Das wichtigste zum Umzug bei Hartz-4-Empfängern zusammengefasst
Wird für Hartz-IV-Empfänger ein Umzug angeordnet, handelt es sich in aller Regel um ein Kostensenkungsverfahren, da die aktuelle Wohnung nicht im angemessenen Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung liegt.
Das Jobcenter muss einem Umzug mit Hartz 4 zustimmen, wenn triftige Umzugsgründe vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die aktuelle Wohnung stark von Schimmel befallen ist.
Ziehen Leistungsempfänger ohne Umzugsgenehmigung vom Jobcenter in eine andere Wohnung, werden nur noch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Zahlung für die alte Bleibe gewährt.
Inhalt
Welche Fallstricke sollten Sie beim Umzug beachten?

Durch die Sozialleistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) soll ein menschenwürdiges Leben für Arbeitslose ermöglicht werden. Dies umfasst nicht nur den Regelsatz, sondern auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Aber ist bei Hartz-4-Bezug ein Umzug möglich bzw. wann darf ein Hartz-IV-Empfänger umziehen?
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Kann für Hartz-4-Empfänger ein Umzug angeordnet werden?

Die Suche nach einer neuen Bleibe kann einem Betroffenen oft den letzten Nerv rauben. Wohnungen sind rar und die Preise steigen immer mehr an, sodass es immer weniger bezahlbaren Wohnraum gibt.
Was also schon einen Berufstätigen vor eine große Aufgabe stellt, nämlich eine bezahlbare Wohnung in schöner Lage zu finden, ist für Empfänger von Sozialleistungen meist noch schwieriger.
Manchmal ist allerdings auch für Hartz-4-Empfänger ein Umzug unabdingbar. Wird ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren durch das Jobcenter eingeleitet, weil die aktuelle Wohnung inklusive Miete als „nicht angemessen“ kategorisiert wird, gestaltet sich der Wohnungswechsel oft sehr schwer.
Umzug trotz Hartz 4: Mögliche Umzugsgründe
Wollen Sie beim Bezug von ALG 2 einen Umzug auf Eigeninitiative durchführen, bedarf dieses Vorhaben der Zustimmung Ihres zuständigen Sachbearbeiters. Daher müssen triftige Gründe vorliegen, welche den Wohnungswechsel gegenüber dem Jobcenter rechtfertigen.
Folgende Fälle kommen in Betracht, in denen dem Hartz-4-Empfänger ein Umzug in aller Regel vom Jobcenter bewilligt wird:
- Vergrößerung der Familie bzw. neue Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft, die eine größere Unterkunft notwendig machen
- Gesundheitliche Probleme, die für den Hartz-4-Empfänger einen Umzug unabdingbar machen, beispielsweise wenn eine Gehbehinderung vorliegt, sich die aktuelle Wohnung aber ohne Fahrstuhl im dritten Stock befindet
- Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt, bei der das Pendeln nicht zumutbar ist
- Eine frist- und formgerechte Kündigung durch den aktuellen Vermieter
- Drastische Veränderung der Lebenssituation (beispielsweise durch Heirat oder Scheidung)
- Wohnung nachweislich in einem mangelhaften Zustand (Schimmelbefall etc.)
Liegt einer dieser Gründe vor, wird der Umzug dem ALG-2-Empfänger in aller Regel gestattet. Daher ist es wichtig, dass Sie frühestmöglich das Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter suchen. Dieser kann Sie auch beraten, welcher Wohnraum als angemessen gilt.
Zu diesem Zweck existieren nämlich Richtwerte, die sich am örtlichen Mietspiegel der jeweiligen Stadt orientieren. Daher kann es regional zu starken Unterschieden kommen. Zudem wird beim angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, wie viele Personen in dem Haushalt leben sollen.
Bei Hartz-4-Bezug einen Umzug ohne Genehmigung durchführen

