In Deutschland soll jedem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, rechtliche Belange vor Gericht klären zu können. Da die Gerichts- und Anwaltskosten hoch ausfallen können, kann sich nicht jedermann diese leisten. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) zu beantragen.
Das Wichtigste zur Prozesskostenhilfe zusammengefasst:
Die Prozesskostenhilfe soll für eine Chancengleichheit vor Gericht sorgen, Grundlage dafür ist die Zivilprozessordnung (ZPO).
Welche Kriterien Sie erfüllen müssen, damit Sie die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, erfahren Sie hier.
Hier finden Sie eine Übersicht der Rechtsgebiete, bei denen eine Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Inhalt
Was ist Prozesskostenhilfe eigentlich?

Durch die Prozesskostenhilfe gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) wurde zum 1. Januar 1981 das bis dato gültige Armenrecht ersetzt. Die PKH soll dazu dienen, einkommensschwachen Menschen das Eintreten für ihr Recht zu ermöglichen.
In Deutschland soll nämlich eine Chancengleichheit vor Gericht herrschen. Da ein Gerichtsverfahren mit hohen Kosten verbunden ist, könnte ohne die Prozesskostenhilfe nicht gewährleistet werden, dass jeder Mensch die Chance bekommt, seinen rechtlichen Anspruch vor Gericht durchzusetzen.
Von der Prozesskostenhilfe klar zu unterscheiden ist die sogenannte Beratungshilfe. Erstere kommt nämlich erst in Betracht, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Die Beratungshilfe ist hingegen für Betroffene vorgesehen, welche sich von einem Rechtsanwalt über die rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen möchten.
Wer kann die Gerichtskostenbeihilfe in Anspruch nehmen?
Nun stellt sich natürlich die Frage, wer überhaupt eine Prozesskostenhilfe beantragen kann. Die konkreten Bedingungen sind in § 114 Absatz 1 ZPO definiert:
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. […]
Hierbei wird noch einmal deutlich, dass die Prozesskostenhilfe für einkommensschwache Menschen vorgesehen ist. Sie wird außerdem nur auf Antrag gewährt. Wie genau dieser aussehen soll, erfahren Sie im weiteren Textverlauf.

Neben dem mangelnden Geld für einen Rechtsstreit, müssen noch zwei weitere wichtige Bedingungen erfüllt sein, damit die PKH in Anspruch genommen werden kann:
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- der Rechtsstreit darf nicht mutwillig erscheinen.
Letzteres ist gegeben, „wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“ (§ 114 Absatz 2 ZPO).
Anspruch auf Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenze
Um bestimmen zu können, wann dem Betroffenen eine PKH zusteht, muss eine Einkommensgrenze definiert werden. Empfänger von Sozialleistungen, wie beispielsweise Hartz IV, sind in aller Regel anspruchsberechtigt und können dies durch den Hartz-IV-Bescheid belegen.
Bei Geringverdienern kann die Berechnung etwas komplizierter werden. Bemessungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen. Davon werden allerdings noch einige Posten, wie beispielsweise die Steuer, angemessene Wohnungskosten oder die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen.
Weiterhin gibt es bei der Berechnung vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe Freibeträge, die vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. All diese Faktoren bilden letztlich den Wert, welcher als einzusetzendes Vermögen dient. Beträgt dieser weniger als 20 Euro wird die Prozesskostenhilfe gewährt. Wird dieser Wert überschritten, kann eine Ratenfinanzierung angestrebt werden.
Gibt es Prozesskostenhilfe im Strafverfahren?

Die Prozesskostenhilfe kann in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten zum Einsatz kommen. Dabei handelt es sich im Detail um Verfahren vor folgenden Gerichten:
- Zivilgericht
- Verwaltungsgericht
- Arbeitsgericht
- Finanzgericht
- Sozialgericht
- Bundesverfassungsgericht
Im Strafverfahren kann eine Prozesskostenhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Die Möglichkeit steht aktuell nur Opfern von Straftaten zur Verfügung, welche im entsprechenden Verfahren als Nebenkläger auftreten wollen.
Der Beschuldigte bzw. Angeklagte bekommt in aller Regel einen Pflichtverteidiger an die Seite gestellt, wenn er sich selbst keinen Rechtsbeistand leisten kann. Allerdings sieht die EU-Richtlinie eine andere Handhabung vor: Bis 2019 wird eine neue Regelung eingeführt, die besagt, dass auch in Deutschland Beschuldigten und Angeklagten die Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Wie kann die PKH beantragt werden?
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie die Prozesskostenhilfe bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Ist das zuständige Gericht (noch) nicht bekannt, wenden Sie sich an jenes, welches bei einer Prozesseröffnung zuständig wäre.

