Hartz-4-Empfänger unter 25: Nur erstmaliger Auszug muss vom Jobcenter genehmigt werden

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Beziehen Hilfebedürftige Hartz 4 unter 25, muss ein Auszug aus dem Elternhaus vom Jobcenter genehmigt werden, andernfalls werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht anerkannt. Das Sozialgericht Dresden stellte nun in einem Urteil klar, dass die Genehmigung nur beim erstmaligen Auszug erforderlich sei.

Sozialgericht Dresden fällt wegweisendes Urteil

Bezug von Hartz 4 unter 25: Nur erstmaliger Auszug darf nicht ohne Genehmigung vollzogen werden.
Bezug von Hartz 4 unter 25: Nur erstmaliger Auszug darf nicht ohne Genehmigung vollzogen werden.

Wollen Hartz-4-Empfänger unter 25 einen Auszug aus dem Elternhaus vollziehen, ist dafür die Genehmigung vom Jobcenter vonnöten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Eltern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für die Sprösslinge verantwortlich sind. Demnach kann ein Umzug nur genehmigt werden, wenn gravierende Gründe für selbigen vorliegen.

Vor dem Sozialgericht Dresden wurde im November 2017 folgender Fall verhandelt (Az.: S 52 AS 4265/17): Ein Hartz-4-Empfänger unter 25 hatte den Auszug aus dem Elternhaus in eine andere Stadt vollzogen. Dort war er übergangsweise obdachlos, kam dann aber kurz bei seinem Vater unter.

Nachdem der Betroffene eine Arbeit gefunden hatte, meldete er sich beim Jobcenter ab und bezog ein WG-Zimmer. Nach kurzer Zeit wurde die Arbeitsstelle gekündigt, sodass der Kläger erneut einen Hartz-4-Antrag stellen musste.

Das Jobcenter bewilligte ihm daraufhin nur 80 Prozent des Regelbedarfs, die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden, mit der Begründung der Hartz-4-Empfänger unter 25 hätte den Auszug ohne Zustimmung vollzogen, nicht übernommen.

Der Betroffene klagte gegen diese Entscheidung und bekam vom Sozialgericht Dresden Recht. Folgende Begründung wurde für das Urteil angeführt:

Zwar erhalten unter 25 Jahre alte Leistungsempfänger nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten haben. […]Dies gilt jedoch nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus.

Entscheidend ist hierbei, dass Hartz-IV-Empfänger unter 25 beim erstmaligen Auszug die Genehmigung vom Jobcenter einholen müssen. Erfolgt unfreiwillig oder nur kurz eine Rückkehr in das Elternhaus, muss eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden.

Hartz 4 unter 25: Auszug ohne Genehmigung

Empfänger von Hartz 4 unter 25 dürfen den Auszug aus dem Elternhaus nur durchführen, wenn das Jobcenter zustimmt.
Empfänger von Hartz 4 unter 25 dürfen den Auszug aus dem Elternhaus nur durchführen, wenn das Jobcenter zustimmt.

Das für einen Hartz-4-Empfänger unter 25 ein Auszug nur nach Zusicherung durch das Jobcenter erfolgen darf, ergibt sich aus § 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Der Umzug ist nämlich nur möglich, wenn

  • Schwerwiegende soziale Gründe vorliegen,
  • der Umzug der Eingliederung in den Arbeitsmarkt hilft oder
  • sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen.
Daher sollten Hartz-4-Empfänger unter 25 vor dem Auszug unbedingt die Genehmigung vom Jobcenter einholen, andernfalls werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht übernommen. Unter Berufung auf das Urteil aus Dresden ist nun aber klar, dass dies nur beim erstmaligen Auszug gilt.
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Hartz-4-Empfänger unter 25: Nur erstmaliger Auszug muss vom Jobcenter genehmigt werden
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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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