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Alles zum Arbeitsrecht: Mindestlohn, Elternzeit, Kündigung u. v. m.

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Der Begriff „Arbeitsrecht“ umfasst unzählige Teilgebiete: vom Minijob bis hin zu Kündigungsfristen, Aufhebungsvertrag und dem Arbeitszeugnis. In unserem Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Punkten, die das Arbeitsrecht betreffen.

Das Wichtigste zum Arbeitsrecht kurz und knapp zusammengefasst

Was ist im Arbeitsrecht geregelt?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten gemäß Arbeitsrecht. Darin sind bspw. Regelungen zur Arbeitszeit oder zum Mindestlohn definiert.

Muss ein Arbeitsvertrag den Regelungen im Arbeitsrecht entsprechen?

Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für das Arbeitsverhältnis und sollte vor der Unterschrift genau geprüft werden. Er muss den Vorgaben entsprechen, die im Arbeitsrecht geregelt sind.

In welchen Bereichen erhalten Arbeitnehmer besondere Rechte?

Die Gründung einer Familie wird im Arbeitsrecht beispielsweise durch Mutterschutz und Elternzeit unterstützt.

Unser Ratgeber zum Thema „Arbeitsrecht“ versorgt Sie mit allen relevanten Informationen.
Unser Ratgeber zum Thema „Arbeitsrecht“ versorgt Sie mit allen relevanten Informationen.

Wichtige Informationen zum Arbeitsrecht

Arbeitsmedizinische UntersuchungArbeitsschutzgesetzArbeitszeitGehaltLohnfortzahlungMindestlohnSchichtarbeitSchwarzarbeitSonntagszuschlagWann bekommt man Weihnachtsgeld?

Inhalt

  • Wissenswertes zum Arbeitsvertrag
    • Probezeit für neue Mitarbeiter
    • Gehalt und Urlaubsanspruch: Gibt es ein Minimum?
    • Geringfügige Beschäftigung gemäß Arbeitsrecht
  • Kündigung vom Arbeitsplatz im Arbeitsrecht
    • Wann greift der Kündigungsschutz laut Kündigungsschutzgesetz?
    • Wann kann eine Abmahnung laut Arbeitsrecht erfolgen?

Wissenswertes zum Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag definiert die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit.
Der Arbeitsvertrag definiert die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit.

Ein wichtiges Dokument das Arbeitsrecht betreffend ist der Arbeitsvertrag. Dieser wird zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter geschlossen und definiert, wie sich die Zusammenarbeit gestalten soll: Arbeitszeit, Gehalt, Urlaubsanspruch und Co. all jene Angaben sind in einem Arbeitsvertrag zu finden.

Viele dieser Punkte können Sie als Arbeitnehmer in aller Regel auch mit dem Arbeitgeber aushandeln. Das Arbeitsrecht sieht kein einheitliches Schema für einen solchen Vertrag vor. Er kann also relativ frei gestaltet werden, sofern er nicht gegen die geltenden Gesetze verstößt.

Handelt es sich um einen befristeten Vertrag, wie er in vielen Branchen heutzutage üblicherweise ausgehandelt wird, so greift das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und bildet den rechtlichen Rahmen für die Vereinbarung von Chef und Angestelltem.

Neben den Rahmenbedingungen aus dem Arbeitsvertrag unterliegt die Beschäftigung noch weiteren Vorschriften gemäß Arbeitsrecht. So haben beispielsweise Arbeitnehmer, die Nachwuchs erwarten, gewisse Sonderrechte. Dies sind:

  • Mutterschutz: Mütter werden vom Arbeitsrecht vor und nach der Entbindung besonders geschützt. Für die Arbeitnehmerin herrscht sechs Wochen vor und achte Wochen nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ein eigenes Mutterschutzgesetz regelt weitere Bestimmungen, wie beispielsweise den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft oder das Mutterschaftsgeld.
  • Elternzeit: Gemäß Arbeitsrecht besteht ein Anspruch auf Elternzeit nach der Geburt eines Kindes. Dieser gilt für Mutter und Vater gleichermaßen. Für diesen Zeitraum kann eine Freistellung von der Arbeit beantragt werden. Durch das sogenannte „Elterngeld“ soll der Verdienstausfall während der Elternzeit kompensiert werden.
Übrigens: Wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten, entstehen Überstunden. Diese können je nach Vereinbarung durch das Gehalt abgegolten sein oder aber „gutgeschrieben“ werden, sodass sie später in Urlaubstage umgewandelt werden können.

