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Hilfebedürftigkeit: Eine Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherung

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Hilfebedürftigkeit gehört zu den Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf Grundsicherung wie Hartz 4 erfüllt sein müssen. Die Definition von Hilfebedürftigkeit ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. im Zwölften Sozialgesetzbuch (XII) festgelegt.

Hilfebedürftigkeit ist durch die Höhe von Einkommen und Vermögen definiert.
Hilfebedürftigkeit ist durch die Höhe von Einkommen und Vermögen definiert.

Das Wichtigste zur Hilfebedürftigkeit kurz und knapp zusammengefasst:

Was ist Hilfebedürftigkeit?

Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung

Wann liegt sie vor?

Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Vermögen oder Einkommen gesichert werden kann.

Was wird angerechnet?

Bei der Ermittlung von Hilfebedürftigkeit wird nicht das gesamte Vermögen bzw. Einkommen berücksichtigt. Es gibt Freibeträge beim Vermögen und Freibeträge beim Einkommen, die sich bei erstgenannten je nach Alter der Person und bei zweitgenannten nach der Höhe des Einkommens unterscheiden. Außerdem werden bestimmte Vermögensformen wie z. B. angemessener Hausrat und ein angemessenes Auto nicht angerechnet.

Inhalt

  • Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?
    • Wo liegt die Vermögensgrenze?
    • Wo liegt die Einkommensgrenze?
  • Welche Voraussetzungen für Hartz-4-Leistungen gibt es neben der Hilfebedürftigkeit noch?

Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?

Laut § 7 Absatz 1 SGB II ist Hilfebedürftigkeit eine notwendige Voraussetzung, um Hartz 4 zu erhalten. Sie wird in § 9 Absatz 1 SGB II definiert:

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Auch für den Erhalt von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommen gemäß § 41 Absatz 1 SGB XII nur hilfebedürftige Personen infrage.

Wo liegt die Vermögensgrenze?

Bei der Ermittlung von Hilfebedürftigkeit spielt Vermögen, wie z. B. Hauseigentum, eine Rolle.
Bei der Ermittlung von Hilfebedürftigkeit spielt Vermögen, wie z. B. Hauseigentum, eine Rolle.

Damit eine Person als hilfebedürftig anerkannt wird, darf sie nur über ein bestimmtes Vermögen verfügen. Das Jobcenter überprüft das bei einem Antrag auf Hartz 4. Als Vermögen gilt laut dem SGB II alles, was in Geld gemessen werden kann. Dazu gehören beispielsweise:

  • Sparguthaben
  • Sparbriefe
  • Bargeld
  • Kapitallebensversicherung
  • Schmuck
  • Hauseigentum

Es gibt jedoch auch Gegenstände, die laut SGB II nicht in die Berechnung des Vermögens einfließen, wenn es darum geht, die Hilfebedürftigkeit zu ermitteln. Darunter fallen z. B. Hausrat, ein Kraftfahrzeug und eine vom Betroffenen bewohnte Eigentumswohnung. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gegenstände vom Jobcenter als angemessen eingestuft werden.

Außerdem berücksichtigt das Jobcenter bei der Ermittlung des Vermögens gewisse Freibeträge. Dabei handelt es sich um:

  • 150 Euro pro Lebensjahr
  • 750 Euro für notwendige Anschaffungen
  • Bestimmte Formen der Altersvorsorge („Riester-Rente“)
  • 750 Euro pro Lebensjahr für sonstige Formen der Altersvorsorge
Eine pauschale Zahl für eine Vermögensgrenze kann also nicht genannt werden. Diese wird für jeden Betroffenen individuell festgelegt. Dabei wird auch das Vermögen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Wo liegt die Einkommensgrenze?

Für die Feststellung von Hilfebedürftigkeit sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit anzugeben.
Für die Feststellung von Hilfebedürftigkeit sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit anzugeben.

Wer Hartz 4 beziehen will, darf aufgrund der Voraussetzung von Hilfebedürftigkeit nur ein bestimmtes Einkommen erhalten. Dazu zählt laut SGB II jede Art der Einnahme von Geld oder Geldeswert, z. B.:

  • Einnahmen aus Erwerbstätigkeit
  • Elterngeld
  • Krankengeld
  • Kindergeld
  • Renten
  • Erbschaften
  • BAföG

Einige Einnahmen gelten jedoch in diesem Zusammenhang nicht als Einkommen und werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Darunter fallen z. B. Blindengeld und Soforthilfe bei Katastrophen. Wie beim Vermögen gibt es bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit außerdem gewisse Freibeträge, welche bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit Berücksichtigung finden:

  • 100 Euro vom Bruttoeinkommen sowie
  • 20 Prozent von 100 bis 1000 Euro Bruttoeinkommen sowie
  • 10 Prozent vom Bruttoeinkommen ab 1000 Euro

Darüber hinaus werden vom Einkommen unter anderem folgende Beträge abgezogen: gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, Beiträge zur Altersvorsorge (gefördert nach Einkommenssteuergesetz), Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, auf das Einkommen entfallende Steuern.

Auch die Höhe des Einkommens wird für jeden Antragsteller individuell berechnet. Ebenso wie beim Vermögen fließt das Einkommen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Berechnung mit ein.

Welche Voraussetzungen für Hartz-4-Leistungen gibt es neben der Hilfebedürftigkeit noch?

Neben Hilfebedürftigkeit ist für Hartz 4 auch ein Mindestalter vorgeschrieben.
Neben Hilfebedürftigkeit ist für Hartz 4 auch ein Mindestalter vorgeschrieben.

Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ist nicht die einzige Voraussetzung für einen Anspruch auf Hartz 4. Die anderen sind:

  • Das Alter muss zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze liegen.
  • Die Person muss erwerbsfähig sein.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt muss sich in Deutschland befinden.

Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten andere Bedingungen. Abgesehen von Hilfebedürftigkeit muss laut SGB XII eine der folgenden Voraussetzungen für Leistungen dieser Grundsicherung vorliegen: Die Altersgrenze ist erreicht oder die Person ist älter als 18 Jahre und dauerhaft voll erwerbsgemindert.

Bildnachweise: fotolia.com/Sir_Oliver, fotolia.com/JSB, fotolia.com/Robert Kneschke, fotolia.com/Martin Fally

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Hilfebedürftigkeit: Eine Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherung
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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Norbert W. meint

    4. Februar 2020 um 16:17

    Hallo
    Ich bin 65 Jahre ,und das Rentenamt zieht mir Monatlich 357,-Euro ab,Weil ich schulden bei der Bahn BKK
    habe,ich bin verheiratet wir haben jetzt nur noch 1550,- Rente unsere Miete und Strom und Wasser Gas dann sind schon 825,- Euro Weg,Dan haben wir nur noch 725,-Euro zum leben Davon gehen auch noch 210,-Euro frü Rate meiner Fraus Auto ab.Meine Frage ist das über haubt Rechtens was das Rentenamt da macht.Darf die überhaubt Geld abziehen für Drite,Das ist die Kurtzfassung.

    MFG: Norbert W.

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