Antworten
        • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

          15. Januar 2018 um 9:35

          Hallo Sind,

          sofern Sie gemeinsame Kinder haben, gelten Sie automatisch als Bedarfsgemeinschaft.

          Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

          Antworten
  2. Marc meint

    19. Januar 2018 um 12:37

    Hallo, ich ziehe demnächst mit meiner Partnerin in ihre bereits vorhandene Wohnung.

    Das Jobcenter erzählt mir nun allerdings, dass das Jahr auf Probe für uns nicht greift und wir beide nun direkt eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
    Meine Freundin ist derzeit in der Ausbildung und verdient dort ihr Geld. Natürlich wohnen wir dann partnerschaftlich zusammen und machen auch gemeinsame Einkäufe etc. Über das Geld des jeweils anderen verfügen wir damit allerdings nicht.
    Allerdings stört sie es, dass sie jetzt selbst wie eine ALG Empfängerin behandelt wird und man das Jahr auf Probe nicht anerkennen will. Bezüglich des Paragrafen erzählte die Sachbearbeiterin, dass dort natürlich auch andere Paragrafen wieder eingreifen würden und wir direkt eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

    Gilt das Jahr auf Probe nun für uns, oder müssen wir uns dem Urteil fügen?
    Meine Freundin will auch ihre Eltern dort nicht mit reinziehen (UH3 Antrag da unter 25) und fühlt sich ziemlich vor den Kopf gestoßen. Überhaupt scheint man im dortigen Jobcenter nicht viel Ahnung zu haben..

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      22. Januar 2018 um 7:25

      Hallo Marc,

      sofern Sie Ihre Finanzen trennen, nicht verheiratet sind und keine Kinder oder Angehörigen in Ihrem Haushalt pflegen, können Sie ein Jahr lang eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe bilden. Sofern das Jobcenter dies nicht anerkennt, können Sie einen Widerspruch einlegen. Im Zweifelsfall hilft auch der Gang zum Anwalt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
      • Marc meint

        22. Januar 2018 um 20:40

        Müssen die erforderlichen Anträge bezüglich dem Ausbildungsgehalt meiner Freundin etc dann trotzdem ausgefüllt werden, oder können wir uns dies einfach schenken?
        Sprich ich gebe sie für das erste Jahr praktisch als „Mitbewohnerin“ statt als Partnerin an?
        Ich sah auch gerade erst, dass sogar der ausgehändigte UH3 Antrag eigtl falsch ist, da der UH4 in unserem Fall notwendig wäre..

        Antworten
        • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

          31. Januar 2018 um 7:34

          Hallo Marc,

          das Ausbildungsgehalt Ihrer Freundin müssen Sie nicht angeben, wenn Sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Wie genau Sie Ihre Partnerin im Antrag angeben, sollten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter in Erfahrung bringen.

          Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

          Antworten
  3. Marie meint

    26. Januar 2018 um 10:28

    Guten Tag,

    Ich habe Frage. Ich beziehe Hartz 4 und habe 2 Kinder mit meinem vorherigen Ehepartner. Jetzt würde ich gerne mit meinem jetzigen Lebenspartner zusammen ziehen. Dieser ist Berufstätig. Wir würden in einer größeren und daher teureren Wohnung ziehen wollen . Meine Frage, ist dieses möglich ohne das er für alles alleine aufkommen muss?

    Mfg

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      31. Januar 2018 um 7:37

      Hallo Marie,

      sobald Kinder im gemeinsamen Haushalt betreut werden, wird das Einkommen und Vermögen des Partners auf Ihren Regelsatz angerechnet.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
      • Heidi meint

        5. Oktober 2018 um 20:28

        Hi. Mir wurde heute gesagt das man auf Probe auch bekommt wenn ein Kind mit drin ist. Ich als Mutter muss für mein Kind sorgen und nicht der Partner mit.

        Antworten
        • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

          1. November 2018 um 17:28

          Hallo Heidi,

          in § 7 Abs. 3 a SGB II werden die Fälle aufgeführt, unter denen von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird, wenn die verwandtschaftlichen Bedingungen aus § 7 Abs. 3 nicht erfüllt sind.

          Gemäß § 7 Abs. 3a Satz 3 besteht ein „wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner“ Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen.

          Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

          Antworten
  4. Mandy meint

    11. Februar 2018 um 10:47

    Hallo.. ich habe mal eine Frage. Ich bin mit mein Freund zusammen gezogen und haben das Jahr auf Probe gewährt bekommen, dies läuft bald aus und dann wären wir eine Besarfsgemeinschaft. Ich habe eine Tochtermit gebracht was nicht sein Kind ist. Sie bekommt Unterhalt und Kindergeld. Wir sind auch nicht verheiratet. Wird der Unterhalt und das Kindergeld dann bei meinen Freund mit abgerechnet obwohl es nicht sein Kind ist?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      12. Februar 2018 um 8:42

