Der Umzug kann für Hartz-4-Empfänger zu einer nervenaufreibenden Sache werden. Wird dieser im Rahmen vom Kostensenkungsverfahren angeordnet, muss zeitnah eine neue Wohnung her. Doch welche Unterstützung erhalten Leistungsempfänger vom Jobcenter beim Umzug eigentlich?
Das Wichtigste zum Umzug zusammengefasst:
Möchten Hartz-4-Empfänger umziehen, ohne dass der Umzug angeordnet wurde, ist eine Umzugsgenehmigung vom Jobcenter zwingend erforderlich, bevor der Wohnungswechsel vollzogen werden kann. Nur so stellen Sie sicher, alle Umzugshilfen zu erhalten.
Ein Umzug bei Hartz-4-Bezug kann im Rahmen vom Kostensenkungsverfahren angeordnet werden. Hartz-4-Empfänger haben dann 6 Monate Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen.
Hier erfahren Sie, wie Sie das Jobcenter bei einem Wohnungswechsel unterstützen kann.

Wichtige Informationen zum Umzug
Inhalt
Für Hartz-4-Empfänger: Triftige Umzugsgründe müssen vorliegen

Für Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) kann ein Umzug aus verschiedenen Gründen in Betracht kommen. Wurde beispielsweise vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine große, teure Wohnung angemietet, so werden diese Kosten in aller Regel nicht vom Jobcenter gedeckt.
Doch keine Sorge: Sie müssen nicht sofort ausziehen, wenn Ihnen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gewährt werden. In der Regel wird bei einer unangemessenen Unterkunft erst das sogenannte „Kostensenkungsverfahren“ eingeleitet.
Das bedeutet, dass Sie die Kosten für die Unterbringung reduzieren müssen. In der Regel wird dafür ein Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Schaffen Sie es in dieser Zeit nicht, eine neue Wohnung zu finden, kann, bei dem Nachweis von ausreichenden Bemühungen, allerdings ein Aufschub gewährt werden.
Weiterhin ist es denkbar, dass bei Hartz-4-Bezug ein Umzug notwendig wird, wenn der Leistungsempfänger schwer erkrankt oder eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Bundesland antreten möchte.
Kostensenkungsverfahren: Nicht immer ist bei Hartz-4-Bezug ein Umzug vonnöten
Durch das Kostensenkungsverfahren wird nicht zwingend ein Wohnungswechsel vom Jobcenter gefordert. Es ist auch denkbar, dass Sie die Wohnkosten reduzieren, indem Sie ein Zimmer untervermieten oder mit dem Vermieter eine Mietminderung vereinbaren. Eine andere Option besteht darin, die aufkommenden Mehrkosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Sie erhalten dann den angemessenen Satz für die Bedarfe für Heizung und Unterkunft. Alle Zahlungen, die darüber hinausgehen, müssen Sie selbst tragen.
Umzug mit Hartz 4: Wer kommt für die Kosten auf?

Mit Hartz 4 einen Umzug zu planen scheint aus verschiedenen Gründen etwas schwierig, denn der finanzielle Spielraum ist erwartungsgemäß nicht sehr groß. Dann drängt sich die Frage auf, wie der Umzug trotz Hartz-4-Bezug gemeistert werden soll.
Für die Umzugshilfe kann das Jobcenter tätig werden. Von einem neuen Vermieter wird in aller Regel eine Mietkaution gefordert. Diese kann vom Jobcenter übernommen werden. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Darlehen, welches der Leistungsempfänger zurückzahlen muss.
Um die Schulden zu tilgen, werden dann monatlich zehn Prozent vom Regelsatz zurückbehalten. Die gesetzlichen Regelungen zum Umzug sind in § 22 SGB II zu finden. In Absatz 6 ist festgehalten, inwiefern das Jobcenter den Hartz-4-Empfänger beim Umzug unterstützen soll:
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden[.] […] Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
In diesem Absatz zum Umzug mit Arbeitslosengeld ist als zentraler Punkt die Zusicherung vom Jobcenter beschrieben. Ohne diese Zusicherung ist nicht garantiert, dass die Mietkosten nach dem Wohnungswechsel tatsächlich übernommen werden. Lassen Sie sich die Zustimmung durch Ihren Sachbearbeiter bestenfalls schriftlich erteilen.
Werden die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen?
Grundsätzlich soll von einem Hartz-IV-Empfänger der Umzug in Eigenregie durchgeführt werden. Die Beauftragung von einem Umzugsunternehmen kann daher nur bewillig werden, wenn triftige Gründe, wie Krankheit oder Behinderung vorliegen. Allerdings werden Mietkosten für ein Umzugsfahrzeug und eine Pauschale für Umzugskartons gewährt. Helfen Angehörige und Bekannte, so kann für bis zu vier Personen eine Beköstigungspauschale von jeweils 20 Euro erstattet werden.
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