Damit Sie beim Jobcenter Leistungen erhalten können, muss eine Hilfebedürftigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass Sie den Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können. Sind Sie verheiratet, wird zur Ermittlung vom Anspruch auf Bürgergeld auch das Einkommen vom Ehepartner berücksichtigt. Das kann mitunter dazu führen, dass bei Ihnen kein Anspruch besteht, obwohl Sie kein monatliches Einkommen haben.
Das Wichtigste zum Bürgergeld für Ehepartner
Auch verheiratete Menschen können Bürgergeld erhalten, sofern eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Diese bilden dann eine Bedarfsgemeinschaft und erhalten daher einen geringeren Regelsatz als alleinstehende Leistungsempfänger.
Ja. Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld und der Ehepartner arbeitet, so wird sein Einkommen angerechnet, wenn das Jobcenter ermittelt, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf die Leistung haben. Auch Vermögenswerte des Ehepartners werden berücksichtigt.
Beim Bürgergeld wird das Einkommen beider Ehepartner angerechnet. Arbeitet ein Partner gar nicht und der andere verdient so wenig, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt unter dem Existenzminimum liegt, so kann das Bürgergeld als aufstockende Leistung gezahlt werden. Die konkrete Berechnung erfolgt stets im Einzelfall.
Inhalt
Beim Bezug von Bürgergeld erfolgt eine Anrechnung vom Einkommen beider Ehepartner

Seit Beginn des Jahres 2023 stellt das Bürgergeld die Grundsicherung für Arbeitslose dar. Anspruch darauf haben Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Doch wie sieht das eigentlich bei Ehepartnern aus, wenn nur bei einer Person eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, der andere Partner aber arbeitet und somit ein festes Einkommen hat? In diesem Fall bilden die Eheleute eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Das bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des einen Ehepartners auch auf etwaige Leistungen des nicht arbeitenden Ehepartners angerechnet wird. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 9 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II):
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. […] Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. […]
Verdient ein Ehepartner so viel, dass er die Lebensunterhaltskosten für beide alleine tragen kann, so hat der arbeitslose Partner in aller Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen. Anders sieht es aus, wenn es sich um einen Geringverdiener handelt.
Dann besteht regelmäßig ein Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter, sofern keine hohen Vermögenswerte vorhanden sind. Mit unserem Rechner können Sie bequem ermitteln, ob für Sie und Ihren Ehepartner ein Anspruch auf Bürgergeld besteht:
© by brutto-netto-rechner.infoWeitere Infos zur Anspruchsberechtigung einzelner Personengruppen finden Sie in den folgenden Ratgebern:
Bürgergeld als Ehepartner in der Bedarfsgemeinschaft beziehen

Wenn Sie das Bürgergeld als Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft beziehen, so gelten Sie beide als Leistungsempfänger für das Jobcenter. Haben beide Partner keine Arbeit, so müssen Sie beide dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Ist kein Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden, haben Sie Anspruch auf einen monatlichen Regelsatz in Höhe von 451 Euro. Zudem werden die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen, sofern diese angemessen sind.
Gut zu wissen: Es ist nicht möglich, Bürgergeld für die Ehefrau oder den Ehemann unabhängig vom anderen Partner zu beantragen. Als Verheiratete nimmt das Jobcenter regelmäßig einen Wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu übernehmen, an und stuft Sie somit als Bedarfsgemeinschaft ein.