      Hallo Mandy,

      beim Kindergeld und dem Unterhalt für das Kind handelt es sich um Einkommen des Kindes. Dieses kann nur Ihrem Kind oder bei Bedarfsdeckung in Höhe des Kindergeldes auch Ihnen angerechnet werden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  5. S.G meint

    15. Februar 2018 um 14:42

    Hey ich bin Alleinerziehendemutter beziehe noch Hartz 4 ( wo von ich gern weg möchte) Ich ziehe mit meinem neuen Freund zusammen er ist Verdiener und verdient sehr gut, habe so beim jobcenter ein Antrag gestellt das meine Miete bezahlt wird. Da er nicht der Vater des Kindes ist und für uns nicht aufkommen wird. Wir sind noch nicht lange zusammen wollen aber gerne zusammen ziehen. Mir wurde erklärt das man auf Probe geht aber es kam ein ein Brief das ich ab dann kein Geld vom Jobcenter mehr bekomme weil mein Freund jetzt für mich auf kommen muss. Das sieht mein Freund nicht ein. Was kann ich dagegen tun. Arbeiten kann ich noch nicht es fehlt der Kindergartenplatz . Ich fühle mich sehr im Stich gelassen am meisten weil ich alleinerziehend bin und mein Freund mit der kleinen nicht viel zu tun hatte. Ich bitte um hilfe
    Lg

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      19. Februar 2018 um 10:04

      Hallo S.G,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  6. Tatjana meint

    16. Februar 2018 um 8:41

    Hallo, ich habe 2 Kinder, die nicht von meinem jetzigen Freund sind. Mit diesem möchte ich zusammen ziehen.
    Ich bekomme Alg2 und meine Frage ist, würden wir das Jahr auf Probe bekommen oder nicht?
    Schließlich zahle ich alles für meine Kinder und wir müssen erstmal schauen, ob das zusammenleben funktioniert.
    In einem Artikel schreibt die Mandy, dass sie auch eine Tochter hat und das Probejahr gewährleistet bekommen hat mit ihrem neuen Freund. In einem anderen Artikel muss der Partner von der Marie für sie und ihre Kinder aufkommen, obwohl es nicht seine sind. Sie bekommen kein Probejahr.
    Was ist denn nun richtig?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      26. Februar 2018 um 7:27

      Hallo Tatjana,

      laut Gesetz ist dies im § 4 Abs. 3a Nr. 3 SGB II wie folgt geregelt: „Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen“. Dementsprechend können Sie und Ihr Freund sofort als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden, da ein Kind im Haushalt versorgt wird. Dies muss kein gemeinsames Kind sein.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  7. Chris meint

    20. Februar 2018 um 8:08

    Hallo,

    Meine Freundin möchte mit ihren beiden Kindern zu mir ziehen. Die Kinder sind nicht von mir. Ich bin voll berufstätig. Sie und die Kinder bekommen Hartz IV.
    Kann Sie nun zu mir ziehen und eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe bilden um weiterhin Ihr Geld zu bekommen oder wird mein Einkommen angerechnet da sie zwei Kinder mitbringt die versorgt werden müssen. Wie bereits gesagt sind es keine gemeinsamen Kinder. Macht das einen Unterschied?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      26. Februar 2018 um 8:06

      Hallo Chris,

      auch wenn Sie keine gemeinsamen Kinder haben, aber dennoch Kinder im Haushalt versorgt werden, handelt es sich dabei um eine Bedarfsgemeinschaft. Eine Probejahr ist in diesem Fall in der Regel nicht möglich.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  8. Ela meint

    23. Februar 2018 um 13:48

    Hallo vielen Dank für die Aufnahme in diese Gruppe

    Ich habe auch direkt an Anliegen und hoffe ihr könnt helfen

    Mein Partner und ich möchten unsere erste gemeinsame Wohnung beziehen
    Er bekommt kein Hartz IV hat auch Kinder die regelmäßig zu Besuch kommen daher wird die Wohnung etwas größer werden

    Ich bekomme Hartz 4

    Was müssen wir beachten
    Was bekomme ich an Miete dazu
    Was bekomme ich als Regelsatz
    Bekomme ich Umzugs und Renovierungskosten

    Ich danke euch

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      26. Februar 2018 um 8:11

      Hallo Ela,

      Sie können ein Jahr lang eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe bilden. Sein Einkommen wird Ihnen in diesem Fall nicht angerechnet. Sie erhalten für das eine Jahr den Regelsatz einer Alleinstehenden. Die Wohnung müssen Sie vom zuständigen Jobcenter bewilligen lassen. Wie viel Miete gezahlt wird, hängt vom ortsüblichen Mietspiegel ab und kann sich daher je nach Wohnort unterscheiden. Inwiefern Sie Umzugs- und Renovierungskosten bezahlt bekommen, muss das Jobcenter im Einzelfall entscheiden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  9. Ricarda meint

    27. Februar 2018 um 15:27

    Guten Tag,
    ich hab da auch mal eine Frage dazu, mein Freund und ich wohnen zur zeit auf Probe, nun die Frage dazu, ich bin jetzt schwanger von ihm und zählt dann wohnen auf Probe trotzdem noch oder ist das dadurch beendet?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      3. April 2018 um 9:22

      Hallo Ricarda,

      hier scheint es unterschiedliche Auslegungen zu geben. Das heißt, dass verschiedene Sozialgerichte in Einzelfällen unterschiedlich entschieden haben, ob schon durch eine Schwangerschaft eine Einstehensgemeinschaft besteht.

