Kassel – Regelmäßig müssen deutsche Gerichte Streitfälle behandeln, bei welchen Bezieher von Arbeitslosengeld 2 Kostenübernahmen geltend machen wollen. Oft wird zu Ungunsten der Kläger entschieden; doch mitunter können die Verbraucher Siege verbuchen. So ein Mann aus Niedersachsen, dessen Jobcenter für die Kosten seiner Brillenreparatur aufkommen muss.
Grundsatzentscheidung vom Bundessozialgericht

Der Betroffene hatte 2014 ein Brillenglas ersetzen lassen und einen entsprechenden Antrag auf Übernahme gestellt. Das Jobcenter befand jedoch, Kosten einer Brillenreparatur müssen von Beziehenden aus dem Regelbedarf bezahlt werden und lehnte den Gesuch ab.
Die Sache ging weiter vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und das Bundessozialgericht Kassel. Dort wurde diesen Mittwoch entschieden, dass der Klage des Mannes statt zu geben sei.
Dennoch: De facto gab das Gericht dem Betroffenen nur teilweise recht. Von den geforderten 110 Euro werden letzten Endes 66 Euro bezahlt. Es ist also keine komplette Kostenübernahme, sondern nur eine teilweise Rückerstattung.
Sonderbedarfe nicht immer eindeutig

Auch wenn es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag handelt, dürfte diese Entscheidung Betroffene freuen. Nach wie vor gibt es viele Unsicherheiten, welche Bedarfe bei einem Hartz-4-Bezug geltend gemacht werden können und welche eben nicht.
Dass das Jobcenter die Kosten einer Brillenreparatur zu tragen hat, hängt damit zusammen, dass diese rechtlich eindeutig als Sonderbedarf klassifiziert werden können. Andere Zusatzkosten, wie der viel diskutierte Diabetes-Mehrbedarf bei Hartz-4-Bezug, werden wiederum nicht oder nur selten anerkannt – gleichwohl in beiden Fällen eine klare Bedürftigkeit der Betroffenen vorliegt. Werden solche Angelegenheiten gerichtlich entschieden, ist ein Schlappe für die Kläger immer enttäuschend.
Sie möchten sich informieren, welche Mehrbedarfe bei Hartz 4 anerkannt sind und welche nicht? Die folgenden Ratgeber geben Ihnen einen Überblick.