Wie bereits erwähnt, ist bei Hartz-4-Bezug ein Umzug nur dann möglich, wenn Sie die Zustimmung vom Jobcenter eingeholt und schriftlich fixiert haben. Ziehen Leistungsempfänger ohne den Zuspruch vom Sachbearbeiter um, kann das gravierende Folgen nach sich ziehen.
Sie erhalten dann nämlich keinerlei Umzugshilfe vom Jobcenter. Durch das Arbeitslosengeld muss der Umzug dann alleine finanziert werden. Wer jetzt fürchtet, dass auch die Leistungen für Heizung und Miete gestrichen werden, irrt aber.
Das Jobcenter kommt weiterhin für die Kosten auf, allerdings nur im Rahmen der vorherigen Miete. Anders verhält es sich bei unter 25-Jährigen Leistungsbeziehenden: Hier zahlt das Jobcenter den Umzug nicht, wenn diese noch bei den Eltern unterkommen können.
Bilden sie diese Bedarfsgemeinschaft nicht und führen den Umzug trotz Bezug von Arbeitslosengeld auf eigene Faust durch, verwehrt das Jobcenter nicht nur Umzugshilfe, es kann viel mehr auch zu Leistungskürzungen oder einem kompletten Wegfall der Leistungen gemäß SGB II kommen.
Gibt es vom Jobcenter für den Umzug mit Hartz 4 Unterstützungen?
Doch gibt es eigentlich auch Umzugsgeld vom Jobcenter oder andere Formen der Unterstützung für den Leistungsempfänger? Grundsätzlich soll bei Hartz-4-Bezug der Umzug in Eigenregie durchgeführt werden.
Das heißt, dass in aller Regel keine Kostenübernahme für die Beauftragung von einem Umzugsunternehmen erfolgt. Betroffene sind dazu angehalten, diesen mit Bekannten und Freunden selbst durchzuführen.
Zu diesem Zweck kann das Jobcenter eine Helferpauschale von 20 Euro pro Person für die Verpflegung bewilligen. Auch Kosten für Umzugskartons oder die Anmietung von einem Kfz können übernommen werden.
Die rechtliche Grundlage zu dieser Hilfe beim Umzug ist in § 22 SGB II zu finden. Absatz 6 beschreibt, wie das Jobcenter den Hartz-4-Empfänger beim Umzug unterstützen soll:
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden[.] […] Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Auch hier wird noch einmal deutlich, wie wichtig die vorherige Zustimmung vom Jobcenter ist, wenn der Hartz-4-Empfänger den Umzug plant. Neben diesen Hilfen ist auch ein Darlehen für die Mietkaution möglich.
Dieses muss in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Dazu behält das Jobcenter bis zur Tilgung der Schulden zehn Prozent vom maßgebenden Regelsatz des Betroffenen ein.
Im Folgenden finden Sie eine hilfreiche Checkliste für den Umzug zum kostenlosen Download:
Nach dem Umzug: Gewährt das Jobcenter eine Erstausstattung?

Hat ein Leistungsempfänger keinerlei Möbel oder Haushaltsgeräte, weil er sich beispielsweise von seinem Partner getrennt hat, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstausstattung beim Jobcenter zu stellen.
Diese wird nicht unbedingt als Geld- sondern vielmehr als Sachleistung erbracht. Allerdings werden dabei nicht immer neuwertige Geräte angeschafft, auch gebrauchte Gegenstände kommen in Betracht.
Steht ein Hartz-4-Empfänger beim Umzug mit leeren Händen da, sind beispielsweise folgende Anschaffungen möglich, die vom Jobcenter übernommen werden können:
- Bett, Matratze, Kleiderschrank
- Couch, Sofa, Regale
- Küchengeräte (Herd, Kühlschrank etc.)
- Tisch, Stühle, Mülleimer
- Waschmaschine, Spiegel, Handtücher
Es wird wie so oft leider kein Bezug auf Gehbehinderte Leistungsbezieher allgemein real genommen – es fehlen hier insbesondere bei Umzügen rechtliche Hinweise, dass diese ja selbst keinen Umzug durchführen können !!
In meinem Fall gäbe es mächtig Stress, da ich von meiner Heimat Schleswig – Holstein vor genau 5 Jahren nach Bayern verzogen bin, den GdB 80 mit G / aG sowie B im Schwerbehindertenausweis stehen habe !
Ich habe hier weder „Bekannte oder Freunde“ – nur meine Lebensgefährtin und die kann kaum alleine ohne einen Führerschein als Aufstockerin einen Umzug bewältigen !
Genau diese Beispiele fehlen gänzlich zu allen Themen beim Jobcenter !!