      Sie können sich diesbezüglich an einen Anwalt wenden, der Sie auf Ihren individuellen Fall bezogen beraten kann.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  10. Erika M. meint

    9. März 2018 um 19:06

    Hallö ihr ist Paula
    Ich habe mal eine Frage an euch
    Ich habe mich von meinem Ehemann Getrennt und möchte bei meinen neuen Partner
    einziehen.Wir möchten uns besser Kennenlernen und Deshalb einen Antrag auf ein Probe Jahr Stellen .
    Ich habe einen Mini Job und beziehe Kein Arbeitslosengeld 2..
    Mein freund aber bekommt aber ALG2..Kann mein Freunde einen Antrag auf ein Jahr Probe stellen ohne
    Finanzielle Schwierigkeiten zubekommen.. Nun möchte ich gerne wissen , ob Mein Mini Job 450 Euro
    im Probejahr wenn gestattet wird, bei meinem Freund angerechnet wird
    vielen dankim vorraus.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      3. April 2018 um 10:15

      Hallo Paula,

      während des Probejahrs wird der Regelsatz Ihres Freundes in der Regel nicht beeinflusst, da Sie beide noch nicht als Bedarfsgemeinschaft gelten.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  11. Bianca Wohlrab meint

    15. März 2018 um 20:02

    Hallo, meine Fragen? Habe mich im Amt erkundigt, zwecks Probejahre und es wurde mir gesagt, das es dies nicht mehr gibt. Das hätten das Gericht so beschlossen!
    Ist dies der Wahrheit entsprechent oder nicht?

    Bin am 01.03.2018 zu meinen Partner in die VVorhandenen Wohnung gezogen, es ist für mich das erste mal. Da mein Partner Berufstätig ist und ich Harz 4 bekomme, wollte ich ein Probejahr beantragen. Habe drei Kinder mit in die Beziehung gebracht. Meine bisherigen Leistungen wurden komplett Eingestellt und muss nun von einmal Kindergeld und Unterhalsvorschuss denn ganzen Monat Leben, da mein Freund angeblich genug verdient. Möchte aber nicht auf seine Kosten Leben, finde dies nicht okay.

    Wie kann ich mich verhalten und was kann ich tun?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      3. April 2018 um 10:34

      Hallo Bianca,

      in § 7 Absatz 3a SGB II sind die Umstände geregelt, unter denen ein „wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“ Diese sind das Zusammenleben von länger als einem Jahr, gemeinsame Kinder, das Sorgerecht über Kinder im Haushalt oder die Befugnis, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.

      Wenn keiner dieser Punkte zutrifft, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass Sie beide nach § 7 Absatz 3a eine Einstehensgemeinschaft bilden.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  12. Laura meint

    17. März 2018 um 9:57

    ich möchte im April mit meinem Freund zusammenziehen, der Vollzeit arbeitet.Habe beim Jobcenter angegeben, das wir ein Probejahr wollen. Das ignoriert das Jobcenter völlig und fordert Gehaltsnachweise von meinem Freund an und hat mir alle Leistungen gestrichen so das ich ab April ohne Geld da stehe was kann ich jetzt am besten tun denn mein Anwalt meinte es gibt ein Probe Jahr dann müsste man aber wie eine Wg leben.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      3. April 2018 um 10:42

      Hallo Laura,

      wenn Sie sich bereits Rechtsberatung in Form eines Anwalts gesucht haben, dann kann diese Ihnen für Ihren speziellen Fall genauere und verbindlichere Informationen geben als wir.

      Ihr Anwalt kann Ihnen Auskunft darüber geben, wie Sie sich jetzt verhalten sollten und was für rechtliche Möglichkeiten Sie haben.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  13. Markus meint

    17. März 2018 um 13:46

    Hallo zusammen,

    Ich wollte demnächst mit meiner Freundin zusammen ziehen.Ich bekomme wegen momentanen gesundheitlichen Problemen Hartz 4,sie hingegen arbeitet.Ich möchte natürlich alles legal machen und habe hier von einer ” Bedarfsgemeinschaft auf Probe” gelesen.Ich möchte,da ich Ende des Jahres wieder im Berufleben stehen möchte,natürlich nicht finanziell von ihr abhängig sein und möchte gerne das wir unsere Finanzen auch selbst bestimmen können.Wir haben keine gemeinsamen Kinder.Ist dies irgendwie möglich ohne das ich Abzüge von meiner Grundsicherung bekomme und das die Miete quasi aufgeteilt wird? Wir haben bereits eine Wohnung in Aussicht ( 90qm2,480 kalt,170 nebenkosten,2 Schlafzimmer ) sodass diese wenn dies aufgeteilt wird fast 150 EUR Warmmiete günstiger ist als meine jetzige.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      3. April 2018 um 10:50

