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Wie sind Ehrenamt und Hartz 4 miteinander vereinbar?

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Was ist eine ehrenamtliche Tätigkeit? Nach Definition liegt ein Ehrenamt vor, wenn kein materieller oder finanzieller Nutzen daraus gezogen wird. Trotzdem ist ein Ehrenamt für Hartz-4-Empfänger nicht unproblematisch. Warum das so ist und mehr Informationen zum Ehrenamt, lesen Sie hier.

Das Wichtigste zum Ehrenamt kurz und knapp zusammengefasst

Was ist ein Ehrenamt?

Ein Ehrenamt ist in Deutschland kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis und wird deshalb nicht vergütet. In welchen Bereichen Sie ehrenamtlich Tätig werden können, haben wir hier für Sie aufgelistet.

Kann ein Ehrenamt vergütet werden?

Es gibt die Möglichkeit, für Ihre ehrenamtliche Arbeit eine Aufwandsentschädigung zu erhalten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wird das Geld auf die Hartz-4-Bezüge angerechnet?

Die Entschädigung von einem Ehrenamt wird auf Hartz 4 angerechnet. Nur 200 Euro sind pauschal jeden Monat anrechnungsfrei.

Ein Ehrenamt ist eine gemeinnützige Tätigkeit. Normalerweise wird sie nicht vergütet.
Ein Ehrenamt ist eine gemeinnützige Tätigkeit. Normalerweise wird sie nicht vergütet.

Inhalt

  • Ehrenamt – eine Definition
    • Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitarbeiter
  • Dürfen Hartz-4-Empfänger ein Ehrenamt ausüben?
    • Aufwandsentschädigung ist nicht anrechungsfrei

Ehrenamt – eine Definition

Ehrenamt: Eine Vergütung gibt es nicht, dafür aber eine Aufwandsentschädigung.

Wann liegt ein Ehrenamt vor? Eine Definition gibt es im deutschen Recht zwar nicht, trotzdem unterscheidet das Arbeitsrecht zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Auftragsverhältnis. Denn Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren oder in sozialen Verbänden helfen, leisten in der Regel einen freiwilligen Dienst. Damit befinden Sie sich in einem Auftragsverhältnis nach §§ 662-674 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Gerade für Personen, die mehr tun möchten als nur Geld zu spenden, kommt eine ehrenamtliche Tätigkeit infrage. Beispiele sind unter anderem die unentgeltliche Mitwirkung in sozialen Verbänden, Sportvereinen, Hilfsorganisationen oder religiöse Einrichtungen. Aber auch bei der Feuerwehr oder der Polizei ist ein ehrenamtliches Engagement möglich.

Was gibt es für ehrenamtliche Tätigkeiten? Ehrenämter finden Sie in folgenden Bereichen:

 

  • Ehrenamtliche Richter (Schöffen)
  • Hilfsorganisationen
  • Feuerwehr und Polizei
  • Sportverein
  • Jugendarbeit
  • Religiösen Gemeinden
  • Soziale Einrichtungen

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit kann eine Aufwandsentschädigung entrichtet werden. Wer sich in der Jugendarbeit engagiert, hat in manchen Bundesländern in seinem Hauptjob sogar Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub für sein Ehrenamt.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitarbeiter

Ein bezahltes Ehrenamt gibt es so nicht. Das hängt in erster Linie damit zusammen, dass ein Ehrenamt sich durch seine Gemeinnützigkeit definiert. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter zieht keine materiellen oder finanziellen Vorteile aus der Tätigkeit. Andernfalls wäre es eine Arbeit, kein Ehrenamt, und eine Vergütung müsste erbracht werden.

Ehrenamtliche Mitarbeiter gibt es überall, beispielsweise in sozialen Vereinen.

Einen finanziellen oder materiellen Aufwand sollte es beim Ehrenamt aber auch nicht geben. Deshalb gibt es gemäß § 670 BGB eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit. Die Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt soll Fahrtkosten, Verpflegung oder Lehrgänge abdecken. Darüber hinaus ist es möglich einem ehrenamtlichen Mitarbeiter ein kleines Taschengeld zu geben.

Ist ein Ehrenamt ohne Bezahlung steuerlich absetzbar? Vermutlich würden sich viel weniger für ein Ehrenamt entscheiden, wenn Steuer und Abgaben geleistet werden müssten. Weil das Ehrenamt trotzdem attraktiv bleiben soll, ist die Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26 a oder 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Dürfen Hartz-4-Empfänger ein Ehrenamt ausüben?

Bei einem Ehrenamt ist die Aufwandsentschädigung für Hartz-4-Empfänger nur teilweise anrechnungsfrei.
Bei einem Ehrenamt ist die Aufwandsentschädigung für Hartz-4-Empfänger nur teilweise anrechnungsfrei.

Ehrenamtlich zu arbeiten ist lobenswert, vor allem, wenn Sie selbst auf Hartz 4 angewiesen sind. Es ist grundsätzlich möglich, bei Hartz-4-Bezug ein Ehrenamt auszuüben. Hartz-4-Emfpänger haben verschiedene Gründe sich zu engagieren. Vielen macht es Mut während der Arbeitssuche einen aktiven Beitrag zu leisten.