Für die Antragstellung auf PKH sind folgende Unterlagen vonnöten:
- Personalausweis
- Einkommensnachweise (Hartz-4-Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnungen etc.)
- Nachweis über monatliche Zahlungsverpflichtungen (Mietvertrag, Stromkosten, Heizkoten etc.)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Alle Unterlagen, welche mit Ihrem Problem zu tun haben, das Sie zur Beantragung von Prozesskostenhilfe veranlasst
Sind Sie bei der Zusammenstellung der Unterlagen unsicher, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann Ihnen beratend zur Seite stehen und wird bei Menschen mit geringem Einkommen in der Regel durch die Beratungshilfe zumindest zum Teil finanziert.
Muss für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung erfolgen?
Die Prozesskostenhilfe soll, wie bereits erwähnt, Chancengleichheit vor Gericht schaffen. Daher steht sie nur Menschen zu, die ein entsprechend geringes monatliches Einkommen zur Verfügung haben. Ändert sich an diesen Umständen nichts, ist eine Rückzahlung nicht erforderlich.
Diese kommt in Betracht, wenn die PKH als Ratenfinanzierung gewährt wurde. Außerdem ist das Gericht bis zu vier Jahre nach Gewährung der Prozesskostenhilfe berechtigt, Ihre finanzielle Situation auf Veränderungen zu prüfen.
Hat sich diese zu Ihren Gunsten verändert und Sie beziehen ein höheres Einkommen, kann eine Rückzahlungsaufforderung erfolgen. Diese wird allerdings in angemessenen Raten eingefordert, sodass Sie nicht zu stark unter der finanziellen Belastung leiden.
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Karin meint
Guten Tag,
bei mir soll neu errechnet werden,ob ich meine Prozesskostenhilfe eventuell zurückzahlen muss.
Bekomme inzwischen Rente,mein Mann ist noch Berufstätig.Habe einen 450 Euro- Job.
Muss ich den auch angeben?
Norbert meint
Sämtliches Einkommen muss offengelegt werden.
Brigitte meint
Guten Abend, durch Trennung vom Partner einige Schulden aufgebaut. Wie ich verstanden habe, zählen diese, wenn Ratenzahlung en erfolgen dazu. Oder werden diese Raten bei Berechnung der Prozess Kostenhilfe nicht dazu. Bin Rentnerin und Einkommen etwas über 900 Euro netto.
Danke im. voraus..
Wilma K. meint
Hallo, ich habe 2016 PKH in Anspruch nehmen müssen, da ich Rente beantragen mußte nach Aufforderung des Jobcenters. Zu dem Zeitpunkt bekam ich HartzIV.
Im Oktober 2018 habe ich geerbt nach dem Tod meiner Mutter. Ich musste meinen Pflichtteil einfordern. Seitdem muss ich von dem Geld leben ( abzüglich Anwaltkosten bekam ich 36.000€!). Laut
Bescheid vom Amt muss ich ein halbes Jahr davon
leben. Mittlerweile lebe ich schon 10 Monate davon. Ab nächsten Monat muss ich wieder HartzIV beantragen. Mein Schonvermögen beträgt 8.100€, , und 7.000€ habe ich noch . Nun bekam ich einen Überprüfungsantrag vom Sozialgericht , soll meine finanzielle Lage darlegen. Muss ich die PKH zurück zahlen ? LG
Maik N. meint
Hallo , habe PKH bekommen und jetzt wird neu geprüft. Habe eine Arbeitsunfall gehabt und bekomme ein Rente von einer Privaten Unfallvers. Habe Rückzahlung und laufende Rente angegeben. Habe eine Zahlung für ein Invaliditätsgrad bekommen, muss das auch angegeben werden?
Danke
Amera meint
Bezahle nun schon seit über einem Jahr 600 € monatlich PKH.
Ich bekomme weder eine Antwort vom Gericht noch von meinem Anwalt ,wann denn der nächste Prozess ansteht im Güterechtsverfahren
(letzter Prozess war im Sept.2018), noch wieviel ich insgesamt Prozesskostenhilfe zahlen muss..
Ich stelle jetzt einfach die Zahlung ein, dann sollen Sie meinetwegen pfänden..seit über 4 Jahren warte ich jetzt
schon auf ein Ende.
Das ist reine Abzocke und hat mit Recht und Gerechtigkeit wirklich nichts mehr zu tun.
Gerda meint
Wird ein Versorgungsanspruch angerechnet? Den bekomme ich 2020 zu meiner Pension dazu.
Nils meint
Hallo ich bekomme 11,50€ Std Lohn das heißt mit Abzügen habe ich 1382,92 davon habe ich 229€ Unterhalt für mein Kind zuzahlen und meine Miete usw muss ich da zahlen oder entfällt das?
Karl meint
Verfahrenkostenhilfe am Gericht wird das genehmigt , wenn der Antragsteller Teilzeit arbeitet und der Ehe lebender Freund Vollzeit berufstätig ist es wir in einem Haushalt hineingewirtschaften.
Danke im voraus für euere Kommentare 🙂