      Hallo Markus,

      das ist grundsätzlich möglich. Gehen Sie zu Ihrem zuständigen Jobcenter und erkundigen Sie sich dort nach den Möglichkeiten. Dabei sollten Sie explizit nach dem Probejahr fragen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  14. Jacqueline meint

    11. April 2018 um 0:57

    Hallo, ich habe 7 Monate mit meinem Freund auf Probe zusammen gewohnt. Da es zu dieser Zeit nicht geklappt hat, bin ich ausgezogen und wir waren 3 Monate getrennt. Nun möchten wir es gerne nochmal versuchen und zusammen ziehen. Beläuft sich das Probejahr dann wieder auf 1 Jahr?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      16. April 2018 um 10:05

      Hallo Jacqueline,

      in § 7 Absatz 3a SGB II steht: „Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.“

      Da nicht die Rede davon ist, dass ein Jahr am Stück zusammengelebt wurde, sollten Sie davon ausgehen, dass die sieben Monate Ihnen angerechnet werden.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  15. Knautschi83 meint

    9. Juni 2018 um 8:21

    Hallo ich habe mal eine frage. Mein Freund zieht zum 1.7.18 zu mir. Ich habe einen Sohn aus einer früheren Beziehung und erhalte Aufstockung zu meinem Lohn ca. 850 euro. Mein Freund geht arbeiten und verdient ca 1000 netto. Geht das bei uns dann auch mit dem probejahr?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      11. Juni 2018 um 10:00

      Hallo,

      wenn Sie in der gemeinsamen Wohnung ein Kind versorgen, geht das Jobcenter in der Regel sofort von einer Bedarfsgemeinschaft aus.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  16. Jasmin meint

    13. Juni 2018 um 11:34

    Hallo,

    mein Partner und ich möchten gerne zusammenziehen.
    Er bringt ein Kind mit (ALG1 und ALG2 aufstockung) und ich (Eigenes Einkommen) bringe ebenfalls ein kind mit.
    Ist das Probejahr bei so einer Konstellation möglich?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      18. Juni 2018 um 10:45

      Hallo Jasmin,

      wenn Sie Kinder in der gemeinsamen Wohnung versorgen, kann das Amt in der Regel direkt von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
      • Tanara meint

        8. September 2018 um 21:38

        Hallo,
        Also ich bin etwas verwirrt.
        In der. Einen Frage oder Antwort heißt es.. Wenn kinder mitgebracht werden geht man von einer BG aus.

        In einer anderen heißt es wenn es keine gemeinsamen Kinder sind kann man das Jahr auf Probe bekommen.

        Was stimmt den jetzt nun????

        Antworten
        • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

          17. September 2018 um 14:56

          Hallo Tanara,

          wie im Ratgeber erläutert ist die Bedarfsgemeinschaft auf Probe nicht möglich, wenn entweder ein gemeinsames oder ein anderes Kind im Haushalt zu versorgen ist.

          Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

          Antworten
  17. R4MS3B meint

    4. Juli 2018 um 18:31

    Hallo.
    Ich lebe mit einer Person zusammen, die ich 08/17 Kennengelernt habe, mit der ich ende 09/17 näher in Kontakt gekommen bin, weil sie wegen Schulden und Mietrückständen zu 10/18 Obdachlos wurde. Ich habe der Person und ihrer Katz eine Unterkunft bei meiner Schwester organisiert. Da ich selber frisch geschieden bin (09/17), habe ich ebenfalls seit 10/17 bei meinen Eltern und Geschwistern genächtigt und war auf der Suche nach einer Wohnung. In 11/17 sind wir uns näher gekommen und haben beschlossen, da man sich gut versteht, gemeinsam eine Wohnung anzumieten und mal zu schauen, ob wir miteinander klar kommen. Wenn es gut läuft, haben wir nicht völlig umsonst 2 Wohnungen eingerichtet, wenn es schlecht läuft, kommen halt zu einem späteren Zeitpunkt kosten auf uns zu, wenn die Möbel aufgeteilt werden etc. Abgesehen davon, hätte die Person wegen Schufaeinträge, nicht ohne weiteres eine Wohnung bekommen und tat mir einfach leid. Ich habe zur Bedingung gestellt, dass er selber für sich aufkommen muss und ich nicht bereit bin, seine Schulden mitzutragen oder sein Leben zu finanzieren, wenn er nicht zur Schuldnerberatung geht und sich einen Job sucht. Sozusagen klargestellt, dass sein Geld seins ist und mein Geld meins, über das ich eigenständig verfüge. Nachdem das geklärt war, haben wir durch einen Bekannten eine super Wohnung bekommen, dessen Anmietung einfach sein musste, weil sie zwar klein/schlecht geschnitten (1 Raumwohnung auf 50qm), aber viele Vorteile bringt. Stadtnah und Zentral, günstig, Panoramablick ins Grüne mitten im Pott (Essen), ausbaufähiger Dachboden, zusätzliche Anmietung untere Etage mit Errichtungsmöglichkeit einer Terrasse, keine anderen Mieter. Also sind wir 12/17 dort eingezogen und haben vereinbart, wenn es gut läuft und seine Finanzen stehen, Mieten wir den Rest an und bauen den Dachboden aus. In 04/18 verlor einen seinen Job (Probezeitkündigung). Nach 3 Tagen Restanspruch von ALG 1, beantragte er zu 05/18 ALGG 2.
    Nach Recherchen im Netz, bin ich zu dem Entschluss gekommen, dass wir keinen wechselseitigen Wille (außer meiner Hilfsbereitschaft und meinen Sozialkompetenzen) bilden. So haben wir WG statt BG beim Antrag benannt. Zumal bei der Erstaufnahme im JC, nach Erläuterung der Wohnsituation und Beziehung, die JC Mitarbeiterin geäußert hat, ah dann ist das eine WG. Somit waren meine Recherchen bestätigt und wir fuhren so fort. Natürlich stand dann der Außendienst vor der Tür und hat die Aussage geprüft. Der Außendienst ist zu dem Entschluss gekommen, dass wir eine BG bilden, weil wir wegen der 1 Raumwohnung nicht behaupten könnten, in keiner Beziehung zu sein. Ne, dass hat auch keiner nichts desto trotz ist durch Raumtrennung eine Schlafnische abgegrenzt und steht ein Big-Sofa im Wohnbereich. Ja, wir haben was am Laufen, aber bilden keine feste Beziehung, solange meine Bedingungen (Schuldenfrei und Arbeitend) nicht langfristig gegeben sind und noch mal, ich mache mit meinem Geld was ich will und treffe mich auch mal mit anderen Personen (kann ja dann nicht allzu fest sein). Zudem schläft die Person auch mal bei der Schwester gegenüber, immer dann, wenn ich hier Besuch über Nacht habe.
    Nach der Begehung gab es einen neuen Termin beim JC, zu dem ich auch eingeladen war. Einstieg seitens der Mitarbeiterin des JC: „Na da hab ich sie mit dem Außendienst überrascht“ breites grinsen!Meine Antwort darauf: „Was ist mit dem guten alten „1 Jahr“, ich kenne ihn erst seit August“? Darauf wurde mir, erklärt, das gilt für uns nicht, weil wir das Bett teilen und auf engen Raum zusammenleben. (Ja sorry, die Wohnung nicht anzunehmen, wäre dumm gewesen und wir sind doch schon dabei, den Dachboden auszubauen, aber zaubern können wir nicht nach frischer Scheidung und damit einhergegangen Kosten und frischer Arbeitsaufnahme) Auf gut deutsch: Vögelt ihr, steht ihr für einander ein. Vögelt ihr nicht, musst du auch nicht für ihn aufkommen. Da ist man also selbst mit Kondom, nicht mehr *safe*? Daran misst man heute, ob ich mein hart verdientes Geld für andere ausgeben muss? Dann versuchte man mir zu erklären, dass eine Aufnahme in die BG ja auch zum Vorteil für mich ausgehen könnte, da ich Unterhaltspflichtig für 2 Kinder bin. Ich habe sofort angekündigt, dass ich, sollte der Bescheid gegen meine Gunsten gehen, ausziehen werde, weil dies gegen meine Bedingungen für eine gemeinsame Wohnung geht.
    Der Bescheid ist heute gekommen. Von einem gemeinsamen Bedarf über 1156,28€, werden 1045,88€ als verteilbares Einkommen angerechnet. Somit bleibt eine Summe von 110,94€ die er jetzt bekommt. Mit dieser Summe, die bisher noch nicht mal auf dem Konto ist (Antrag 07.05.18) kann er natürlich nicht die vereinbarten Leistungen zum gemeinsamen Wohnen (er zahlt Miete und Strom, ich zahle Gas, Handys, DSL und mein Auto)und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Somit ein Nachteil für mich und da ich selber laufende kosten habe, ein Grund auszuziehen. Würden wir als BG auf Probe laufen, würden ihm 578,14€ zustehen. Damit kann er Miete und Strom zahlen und hat noch, wenn auch wenig, Geld zum leben über.
    Ich habe jetzt vor, einen Antrag für die BG auf Probe zu stellen und dem Bescheid zu widerrufen. Ich rechne fest mit einer Absage und viel Zeit die vergeht, in der ich meine laufenden Kosten nicht mehr tragen kann. Da eine Weiterbildung geplant ist, wird dieser Zustand bis Dezember/Januar anhalten. Erst dann, ist wieder mit einer Arbeitsaufnahme der Person zu rechnen.
    Um dieser Absage sofort mit den richtigen Gründen entgegen zu wirken, ersuche ich bei ihnen Rat. Ist es so, dass ich mich definitiv im Recht befinde zu sagen, wir bilden eine BG auf Probe, weil wir erst seit 12/17 zusammen leben, oder soll ich lieber sofort ausziehen, weil wir anstandslos eine BG bilden?