Wichtige Informationen zu Arbeit und Ausbildung

EhrenamtEin-Euro-JobMidijobMinijobTeilzeitWeiterbildungZeitarbeit450-Euro-Jobs

Probezeit für neue Mitarbeiter

Ein neues Arbeitsverhältnis beginnt in aller Regel mit der Probezeit.
Ein neues Arbeitsverhältnis beginnt in aller Regel mit der Probezeit.

Fängt ein neuer Mitarbeiter im Unternehmen an, so befindet sich dieser zunächst in der Probezeit. Diese unterliegt besonderen Regeln. Im Arbeitsrecht ist allerdings keine gesetzliche Probezeit vorgesehen. Diese kann also individuell vereinbart werden. In der Regel umfasst sie sechs Monate.

Details dazu werden im jeweiligen Arbeitsvertrag festgehalten. Wird im Laufe der Probezeit deutlich, dass es zwischen Arbeitgeber und –nehmer nicht funktioniert, kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen aufgelöst werden.

Beim Urlaub in der Probezeit sind ebenfalls einige Dinge zu beachten. Laut Bundesurlaubsgesetz steht einem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit zu.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie in diesem Zeitraum keinerlei Anspruch auf freie Tage in Form von Urlaub haben. Sie können sich den Urlaub quasi „erarbeiten“. Pro vollen Monat steht Ihnen nämlich ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs zu.

Egal ob in der Probezeit oder nach deren Ablauf, eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe muss dem Chef unverzüglich gemeldet werden. Wann ein Attest vom Arzt vorgelegt werden muss, variiert je nach Unternehmenspolitik. Einige Arbeitgeber verlangen dies am ersten Tag der Arbeitsverhinderung, andere erst nach drei Tagen. Die Regelungen in Ihrem Betrieb können Sie in aller Regel dem Arbeitsvertrag entnehmen.

Gehalt und Urlaubsanspruch: Gibt es ein Minimum?

Das Gehalt, welches einem Arbeitnehmer als monatliche Vergütung für seine Leistungen zusteht, ist in aller Regel frei verhandelbar, es sei denn ein Tarifvertrag greift. Allerdings ist ein Minimum definiert: der Mindestlohn. Durch das Mindestlohngesetz wurde zum 1. Januar 2015 erstmals ein flächendeckender Mindestlohn im Arbeitsrecht eingeführt.

Zu diesem Zeitpunkt betrug er 8,50 Euro. Im Jahr 2020 trat eine Erhöhung auf 9,35 Euro brutto pro Stunde in Kraft. Unter diesem Stundenlohn dürfen in Deutschland keine Verträge geschlossen werden. Allerdings gibt es einige Sonderregelungen.

In Deutschland gibt es den flächendeckenden Mindestlohn.
In Deutschland gibt es den flächendeckenden Mindestlohn.

So gilt der Mindestlohn nicht für Schüler und Studenten oder Menschen, die im Rahmen einer von der Arbeitsagentur geförderten Maßnahme Einstiegsqualifi­kationen erwerben. Nach oben hin gibt es beim Gehalt allerdings keine Grenze.

Der monatliche Lohn wird immer Brutto vereinbart. Dort sind zudem alle sozialen Abgaben, die der Arbeitnehmer leisten muss, enthalten.

Der Betrag, welcher dem Arbeitnehmer dann tatsächlich zur Verfügung steht, wird als Nettogehalt bezeichnet. Der Anspruch auf Urlaub ist im Arbeitsrecht ebenfalls geregelt. Das Bundesurlaubsgesetz bildet die rechtliche Grundlage. In § 1 heißt es:

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Allerdings gilt laut Arbeitsrecht ein Minimum von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche. Dieser darf jährlich nicht unterschritten werden.

Geringfügige Beschäftigung gemäß Arbeitsrecht

Gerade für Schüler und Studenten ist ein Nebenjob meist eine gute Option, um neben dem Schulalltag ein paar Euro zu verdienen. Meist wird dieser in Form von einem Minijob ausgeführt. In diesem Zusammenhang ist von einer geringfügigen Beschäftigung die Rede.