Eine Bescheinigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit kann sich außerdem positiv auf die Arbeitssuche auswirken. Soziales Engagement zeigt Charakter und macht bei vielen Arbeitgebern schon bei den Bewerbungsunterlagen einen guten Eindruck.

Trotzdem ist ein Ehrenamt nicht ganz unproblematisch, wenn Sie ALG II beziehen, weil eine Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt in der Regel als einmaliges Einkommen eingestuft und auf Hartz-4-Leistungen angerechnet wird.

Aufwandsentschädigung ist nicht anrechungsfrei

Hartz 4 und Ehrenamt: Ein Gericht entschied über die Ehrenamtpauschale.

Wenn Sie für Ihr Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie dies dem Jobcenter mitteilen. Für gewöhnlich wird diese vom Jobcenter als einmaliges Einkommen auf das Hartz 4 angerechnet.

Die Entschädigung für ehrenamtliches Engagement ist nur anrechnungsfrei, wenn es sich gemäß § 11 a Abs. 3 SGB II um zweckgebundene Einnahmen handelt. Können Sie beispielsweise nachweisen, dass die Entschädigung tatsächlich für die dafür vorgesehenen Maßnahmen eingesetzt wurde (Fahrtkosten, Verpflegung etc.), wird diese ganz oder anteilig nicht bei der Anrechnung berücksichtigt.

Darüber hinaus gibt es, wie bei jedem anderen Hinzuverdienst bei Hartz 4 einen Freibetrag für das Ehrenamt. Es ist hier von einer Ehrenamtspauschale für Hartz-4-Empfänger die Rede. Demnach dürfen Sie pauschal etwa 200 Euro jeden Monat anrechnungsfrei für Ihr Ehrenamt erhalten.

2012 wehrte sich ein Hartz-4-Emfpänger aus Wesel gegen die Anrechnung seiner, aus dem Ehrenamt stammenden, Aufwandsentschädigung auf das ALG II. Er hatte für die ehrenamtliche Betreuung von drei Personen eine Aufwandsentschädigung von 1000 Euro erhalten, die das Jobcenter ihm von den Leistungen abzog. Die Klage vor dem Sozialgericht ergab, dass die Aufwandsentschädigung keine zweckgebundene Einnahme, sondern in der Tat ein Einkommen war. Deshalb war die Anrechnung auf Hartz 4 zulässig.

Bildnachweise: iStock/LUNAMARINA, fotolia/fischli_deluxe, fotolia/Peter Maszlen, fotolia/Zerbor, fotolia/Grecaud Paul.

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Kommentare

  1. Thomas E. meint

    9. Mai 2018 um 12:55

    Anrechnungsfrei sind aktuell 200 Euro monatlich, bzw.2400 Euro im Jahr und nicht 175 Euro monatlich,, bzw 1750 Euro im Jahr. Obige Angaben können somit aktualisiert werden.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      22. Mai 2018 um 11:33

      Hallo Thomas,

      danke für Ihre Anmerkung. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, unsere Seite aktuell zu halten, aber manchmal wird auch etwas übersehen. Gut, dass die Community-Mitglieder wachsam sind.

      Vielen Dank!

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
      • Andreas H. meint

        19. Dezember 2018 um 11:12

        Gibt es auch eine begrenzte Stundenzahl die ich in der Woche/Monat als ALG II Empfänger sein darf?
        Mit freundlichen Grüßen

        Antworten
  2. E.P. meint

    14. März 2019 um 16:07

    Wie sieht es aus wenn man ALG II bezieht und von einer körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtung 150€ pro Monat als Aufwandsentschädigung erhält?

    Antworten
  3. Charly meint

    7. Juni 2019 um 14:22

    Zwei Fragen zur Berechnung:
    – Wie werden die 200 Euro monatlich berechnet? Nur bezogen auf den jeweiligen Monat oder auf das Jahr / den Bewilligungszeitraum verteilt? Wenn ich zb nur in einem Monat ehrenamtlich tätig bin und eine Aufwandsentschädigung von 600 Euro erhalte, zählt das als 600, 100 (bezogen auf Bewilligungszeitraum von 6 Monaten) oder 50 (bezogen auf das ganze Jahr) Euro monatlich ?
    – falls es als 600 Euro zählt, kann ich immer noch 200 Euro davon behalten. Kann ich zusätzlich noch 20% (80Eu) der übrigen 400 Euro behalten? (dazu [Link von der Redaktion entfernt])

    Antworten
  4. Martin meint

    26. Februar 2020 um 23:17

    Hallo,

    inzwischen sind 3000€ jährlich als Übungsleiterpauschale steuerfrei, also 250€ monatlich. Dazu könnte man doch 100€ erwerbseinkommen monatlich verdienen, die nicht angerechnet werden oder 100€ plus die KfZ Haftpflicht vlt 50€
    Damit könnten zwei volljährige Bedarfsgemeinschaftsbewohner 2* (250+100)+ 50 = 750€ monatlich dazu verdienen, welche einem das Jobcenter auch nicht nehmen kann 🙂 Richtig?

    Dürfte man noch ein weiteres Ehrenamt mit 840€ steuerfrei jährlich dazu haben?

    Antworten

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