    Ich bedanke mich schon mal für die Hilfe und bin gespannt, welchen Rat sie mir geben.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      6. Juli 2018 um 15:50

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  18. Alina meint

    9. August 2018 um 14:42

    Hallo,

    mein Freund und ich haben nie zusammen gewohnt. Er hat eine neue Wohnung gefunden, in der wir zusammen ziehen wollen. In den Mietvertrag haben wir bereits auf uns beide abgeschlossen. Für mich habe ich einen Mini-Job gefunden und fange bald an zu arbeiten, parallel werde ich weiter nach einer Vollzeitstelle suchen. Bis Mitte August werde ich noch Arbeitslosengeld II in einem anderen Bundesland erhalten. Anschließend wechsle ich das Bundesland und somit auch das Jobcenter. Ich bin bereits damit beschäftigt alle Unterlagen zu sammeln und dem neuen Jobcenter bereitzustellen, einen Leistungstermin habe ich auch bereits gehabt. Mir geht es darum mich hier anzumelden und weiterhin Leistungen zu beziehen damit die Krankenversicherung und vielleicht auch ein Teil der Mietkosten abzudecken, um meinem Freund nicht auf der Tasche zu sitzen.

    Das Jobcenter hat uns beim Leistungstermin ein Formular vorgelegt. Inhalt:

    Hiermit bestätigen wir, dass bei uns beiden keine Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft( eheähnliche Gemeinschaft) vorliegt.

    Wir bilden ab dem 15.08.2018 eine Hausgemeinschaft auf Probe.

    Sie haben die Pflicht, alle Tatsachen anzugeben

    die für die Leistungen erforderlich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers beweisende Urkunden vorzulegen (60§ SGB I abs, 1Nr. 1+3)

    Auf eine Ordnungswidrigkeit nach §.63 SGB II die mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden, kann, weise ich Sie hiermit ausdrücklich hin.

    – Wie wird eine Hausgemeinschaft auf Probe (auch Bedarfsgemeinschaft auf Probe genannt) richtig beantragt?
    – Gibt es Dazu ein Formular und wie sieht es aus?
    – Sollten wir uns beim Antrag auf ein bestimmtes Gesetz beziehen (§ 7 SGB II)?

    Mir geht es in erster Linie darum meinen Freund nicht finanziell zu belasten, denn das Jobcenter hat wenig Interesse daran, dass er über die Standard-Jobcenter-Rechnung Anhand seines Nettoeinkommens hinaus auch weitere Kosten tragen muss. Wie z.B. Kredite oder Fahrzeuginstandhaltungskosten etc.
    Und natürlich wollen wir genauso wenig gegen das Gesetz verstoßen.

    Für eine Antwort danke ich im Voraus.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      10. August 2018 um 13:11

      Hallo Alina,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  19. Jennifer meint

    30. August 2018 um 20:53

    Ich bin zu meinem freund gezogen und das Jobcenter geht von einer bedarfsgemeinschaft aus. Sie haben einen Mitarbeiter zu uns nach Hause geschickt. Sie war lediglich in der Küche und hat einen Blick ins wohn/Schlafzimmer geworden. Jetzt kam die Aufforderung das mein Freund seine finanzielle Lage schildern soll da es in ihren Augen eine bedarfsgemeinschaft ist. Das ist nicht der Fall und ich Berufe mich auf das „probejahr“ da alle punkte die dafür notwendig sind erfüllt werden. Können sie mir dies ablehnen?? Ich habe eine 2 jährige Tochter (nicht seine Tochter) und keinen betreuungsplatz bekommen, bin somit auf Leistungen angewiesen um Miete etc beizusteuern.

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      14. September 2018 um 15:34

      Hallo Jennifer,

      das Probejahr ist nicht möglich, wenn Kinder im Haushalt leben, unabhängig davon, ob es sich um ein gemeinsames Kind handelt oder nicht.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  20. Marija meint

    21. September 2018 um 0:39

    Hallo.Welche Anlagen braucht man für Probejahr?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      15. Oktober 2018 um 9:41

      Hallo Marija,

      wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Sachbearbeiter, da die Praktiken sich hier unterscheiden.

      Das Tea mvon arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  21. Maik meint

    8. Oktober 2018 um 12:26

    Meine Freundin ist am 01.09.2018 zu mir gezogen weil sie einen Job bekommen hat.
    Jetzt ist ihr nach 4 Wochen gekündigt worden.
    Bei Jobcenter wurde Ihr gesagt das es das Jahr auf Probe nicht mehr gebe.