Hier gelten laut Arbeitsrecht besondere Regeln, denn der monatliche Verdienst darf 450 Euro nicht übersteigen. Andernfalls fallen Steuern und Sozialabgaben für den Lohn an, weil es sich dann nicht mehr um einen Minijob handelt.

Gut zu wissen: Auch Hartz-IV-Empfänger können einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Nach Abzug vom Freibetrag wird das Gehalt allerdings voll auf den maßgebenden Regelsatz angerechnet und verringert somit die Leistungen, welche vom Jobcenter bezogen werden.

Wichtige Informationen zu Maßnahmen vom Arbeitsamt

ArbeitsversuchBildungsgutscheinPsychologischer TestUmschulungUnzumutbare ArbeitÜberbrückungsgeldVermittlungsvorschlagZumutbare Arbeit

Kündigung vom Arbeitsplatz im Arbeitsrecht

Die Kündigungsfristen gemäß Arbeitsrecht müssen von beiden Partien eingehalten werden.
Die Kündigungsfristen gemäß Arbeitsrecht müssen von beiden Partien eingehalten werden.

Kein Arbeitsverhältnis ist für die Ewigkeit gemacht. Oft führen persönliche Gründe zu einer Kündigung durch den Arbeitneh­mer. Dazu zählt beispielsweise, dass der Mitarbeiter mit seiner Arbeit unzufrieden ist oder aus anderen Gründen die Firma verlassen möchte.

In aller Regel ist eine Kündigungsfrist im Vertrag festgelegt. Ist dies nicht der Fall, greift die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß Arbeitsrecht.

Hierfür ist § 622 BGB maßgebend. Für den Arbeitnehmer stellt sich die Frist laut Absatz 1 folgendermaßen dar:

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Beim Arbeitgeber ist dies nicht ganz so einfach, denn hier kommt es darauf an, wie lange der zu kündigende Mitarbeiter bereits im Unternehmen beschäftigt ist. Je nachdem erhöht sich die Kündigungsfrist, welche stets zum Ende eines Kalendermonats gilt.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten eine fristlose Kündigung erhält. Diese kann dann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Allerdings müssen hierbei gravierende Gründe vorliegen.

Oft stellen sich Arbeitnehmer die Frage, wann Sie eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Gemäß Arbeitsrecht besteht auf diese allerdings kein Anspruch. Wird beispielsweise ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Mitarbeiter eine Abfindung erhält, um den Verdienstausfall kompensieren zu können.

Wann greift der Kündigungsschutz laut Kündigungsschutzgesetz?

Diese Frage kann pauschal gar nicht beantwortet werden und hängt immer von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich genießen beispielsweise werdende Mütter, Elternzeitberechtigte oder Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz.

Wichtige Informationen zum Arbeitsverhältnis

ArbeitsunfähigkeitArbeitsvertragArbeitszeugnisAusbildungBewerbungFristlose Kündigung (Arbeitsvertrag)Kündigung des ArbeitsvertragesPraktikum

 

Wann kann eine Abmahnung laut Arbeitsrecht erfolgen?

Eine Abmahnung erfolgt in der Regel schriftlich.
Eine Abmahnung erfolgt in der Regel schriftlich.

Bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht handelt es sich um eine Rüge für das Fehlverhalten eines Angestellten. Sie wird vom Arbeitgeber ausgesprochen und muss in aller Regel vom Betroffenen unterschrieben werden.

Das Dokument wird sodann in der Personalakte hinterlegt. Gründe für eine Abmahnung laut Arbeitsrecht sind beispielsweise folgende:

  • Störung des Betriebsfriedens
  • Wiederholte Verspätungen
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
  • Arbeitszeitbetrug
Sind Sie mit einer Abmahnung nicht einverstanden oder fühlen sich ungerechtfertigt abgemahnt, können Sie, wenn vorhanden, den Betriebsrat einschalten. Zudem kann Ihnen ein versierter Anwalt für Arbeitsrecht beratend zur Seite stehen.

Bildnachweise: fotolia.com/ © fotodesign-jegg.de, fotolia.com/ © eccolo, despositphotos.com/ © love1990, fotolia.com/ © ferkelraggae, fotolia.com/ © Axel Bueckert

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