    Ist diese aussage des Mitarbeiters richtig.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      5. November 2018 um 10:00

      Hallo Maik,

      uns ist diesbezüglich nichts bekannt, allerdings ist der Begriff „Bedarfsgemeinschaft auf Probe“ auch nur ein umgangssprachlicher. Weisen Sie Ihren Sachbearbeiter auf § 7 Absätze 3 und 3a SGB II hin, in denen die Bedingungen für eine Bedarfsgemeinschaft aufgeführt werden. Hier steht, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen, angenommen wird, wenn Partner

      1. länger als ein Jahr zusammenleben,
      2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
      3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
      4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  22. Diana meint

    9. Oktober 2018 um 9:20

    Hallo liebes Team!

    Mein Freund und ich haben spontan geheiratet. Mein „Jetzt-Mann“ hat seine Wohnung nun zum Ende des Jahres gekündigt. Wir würden als frischvermählte natürlich am liebsten sofort die Wohnung leer räumen. Wir beide bekommen nur leider aufstockend Hartz-4-Leistungen vom jobcenter. Jetzt haben wir aber Angst, dass das Amt uns ab sofort nur noch eine Miete zahlt. Aber was ist dann mit der Einhaltung der Kündigungsfrist bei dem Vermieter meines Mannes? Muss das jobcenter die Miete für meinen Mann bis 31.12.2018 wegen eben genau dieser Kündigungsfrist trotzdem bezahlen? Können wir Schwierigkeiten bekommen oder vielleicht sogar jetzt schon mir Kürzungen rechnen? Ich hoffe, mir kann hier jemand Auskunft geben, damit wir nicht so ganz unvorbereitet zum Termin beim jobcenter gehen und womöglich noch mega Ärger bekommen…..wäre nen echt doofes Hochzeitsgeschenk.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      5. November 2018 um 10:04

      Hallo Diana,

      erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrem Jobcenter und konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Anwalt. Oft ist es so, dass Jobcenter diese Übergangskosten zu tragen haben, so haben auch einzelne Sozialgerichte entschieden (z.B. SG Schleswig vom 22.05.2007- S 3 AS 363/07 ER). Allerdings kann hier keine pauschale Aussage gemacht werden.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  23. Melanie meint

    24. Oktober 2018 um 15:04

    Sehr geehrtes arbeitslosenselbsthilfe Team,

    Da ich seit über einem Jahr von meinem Freund bestalkt werde wurde mir nun heute eine bedarfsgemeinschaft auf Probe genehmigt . Und Anlage VÄM übergeben. Ich würde zu meinem Jetzigen Partner mit in die vorhandene Wohnung ziehen. Reicht dort vom vermieter ein normaler Mietvertrag in dem ich als mit Mieter aufgelistet bin ?
    Vielen lieben dank sendet Melanie

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      12. November 2018 um 10:44

      Hallo Melanie,

      dies erfragen Sie am besten beim zuständigen Sachbearbeiter.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  24. Kori meint

    25. Oktober 2018 um 13:30

    Hallo ich bin Harz 4 Empfänger habe ein Kind mit 12 und möchte mit meinem Freund zusammenziehen. Eine größere Wohnung also, denn er hat nur eine 2 Zimmer. Er arbeitet und hat sein eigenes Einkommen hat aber keine Kinder wo im Haushalt mit Leben. Ich habe beim Jobcenter wegen dem Zusammenleben auf Probe gefragt. Die sagten ,dass gibt es nicht.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      12. November 2018 um 10:55

      Hallo Kori,

      wenn Sie ein Kind in der gemeinsamen Wohnung versorgen wollen, kann das Jobcenter gemäß § 7 SGB II in der Regel sofort von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen. Das „Probejahr“ entfällt in diesem Fall.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  25. Jan.l meint

    31. Oktober 2018 um 12:31

    Hallo ich habe letztes Jahr mit meiner eh Freundin zusammen gewohnt sie hat hartz4 bezogen ich bin berufstätig wir haben uns im jannuar von einander getrennt und wollen es nochmal versuchen nach 11 monaten meine Frage ist werden die Monate die man zusammen gewohnt hat gleich wieder mit angerechnet oder wird ein neues Probe Jahr bewilligt

    Antworten
  26. Johannes meint

    28. November 2018 um 20:35

    Hallo,
    ich wohne seit drei Monaten mit meiner Freundin zusammen. Sie arbeitet, ich bin nach dem Studium erstmal Arbeitslos. Alle genannten Krieterien zur „Bedarfsgemeinschaft auf Probe“ sind erfüllt. Habe erst jetzt davon erfahren und somit nicht direkt beim Vorsprechen angesprochen. Habe lediglich gesagt „Wir sind erst vor kurzen zusammengezogen und sie soll jetzt alles für mich übernehemen?“ Mein Antrag auf Hartz IV wurde abgelehnt weil sie zu viel verdient. Folgende Fragen:
    – Kann ich den Antrag erneut stellen?
    – Werden mir die Monate der letzten Antragstellung gutgeschrieben?
    – Im ersten Monat des Zusammenziehens war ich noch Student, also nicht arbeitslos. Gilt die Probezeit dann trotzdem oder müsste ich schon Arbeitslos gewesen sein, bevor wir zusammengezogen sind?

    Besten Dank!

    Antworten
  27. felix meint

    17. Dezember 2018 um 12:17

    Hallo,
    Wir leben seit mehreren Jahren in einer reinen Zweier-Wohngemeinschaft.
    Gegründet wurde diese seiner Zeit aus rein wirtschaftlichen und Gründen.
    Im laufe der Zeit, verfestigte sich diese Beziehung zu einer sehr freundschaftlichen Beziehung, woraus sich wiederum später eine Beziehung ergab, die über die einer freundschaftlichen Beziehung hinaus geht.
    Die Wohnbereiche waren immer strikt getrennt, jeder hat für sich allein gewirtschaftet, keine gemeinsamen Konten und so weiter. Kinder sind nicht im Haushalt vorhanden.
    Das möchten wir nun ändern und eine Lebenspartnerschaft versuchen.
    Können wir uns in dieser Konstellation auf das sogenannte Probejahr berufen, auch dann wenn jetzt erstmalig das Formular VG ausgefüllt wird ?
    Kann unterstellt werden, diese Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft würde schon länger bestehen , obwohl wir uns erst jetzt dazu entscheiden ?
    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank

    Antworten
  28. Brian H. meint

    8. April 2019 um 21:34

    Hallo,
    Meine Freundin und ich leben seit ca 2 Jahren in einer Mietwohnung. Ich bin in Vollzeit arbeitstätig und verdiene ca 1800€ netto.Sie ist Studentin und gerade dabei, ihren Bachelor zu machen. Da sie trotz zahlloser Bewerbungen bisher keine Zusage für einen Job bekommen hat, bewirbt sie sich zudem für 450€ Jobs um nach dem Wegfall des Bafög nicht mittellos dazustehen. Bisher hatte sie damit jedoch auch keinen Erfolg.
    Gesetzt den Fall, sie bekommt weiterhin Absagen und findet zeitnah keine Stelle, müsste ich zunächst für sie aufkommen, da wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden, richtig?
    Bis hierher nachvollziehbar und verständlich.
    Da mir wegen zu begleichender Schulden und laufender Kosten ( Miete, Strom, Telefon, Versicherungen) rund 500-600€ netto zum Leben bleiben, würde ich gerne wissen, in welcher Höhe ich für sie aufzukommen habe und ob sie Anspruch auf finanzielle Unterstutzung des Staates hat. Vielen Dank im Voraus, Brian

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      18. April 2019 um 15:19

      Hallo Brian,

      es kann sein, dass das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht. Das bedeutet, dass zwar Ihr Gehalt berücksichtigt werden kann, allerdings wird dann auch der Bedarf für beide/alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berechnet. Wie hoch der Betrag tatsächlich sein kann, können wir nicht berechnen, da hierzu verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen. Nutzen Sie gerne unseren Hartz-4-Rechner. Ob ein Leistungsanspruch besteht können wir grundsätzlich nicht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  29. Maxim meint

    17. April 2019 um 11:46

    Hallo ich habe eine frage zu dem thema

    ich wohne mit meinem bruder in einer wg und würde gerne mein freund zu mir holen da er eh zurzeit keine wohnung hat und aus vergangenheits gründen alles neu beantragen muss was papiere angeht wird trotz der wg ein probejahr für ihn und mir geltend da er eh in meinem zimmer leben würde mit mir ??

    und was käme auf mich zu was meine leistung des sgb 2 betrifft sofern er schon vorher arbeit finden sollte und bei mir einziehen würde ?? müsste er für mich sorgen oder bekäme ich weiter mein sgb 2 regelsatz normal man muss dazu sagen wir sind nicht verheiratet und auch erst anfang des jahres zusammen und haben das zusammen leben auch nur in erwägung gezogen da der wohnungs markt hier nicht ganz einfach ist

    MfG

    Ps. danke im vorraus für die antwort

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      30. April 2019 um 10:25

      Hallo Maxim,

      wer das erste Mal zusammenzieht und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. keine Kinder im Haushalt) erfüllt, kann in der Regel das Probejahr geltend machen. In dieser Zeit wird das Einkommen des Partners dann noch nicht beim Regelbedarf berücksichtigt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  30. Katja meint

    2. Mai 2019 um 18:02

    Guten Tag
    Mein Freund und ich wollen zusammen ziehen (er voll arbeiten bekommt kein hartz4 und ich bekomm hartz4 wir haben 2 gemeinsame kinder)
    Muss ich erst zum Amt mir die Erlaubnis holen das wir zusammen ziehen wollen oder kann ich einfach mit ihm zusammen eine Wohnung suchen??

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      9. Mai 2019 um 15:17

      Hallo Katja,

      es ist immer ratsam, einen Umzug vorab mit dem Jobcenter zu besprechen, da für die Übernahme der Mietkosten auch geprüft werden muss, ob die künftige Wohnung angemessen ist.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
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